Aus dem letzten Beitrag ergab sich eine Frage, die ich gerne aufgreifen möchte...... "Wird denn eigentlich bei Tauchunfällen das Ergebnis der Untersuchungen der Kriminaltechnik und Pathologie veröffentlicht, damit andere Taucher Lehren
draus ziehen können oder ist das im Detail normalerweise vertraulich?
Aus fehlerhaften Presseartikeln kann man ja leider nichts lernen, außer wie Journalismus funktioniert."
Leider werden die Ergebnisse der Ermittlungen in den allermeisten Fällen nichtveröffentlicht, auch nicht in anonymisierter Form.
Damit nimmt man sich die Möglichkeit, Fehler zu vermeiden, aus gemachten Fehlern zu lernen und so sicherer im Wasser und im Umgang mit der Technik zu sein.
Wo liegen die Ursachen dafür?
Dafür muß man sich mit der Verfahrensweise bei der Bearbeitung derartiger Sachverhalte befassen.
Bei tödlichen Tauchunfällen wird grundsätzlich von einem nichtnatürlichen Tod gem. § 159 StPO ausgegangen.
Die Untersuchung-Bearbeitung erfolgt im Regelfall durch die örtlich zuständige Kriminalpolizei, regionale Besonderheiten mit einer Sonderzuständigkeit bei Tauchunfällen, ausgenommen.
Hier beginnen die Probleme, da der normale Kriminalbeamte z.B. in seiner Tätigkeit als Leichensachbearbeiter, vom Tauchen und erst recht von der Bearbeitung
von Tauchunfällen keine Ahnung hat.
Es fängt ja damit an, daß der Sachbearbeiter keinerlei Sachkenntniss zum Tauchen, zur Technik und den Abläufen besitzt, ja schon die Vernehmung der Mittaucher
auf deren Bereitschaft zur ausführlichen Aussage beruht.
Zu den notwendigen Ermittlungen zählen u.a. die Vernehmung von Zeugen, die Sektion, die Sicherstellung und Untersuchung der Ausrüstung und die
Beiziehung eines entsprechenden Gutachters.
Diese Ermittlungen, bei denen ja bedeutende persönliche Daten erfaßt werden, unterliegen selbstverständlich datenschutzrechtlichen Bestimmungen und
können deshalb so nicht veröffentlicht werden
Im Ergebniss der Ermittlungen wird nach Prüfung der Beweise durch die Staatsanwaltschaft entschieden, ob eine vorsätzliche oder fahrlässige Straftat z.N.
des Verunfallten vorliegt, es sich um einen Suizid oder einen Unfall handelte.
Dem Kriminalbeamten oder auch dem Staatsanwalt ist überhaupt nicht bewußt und bekannt, daß die Ergebnisse der Ermittlungen für viele andere Taucher wichtig sein könnten.
Gerade bei tödlichen Unfällen wollen Familienangehörige, Partner oder Mittaucher wissen, warum es zu diesem Unglück kam.
In vielen Fällen wird sich das Ergebnis aus der Sektion oder dem Gutachten des Sachverständigen ergeben.
Sehr konkret wird sich vieles z.B. aus einer Akteneinsicht durch einen beauftragten Rechtsanwalt darstellen.
Als sehr positiv hat sich zum Abschluß der Ermittlungen immer ein Gespräch mit den Hinterbliebenen und z.B. den Mittauchern dargestellt.
Das ist dann eine Möglichkeit, daß es mit Billigung und Wissen der Hinterbliebenen zu einer sachgerechten Veröffentlichung, die durch ermittelte
Fakten untermauert ist und bei der die handelnden Personen anonymisiert sind, kommen könnte.