Tauchordnung:Festlegung zeitlich begrenzter Laich ...
Tauchordnung:
Festlegung zeitlich begrenzter Laichschonstätten und Winterlager für Fische am Neufelder See
Verordnung
der Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung gemäß § 40 Bgld. Fischereigesetz 1949, idF LGBl.Nr. 94/2002, in Verbindung mit § 39 leg.cit., zur Festlegung von Laichschonstätten und Winterlager für Fische betreffend den Neufelder See:
§ 1
Zeitliche und örtliche Festlegung des Geltungsbereiches
Der gesamte Neufelder See wird als Laichschonstätte und Winterlager für Fische für den Zeitraum 15. Dezember bis 15. Feber jeden Jahres bis auf Widerruf ausgewiesen.
§ 2
Verbote
In den Laichschonstätten und Winterlagern ist - außer sonstigen einschränkenden Verfügungen, die auf dem Wasserrechtsgesetz oder auf anderen Gesetzen beruhen - während der von der Bezirksverwaltungsbehörde bestimmten Zeiten jede Beunruhigung der Fische und des Wassers und jede
Art des Fangens von Fischen und anderen Wassertieren verboten.
§ 3
Ausnahmen
Die Ausübung des Tauchsports ist während des in §1 festgelegten Zeitraumes zulässig, wenn diese Tauchgänge in Begleitung von befugten, fachkundigen Tauchlehrern an bestimmten - in beiliegendem Lageplan, der einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung bildet, genau
gekennzeichneten - Einstiegsstellen durchgeführt werden.
§ 4
Durchführungsmaßnahmen
Die Laichschonstätten und das Winterlager ist durch Aufstellung von Zeichen (blaue Tafeln, von weißen Streifen in Kreuzform durchschnitten)
und durch Aufschriften deutlich erkennbar zu machen.
§ 5
Anzeigepflicht
Jeder Verstoß gegen die Einhaltung dieser Bestimmungen ist unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.
§ 6
In Kraft treten
Diese Verordnung tritt mit dem Tag der Kundmachung in Kraft.
Gleichzeitig treten eventuell zuvor erlassene, gleichlautende Verordnungen der Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung außer Kraft.
Eisenstadt, am 11.01.2005
http://www.neufeld-leitha.at/freizeit/laichschonstaetten.html
Festlegung zeitlich begrenzter Laichschonstätten und Winterlager für Fische am Neufelder See
Verordnung
der Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung gemäß § 40 Bgld. Fischereigesetz 1949, idF LGBl.Nr. 94/2002, in Verbindung mit § 39 leg.cit., zur Festlegung von Laichschonstätten und Winterlager für Fische betreffend den Neufelder See:
§ 1
Zeitliche und örtliche Festlegung des Geltungsbereiches
Der gesamte Neufelder See wird als Laichschonstätte und Winterlager für Fische für den Zeitraum 15. Dezember bis 15. Feber jeden Jahres bis auf Widerruf ausgewiesen.
§ 2
Verbote
In den Laichschonstätten und Winterlagern ist - außer sonstigen einschränkenden Verfügungen, die auf dem Wasserrechtsgesetz oder auf anderen Gesetzen beruhen - während der von der Bezirksverwaltungsbehörde bestimmten Zeiten jede Beunruhigung der Fische und des Wassers und jede
Art des Fangens von Fischen und anderen Wassertieren verboten.
§ 3
Ausnahmen
Die Ausübung des Tauchsports ist während des in §1 festgelegten Zeitraumes zulässig, wenn diese Tauchgänge in Begleitung von befugten, fachkundigen Tauchlehrern an bestimmten - in beiliegendem Lageplan, der einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung bildet, genau
gekennzeichneten - Einstiegsstellen durchgeführt werden.
§ 4
Durchführungsmaßnahmen
Die Laichschonstätten und das Winterlager ist durch Aufstellung von Zeichen (blaue Tafeln, von weißen Streifen in Kreuzform durchschnitten)
und durch Aufschriften deutlich erkennbar zu machen.
§ 5
Anzeigepflicht
Jeder Verstoß gegen die Einhaltung dieser Bestimmungen ist unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.
§ 6
In Kraft treten
Diese Verordnung tritt mit dem Tag der Kundmachung in Kraft.
Gleichzeitig treten eventuell zuvor erlassene, gleichlautende Verordnungen der Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung außer Kraft.
Eisenstadt, am 11.01.2005
http://www.neufeld-leitha.at/freizeit/laichschonstaetten.html