Juristische Folgen des "gefährlichen Taucherleichtsinnes"
Mehrere User können sich wahrscheinlich noch an diesen Thread erinnern:
http://www.taucher.net/forum/Gefaehrlicher_Taucherleichtsinn___wenn_Abenteuerlust_auf_Inkompetenz_trifft__div8278.html
Mancher Diskutant forderte ja sogar eine juristische Verfolgung des Ganzen:
- Zitat Anfang -
hallo workaholic,
toxidiver hat es auf den Punkt gebracht -im Prinzip gehörst du wg. unterlassener Hilfeleistung angezeigt.
Nur das du mal aktenkundig wirst - beim nä. Mal
wenn in deiner Nähe ein Tauchunfall passiert.
wollinger
-Zitat Ende -
Jemand aus dem südlichen Deutschland, bzw. dem Münchner Raum scheint sich das zu Herzen genommen zu haben, jedenfalls wurde gegen uns ermittelt wegen des Verdachts der Unterlassenen Hilfeleistung § 323 c StGB.....
.... und die Ermittlungen wurden auch gleich wieder eingestellt, nach § 170 Abs. 2 StPO.
Was mancher vielleicht schon auf Peter´s Seite gelesen hat:
Kein Unglücksfall ist hingegen der Schaden bzw. die Gefahr, der bzw. die aus einer freien und voll verantwortlichen Selbstgefährdung des Opfers resultiert, womit nicht nur die Fälle einer absichtlichen oder auch nur bedingt vorsätzlichen Herbeiführung gemeint sind (für die passt schon der Begriff "Unglücksfall" nicht) sondern auch diejenigen Fälle, in denen der Betroffene die Gefahr klar vor Augen hat und im Vertrauen darauf, sie werde sich schon nicht realisieren, trotzdem handelt."
(zitiert aus: Rudolphi et. al., Systematischer Kommentar zum Strafgesetzbuch (SK/StGB), Neuwied 2007, §323c, S. 13)
sowie:
„Entsprechend löst auch eine risikobewusste selbstgefährdende Aktion als solche (zB waghalsige sportliche Unternehmungen, Rauschmittelmissbrauch) keine Hilfspflicht aus.“ Sternberg-Lieben/Hecker, in: Schönke/Schröder, Strafgesetzbuch, München 2010, S. 2795 Rn. 7
Diese Rechtssicht dürfte dann auch der Grund für die Einstellung des Vefahrens sein. Insofern muss man sagen, dass der Anzeigeerstatter entweder aus Unkenntnis oder Boshaftigkeit gehandelt hat.
Die Sache mit der Unkenntnis dürfte jetzt (zumindest annähernd) behoben sein, und gegen die Boshaftigkeit mancher "geistigen Tiefflieger" ist halt (noch) kein Kraut gewachsen.
Falls der Anzeige-Erstatter hier mitliest:
Bitte das nächste Mal etwas besser recherchieren, und nicht gleich zur Exekutive laufen....
... oder mal den Grund für seine Boshaftigkeit eruieren.
Gruß,
Christian Stegmayr
P.S: Danke auch für die überaus "sachlichen und klar" strukturierten (Schmäh)-Mails, die mir im Laufe der Diskussion zugegangen sind

http://www.taucher.net/forum/Gefaehrlicher_Taucherleichtsinn___wenn_Abenteuerlust_auf_Inkompetenz_trifft__div8278.html
Mancher Diskutant forderte ja sogar eine juristische Verfolgung des Ganzen:
- Zitat Anfang -
hallo workaholic,
toxidiver hat es auf den Punkt gebracht -im Prinzip gehörst du wg. unterlassener Hilfeleistung angezeigt.
Nur das du mal aktenkundig wirst - beim nä. Mal
wenn in deiner Nähe ein Tauchunfall passiert.
wollinger
-Zitat Ende -
Jemand aus dem südlichen Deutschland, bzw. dem Münchner Raum scheint sich das zu Herzen genommen zu haben, jedenfalls wurde gegen uns ermittelt wegen des Verdachts der Unterlassenen Hilfeleistung § 323 c StGB.....
.... und die Ermittlungen wurden auch gleich wieder eingestellt, nach § 170 Abs. 2 StPO.
Was mancher vielleicht schon auf Peter´s Seite gelesen hat:
Kein Unglücksfall ist hingegen der Schaden bzw. die Gefahr, der bzw. die aus einer freien und voll verantwortlichen Selbstgefährdung des Opfers resultiert, womit nicht nur die Fälle einer absichtlichen oder auch nur bedingt vorsätzlichen Herbeiführung gemeint sind (für die passt schon der Begriff "Unglücksfall" nicht) sondern auch diejenigen Fälle, in denen der Betroffene die Gefahr klar vor Augen hat und im Vertrauen darauf, sie werde sich schon nicht realisieren, trotzdem handelt."
(zitiert aus: Rudolphi et. al., Systematischer Kommentar zum Strafgesetzbuch (SK/StGB), Neuwied 2007, §323c, S. 13)
sowie:
„Entsprechend löst auch eine risikobewusste selbstgefährdende Aktion als solche (zB waghalsige sportliche Unternehmungen, Rauschmittelmissbrauch) keine Hilfspflicht aus.“ Sternberg-Lieben/Hecker, in: Schönke/Schröder, Strafgesetzbuch, München 2010, S. 2795 Rn. 7
Diese Rechtssicht dürfte dann auch der Grund für die Einstellung des Vefahrens sein. Insofern muss man sagen, dass der Anzeigeerstatter entweder aus Unkenntnis oder Boshaftigkeit gehandelt hat.
Die Sache mit der Unkenntnis dürfte jetzt (zumindest annähernd) behoben sein, und gegen die Boshaftigkeit mancher "geistigen Tiefflieger" ist halt (noch) kein Kraut gewachsen.
Falls der Anzeige-Erstatter hier mitliest:
Bitte das nächste Mal etwas besser recherchieren, und nicht gleich zur Exekutive laufen....
... oder mal den Grund für seine Boshaftigkeit eruieren.
Gruß,
Christian Stegmayr
P.S: Danke auch für die überaus "sachlichen und klar" strukturierten (Schmäh)-Mails, die mir im Laufe der Diskussion zugegangen sind




, wüsstest Du, wie diese Aussage „…30-jährigen Taucherfahrung…“ zu verstehen ist.