Aktuelle Satzung zum Mönchwaldsee :
Bekannt ...
Aktuelle Satzung zum Mönchwaldsee :
Bekannt gemacht im Amtsblatt der Stadt Kelsterbach, Nr.23 / Jahrgang
9, vom 11.06.1999. In Kraft getreten am 12.06.1999.
Satzung über die Benutzung der Erholungsanlage ,,Mönchwaldsee"
innerhalb des Stadtwaldes der Stadt Kelsterbach. Aufgrund der §§
5, 20 und 51 Nr.6 der Hessischen Gemeindeordnung [HGO] vom 25.02.1952 [GVBl.
S.11] in der Fassung vom 01.04.1993 [GVBl. 1992 I S.534] zuletzt geändert
durch Gesetz vom 08.06.1998 [GVBI. 1 S.214] hat die Stadtverordnetenversammlung
der Stadt Kelsterbach in ihrer Sitzung am 07.06.1999 folgende Satzung über
die Benutzung der Erholungsanlage "Mönchwaldsee" innerhalb
des Stadtwaldes Kelsterbach beschlossen:
§1
Gebiet des ,,Mönchwaldsees"
Das Gebiet des Mönchwaldsees wird begrenzt
im Norden durch die Verlängerung des nördlichen Wegeverlaufs
der Mainschneise im Stadtwald Kelsterbach,
im Osten durch den westlichen Wegeverlauf der Gelben-Grund-Schneise
im Stadtwald Kelsterbach,
im Süden durch den nördlichen Wegeverlauf der Klarabergschneise
im Stadtwald Kelsterbach
und
im Westen durch den südöstlichen Straßenverlauf der
Stockstraße.
Die Wasserfläche des Mönchwaldsees wird von dem zuvor beschriebenen
Gebiet umfaßt.
§2
Recht auf Benutzung I Benutzungsbeschränkungen
1. Jedermann hat grundsätzlich das Recht, das unter § 1 bezeichnete
Gebiet ,,Mönch-waldsee", mit Ausnahme der Wasserfläche,
zum Zwecke der Erholung zu benutzen.
2. Ausgenommen hiervon ist die sich auf der Westseite des Sees an dem
vorhandenen Rundwanderweg anschließende Landzunge sowie die östlichen,
an der Gelben--Grund-Schneise gelegenen, und südlichen, an der Klarabergschneise
gelegenen, Bö-schungsbereiche.
Diese Bereiche [lt. anliegender Planskizze schraffiert dargestellt]
gelten ausschließ-lich als Ruhezone zum Schutz für die Tier-
und Pflanzenwelt.
§3
Benutzungsmodalitäten
1. Das Lagern, Zelten, Einrichten offener Feuerstellen oder Grillen
im Gebiet des ,,Mönchwaldsees" ist verboten.
2. Das Befahren der Wege durch Kraftfahrzeuge jeglicher Art ist verboten.
Ausgenommen hiervon sind Fahrzeuge des Forstbetriebes und der Ordnungsbehörde
der Stadt Kelsterbach.
3. Das Baden, Tauchen, Surfen, Angeln, Befahren mit Booten - mit und
ohne Motorbetrieb - einschließlich Modellbooten im Gebiet des ,,Mönchwaldsees"
ist verboten.
4. Der Zutritt zum sowie die Benutzung des Gebietes des ,,Mönchwaldsees"
ist nur an den vorhandenen, für die Allgemeinheit geöffneten
Zugangstoren und auf den ange-legten und ausgebauten Wegen gestattet.
§4
Ausnahmen von der Benutzungsbeschränkung des § 2, Abs. 1.,
sowie den Benutzungsmodalitäten des § 3, Abs. 3. und 4.
1. Zur Förderung des Sport- und Freizeitangebotes für die
Bewohner der Stadt Kelsterbach können befristete Ausnahmegenehmigungen
zur Benutzung der Wasser-fläche des Mönchwaldsees über das
in § 2, Abs. 1., festgelegte Benutzungsrecht so-wie die Benutzungsmodalitäten
des § 3, Abs. 3. und 4., hinaus erteilt werden.
2. Organisationen der Rettungsdienste und des Katastrophenschutzes können,
zur im Rahmen der Erhaltung und Verbesserung ihrer Einsatzbereitschaft
erforderlichen Übungseinsätze sowie zur Personalschulung, befristete
Ausnahmegenhmigungen zur Benutzung der Wasserfläche des Mönchwaldsees
über das in § 2, Abs. 1., fest-gelegte Benutzungsrecht sowie
die Benutzunasmodalitäten des § 3, Abs. 3. und 4.,hinaus erteilt
werden.
3. Ortsansässigen, wassersporttreibenden Vereinen können sowohl
befristete als auch unbefristete Ausnahmegenehmigungen zur Benutzung der
Wasserfläche des Mönch-waldsees über das in § 2, Abs.
1., festgelegte Benutzungsrecht sowie die Benut-zungsmodalitäten des
§ 3, Abs. 3. und 4., hinaus erteilt werden.
4. Zuständig für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach
Abs. 1. - 3. ist der Magistrat der Stadt Kelsterbach.
5. Ausnahmegenehmigungen nach Abs. 1. - 3. sind schriftlich beim Magistrat
der Stadt Kelsterbach zu beantragen.
6. Die Ausnahmegenehmigungen nach Abs. 1. - 3. sind widerruflich und
nicht übertragbar. Sie können unter Bedingungen und Auflagen
erteilt werden.
7. Die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach Abs. 1. -3. ist gebührenfrei.
§5
Vorübergehende Benutzungssperre
1. Aus Gründen der Verkehrssicherung, des Naturschutzes sowie der
Forstwirtschaft kann das in § 1 festgelegte Gebiet, oder Teilflächen
davon, vorübergehend für die Benutzung gesperrt werden.
2. Die räumliche Abgrenzung der für die Benutzung gesperrten
Gebiete hat durch Be-schilderung, Einzäunung oder sonstige geeignete
Absperrvorrichtungen, wie z. B. Folien-Absperrband, Absperrkette, etc.,
zu erfolgen.
3. Während der vorübergehenden Benutzungssperre ist das Betreten
dieser Bereiche verboten.
§6
Anordnungen
1. Den im Vollzug dieser Satzung ergehenden Anordnungen der Ordnungsbehörde
der Stadt Kelsterbach sowie der zuständigen Forstbehörde, ist
Folge zu leisten.
2. Anordnungsbefugte nach Abs. 1 sind Bedienstete der Ordnungsbehörde
der Stadt Kelsterbach sowie der zuständigen Forstbehörde.
§7
Verweisung aus dem Gebiet "Mönchwaldsee"
Wer den Vorschriften dieser Satzung oder einer aufgrund dieser Satzung
erlassenen Anordnung zuwiderhandelt oder Handlungen vornimmt, die mit Geldbuße
bedroht sind, kann unbeschadet der sonstigen Rechtsfolgen aus dem in §
1 bezeichneten Gebiet ver-wiesen werden. Außerdem kann ihm das Betreten
des Gebietes für einen bestimmten Zeitraum untersagt werden.
§8
Ordnungswidrigkeiten
1. Ordnungswidrig gemäß § 5, Abs. 2., HGO handelt, wer
vorsätzlich oder fahrlässig
a) ohne eine entsprechende Genehmigung die Wasserfläche des
Mönchwaldsees in Anspruch nimmt;
b) die gemäß § 2, Abs. 2., genannten Gebiete betritt
oder in einer Art und Weise auf diese einwirkt, welche dem Schutzzweck
als Ruhezone für die Tier- und Pflanzenwelt, entgegensteht;
c) im Gebiet des ,,Mönchwaldsees" lagert, zeltet, offene Feuerstellen
einrichtet oder grillt;
d) die Wege im Gebiet des ,,Mönchwaldsees" mit Kraftfahrzeugen
jeglicher Art befahrt;
e) ohne eine entsprechende Genehmigung gemäß § 4 im
Gebiet des ,,Mönchwaldsees" badet, taucht, surft, angelt oder
die Wasserfläche mit Booten - mit oder ohne Motorbetrieb - einschließlich
Modellbooten befährt;
f) ohne eine entsprechende Genehmigung gemäß § 4 das
Gebiet des ,,Mönchwaldsees" nicht an den vorhandenen, für
die Allgemeinheit geöffneten Zugangstoren und außerhalb der
angelegten und ausgebauten Wege betritt;
g) gegen etwaige Bedingungen und Auflagen einer nach § 4 erteilten
Genehmigung verstößt;
h) Gebiete betritt, welche vorübergehend für die Nutzung gesperrt
wurden.
2. Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 5 Abs. 2 HGO i. V. m. §
17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten [OWiG] mit einer Geldbuße
von mindestens DM 5,00 und höchstens DM 1.000,00, bei fahrlässiger
Zuwiderhandlung mit einer Geldbuße von höchstens DM 500,00 geahndet
werden.
§9
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Kelsterbach, den 08.06.1999
Der Magistrat der Stadt Kelsterbach (Engisch) Bürgermeister