Neufelder See, Neufeld/Leitha

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Zl. EU-09-03-54-15 Eisen ...

Zl. EU-09-03-54-15
Eisenstadt, am 1.9.2005



V e r o r d n u n g
der Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung gemäß § 40 Bgld. Fischereigesetz 1949, idF LGBl. Nr. 94/2002, in Verbindung mit § 39 leg. cit., zur Festlegung von Laichschonstätten und Winterlager für Fische betreffend den Neufelder See:

§ 1
Zeitliche und örtliche Festlegung der Ruhezone
Auf Grund der nachgewiesenermaßen stetig steigenden wassersportlichen
Freizeitaktivitäten und der damit einhergehenden Beunruhigung und Gefährdung des Fischbestandes wird der gesamte Neufelder See als Laichschonstätte und Winterlager für Fische für den Zeitraum 15. Dezember bis 15. Feber jeden Jahres bis auf Widerruf ausgewiesen.
Die Festsetzung der Laichschonstätten und Winterlager für Fische war aus Gründen des gesunden Fortbestandes der im Neufelder See befindlichen Fischpopulation unbedingt notwendig.
In den Laichschonstätten und Winterlagern ist - außer sonstigen einschränkenden Verfügungen, die auf den Wasserrechten oder auf anderen Gesetzen beruhen - während der von der Bezirksverwaltungsbehörde bestimmten Zeiten jede Beunruhigung der Fische und des Wassers und jede
Art des Fangens von Fischen und anderen Wassertieren verboten.

§ 2
Ausnahmen betreffend Taucher
Die (eingeschränkte) Ausübung des Tauchsports ist während der der im § 1 ausgewiesenen Ruhezeit zulässig, wenn für diese Tauchgänge bestimmte -
im beiliegenden Lageplan, der einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung bildet - genau gekennzeichnete Einstiegstellen benützt werden.

§ 3
Durchführungsmaßnahmen
Es ist Sache der Fischereiberechtigten und des Revierausschusses, dafür zu sorgen, dass die in dieser Verordnung erwähnten Einschränkungen und
Verbote in der Ortsgemeinde Neufeld a.d.L. kundgemacht werden und die Laichschonstätten und Winterlager durch Aufstellung von Zeichen (blaue
Tafeln, von weißen Streifen in Kreuzform durchschnitten) und durch Aufschriften deutlich erkennbar gemacht werden.
Die Aufstellung solcher Zeichen und Anbringung von Aufschriften hat der Ufereigentümer zu dulden; diesem ist der dadurch entstandene Schaden zu
ersetzen.

§ 4
Anzeigepflicht
Der Fischereiausübungsberechtigte ist verpflichtet, durch laufende
Kontrollen unter Zuhilfenahme seiner beeideten Fischereiaufsichtsorgane, die Einhaltung dieser Verordnung zu überwachen.
Jeder Verstoß gegen die Einhaltung dieser Bestimmungen ist unverzüglich der Bezirksver­waltungsbehörde anzuzeigen.

§ 5
In Kraft treten
Diese Verordnung tritt mit dem Tag der Kundmachung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Verordnungen der Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung vom 11.1.2005, Zahl EU-09-03-54-9, außer Kraft.