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Tauchverordnung Ilsesee, gueltig ab 01.07.2003Ver ...

Tauchverordnung Ilsesee, gueltig ab 01.07.2003

Verordnung über die Zulassung des Tauchens mit Atemgerät als Gemeingebrauch im Ilsesee
veröffentlicht im Amtsblatt der Stadt Augsburg Nummer 24 - 13. Juni 2003, Seite 138
Verordnung


Die Stadt Augsburg erlässt auf Grund von § 23 Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushaltes (Wasserhaushaltsgesetz – WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 2002 (BGBl. I S. 3245) i.V.m. Art. 21 Abs. 1 Satz 3, Art. 22, Art. 23 Abs. 2 und Art. 75 Abs. 1 Bayerisches Wassergesetz (BayWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli 1994 (GVBl. S. 822), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. April 2001 (GVBl. S. 140) folgende Verordnung:

§ 1
Tauchen mit Atemgerät als Gemeingebrauch
Das Tauchen mit Atemgerät im Ilsesee ist als Gemeingebrauch in der Zeit vom 15.03. bis 31.10. eines Jahres nach Maßgabe der unter § 2 folgenden Bestimmungen zulässig. Der beiliegende Lageplan ist Bestandteil dieser Verordnung.


§ 2
Regelung des Gemeingebrauchs
Das Tauchen mit Atemgerät darf nach folgenden Maßgaben ausgeübt werden:
1. Die Ausübung des Tauchens mit Atemgerät an Samstagen von 11:00 Uhr bis 24:00 Uhr, sowie an Sonn- und Feiertagen generell verboten.
2. Das Tauchen ist an den anderen Tagen von Sonnenaufgang bis 2 Stunden nach Sonnenuntergang zulässig.
3. Für die Tauchgänge darf nur die in der Bucht im Südosten des Sees liegende Einstiegsstelle, die im beiliegenden Lageplan bezeichnet ist, benutzt werden.
4. Die Tauchgänge sind so zu gestalten, dass der Badebetrieb nicht behindert wird.
5. Auf die Fischereiausübenden, deren Einrichtungen und Gerät ist größtmögliche Rücksicht zu nehmen. Es sind ausreichend bemessene Sicherheitsabstände einzuhalten.
6. Die Taucher haben sich unter Wasser so zu verhalten, dass Fische und Kleinlebewesen wie Krebse nicht unnötig oder mutwillig gestört werden. Zu bestehenden Brutplätzen von Wasservögeln ist ein ausreichender Abstand einzuhalten.
7. Flachwasserbereiche und Bestände von Wasserpflanzen und sonst für den Artenschutz wichtige Bereiche dürfen weder betreten noch darf in ihnen der Tauchsport ausgeübt werden.
8. Mit Ausnahme der Tauchausrüstung dürfen andere feste oder flüssige Stoffe nicht in das Gewässer eingebracht werden.
9. Das Lagern von Ausrüstungsgegenständen auf den Liegewiesen und Badestränden ist nicht zulässig.
10. Das Betreiben von Kompressoren im Uferbereich und im Bereich der Anliegergrundstücke ist nicht zulässig.
11. Eine Beschädigung oder Entnahme der Unterwasservegetation ist nicht zulässig. Vorhandene Vegetationsbestände dürfen nicht beeinträchtigt werden.
12. Grabungen, Erdbewegungen aller Art, sowie Sohlveränderungen sind unzulässig.
13. Eine Veränderung des Seegrundes durch Anbringen von künstlichen Orientierungspunkten, Hinweistafeln oder ähnliches ist unzulässig.
14. Durch den Tauchbetrieb verursachte Schäden an den Seeufern sind unverzüglich der Stadt Augsburg, Tiefbauamt, Abt. Wasser- und Brückenbau anzuzeigen und auf eigene Kosten fachgerecht zu beheben oder beseitigen zu lassen.
15. Gewerbliche Nutzungen sowie organisierte Veranstaltungen liegen nicht mehr im Rahmen des Gemeingebrauchs und bedürfen der Genehmigung der Stadt Augsburg, Umweltamt, Untere Wasserrechtsbehörde.

§ 3
Erlaubnisfreie Benutzungen nach § 17a WHG
Auf erlaubnisfreie Benutzungen bei Übungen und Erprobungen im Sinne von § 17a WHG finden die Einschränkungen nach §§ 1, 2 Nr. 1, 2 dieser Verordnung keine Anwendung.


§ 4
Befreiungen
Von den Regelungen des § 2 dieser Verordnung kann die Stadt Augsburg, Untere Wasserrechtsbehörde auf Antrag Befreiung erteilen, wenn das Wohl der Allgemeinheit oder berechtigte Interessen Dritter nicht entgegenstehen. Die Befreiung ist widerruflich, sie kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden.


§ 5
Ordnungswidrigkeiten
Gemäß Art. 95 Abs. 1 Nr. 3 a BayWG kann mit Geldbuße bis zu fünftausend Euro belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen dieser Verordnung zuwiderhandelt.

§ 6
Geltungsdauer
Die Verordnung tritt am 01.07.2003 in Kraft und gilt fünf Jahre.


Augsburg, 30.05.2003


Dr. Paul Wengert
Oberbürgermeister