Tauchverbote Baden-Württemberg
Hallo Rechtsverdreher
z.B. gibt es ja jetzt am Matschelsee eine neue Rechtsverordnung http://www.tauchclub-offenburg.de/formulare/Rechtsverordnung-Matschelsee.pdf
. Dort heißt es u.a. dass die kommerzielle Nutzung des Sees verboten ist. D.h. keine Tauchausbildung mehr.
In §26 (1) WG BaWü ist für Seen eindeutig definiert das der "Gemeingebrauch jedermann gestattet" ist.
Allerdings darf die Gemeinde lt. § 28 (2) Aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere der Ordnung des Wasserhaushalts, der Sicherstellung der Erholung, des Schutzes der Natur oder der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, können die Wasserbehörden und die Ortspolizeibehörde durch Rechtsverordnung oder im Einzelfall die Ausübung des Gemeingebrauchs und des Anliegergebrauchs regeln, beschränken oder verbieten sowie das Verhalten im Uferbereich regeln.
Dies macht die Gemeinde mit Parkregelungen und beschränkten Zeiten und Orten wo und wann gebadet udn somit getaucht werden darf.
Meine Frage: Fällt kommerzielle Tauchausbildung unter irgend einen unter §28 (2) genannten Punkte? Wenn nein, dürfte die Gemeinde das doch gar nicht verbieten...
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Ein weiterer Fragepunkt der mir gekommen ist.
Wenn eine Gemeinde einen See an z.B. einen Angelverein verpachtet. Hat dieser das Recht das Baden oder Tauchen zu verbieten? Besser gesagt, darf der Angelverein eigene Gesetze erlassen, oder gilt hier immer das WG von BaWü.
Gruß
Manu
z.B. gibt es ja jetzt am Matschelsee eine neue Rechtsverordnung http://www.tauchclub-offenburg.de/formulare/Rechtsverordnung-Matschelsee.pdf
. Dort heißt es u.a. dass die kommerzielle Nutzung des Sees verboten ist. D.h. keine Tauchausbildung mehr.
In §26 (1) WG BaWü ist für Seen eindeutig definiert das der "Gemeingebrauch jedermann gestattet" ist.
Allerdings darf die Gemeinde lt. § 28 (2) Aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere der Ordnung des Wasserhaushalts, der Sicherstellung der Erholung, des Schutzes der Natur oder der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, können die Wasserbehörden und die Ortspolizeibehörde durch Rechtsverordnung oder im Einzelfall die Ausübung des Gemeingebrauchs und des Anliegergebrauchs regeln, beschränken oder verbieten sowie das Verhalten im Uferbereich regeln.
Dies macht die Gemeinde mit Parkregelungen und beschränkten Zeiten und Orten wo und wann gebadet udn somit getaucht werden darf.
Meine Frage: Fällt kommerzielle Tauchausbildung unter irgend einen unter §28 (2) genannten Punkte? Wenn nein, dürfte die Gemeinde das doch gar nicht verbieten...
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Ein weiterer Fragepunkt der mir gekommen ist.
Wenn eine Gemeinde einen See an z.B. einen Angelverein verpachtet. Hat dieser das Recht das Baden oder Tauchen zu verbieten? Besser gesagt, darf der Angelverein eigene Gesetze erlassen, oder gilt hier immer das WG von BaWü.
Gruß
Manu
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