War heute nach einigen Jahren mal wieder am Pullinger Weiher und wurde vom dort ansässigen Kiosk-Betreiber belehrt, das Tauchen wohl inzwischen nicht mehr erlaubt ist.
Wie ich mittlerweilen aus mehreren Quellen erfahren haben, besteht im Pullinger Weiher derzeit Tauchverbot. Einzig davon ausgenommen ist der örtliche Tauchverein. Hintergrund sind nach meinem Kenntnisstand vertragliche Rechte des Fischereivereins.
Im Zuge verschiedener Tauchverbotsangaben am Pullinger Weiher Telefonierte ich etwas herum und kam zum Entschluss mir die Sache heute mal Live anzusehen. Dort fand ich ein Schild mit der Aufschrift das man zum Tauchen eine Schriftliche Genehmigung brauche.
Bei der Besichtigung der Örtlichkeit befand sich zufällig auch der Betreiber (Stadt Freising) und Vertreter der Presse am Weiher.
Auf Fragen ob man nun hier Tauchen darf bekam ich nur die Antwort:
Es dürfen momentan nur Mitglieder des Freisinger TC im Großen Pullinger Weiher Tauchen.
Die Schilder sind Veraltet und nicht mehr aktuell.
Tauchen ist generell erst Verboten da es nicht unter Gemeingebrauch fällt.
Hier nun im Auszug:
753-1-UG Bayerisches Wassergesetz (BayWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli 1994
Zur Inhaltsübersicht Art. 21 (Zu § 23 WHG) Gemeingebrauch
(1) 1 Jedermann darf unter den Voraussetzungen des § 23 WHG und, soweit es ohne rechtswidrige Benutzung fremder Grundstücke geschehen kann, außerhalb von Schilf- und Röhrichtbeständen oberirdische Gewässer zum Baden, Waschen, Tränken, Schwemmen, Schöpfen mit Handgefäßen, Betrieb von Modellbooten ohne Verbrennungsmotoren, Eissport und Befahren mit kleinen Fahrzeugen ohne eigene Triebkraft benutzen. 2 Der Betrieb von Modellbooten mit Elektroantrieb ist nicht zulässig in Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung, Europäischen Vogelschutzgebieten und Naturschutzgebieten; weitergehende naturschutzrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt 3 Zum Gemeingebrauch gehören auch 1. das Einleiten von Grundwasser und Quellwasser, 2. das Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser von bebauten oder befestigten Flächen einschließlich Verkehrsflächen, das nicht durch häuslichen, landwirtschaftlichen, gewerblichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften nachteilig verändert und nicht mit anderem Abwasser oder wassergefährdenden Stoffen vermischt ist, entsprechend den nach Art. 41e bekanntgemachten Regeln der Technik; dies gilt nicht für Niederschlagswassereinleitungen von Verkehrsflächen, die Gegenstand einer straßenrechtlichen Planfeststellung sind, 3. das Entnehmen von Wasser in geringen Mengen für a) das Tränken von Vieh, b) den häuslichen Bedarf der Landwirtschaft und c) Übungen zum Zweck des Feuerschutzes und der öffentlichen Notwasserversorgung.
4 Die Kreisverwaltungsbehörden können bestimmen, an welchen Gewässern oder Gewässerteilen weitere Tätigkeiten der Sportausübung und Freizeitgestaltung, insbesondere das Tauchen mit Atemgerät oder das Betreiben von Modellbooten mit Verbrennungsmotoren als Gemeingebrauch zulässig sind.
(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf Gewässer in Hofräumen, Gärten, Park- und Betriebsanlagen, wenn sie dem Eigentümer dieser Grundstücke oder Anlagen gehören, sowie auf ablaßbare, ausschließlich der Fischzucht dienende Teiche.
Die Stadt schließt es aber nicht aus, dass es zu einer generellen Taucherlaubnis am Weiher kommen könnte.