Um mal ein bisschen Licht ins Dunkle zu bringen:
Eine GGVS (Gefahrgotverordnung Straße) gibt es nicht mehr, die heißt seit 2006 GGVSE (E für Eisenbahn). Diese hat die GGVS und die GGVE abgelöst. Ist aber nur ein Schönheitsfehler, Jo.
Sie baut auf die viel zitierte ADR auf. Diese regelt den Transport von gefährlichen Gütern auch im innerstaatlichen Bereich aller Europäischen Mitgliedsländer. Die Richtlinien der ADR gelten aber nicht für Privatpersonen, sofern diese Güter einzelhandelsgerecht abgepackt sind und u.a. als Sportgerät bestimmt sind. Somit ist beim internationalen Verkehr schon mal Ruhe.
Die allgemeinen Vorschriften der GGVSE gelten nicht für Privatpersonen (Tauchvereine, Tauchclubs sind als Privatpersonen zu betrachten, da sie eine aus Privatpersonen bestehende Interessengemeinschaft darstellen), wenn die Höchstmenge des zu transportierenden Gefahrguts 1000 Kilo nicht überschreitet und das Volumen je Verpackung (in unserem Fall die Flaschen) nicht größer als 450 Liter ist.
Nebenbei - Gewerbliche Tauchschulen sind von der ADR bis zu einer bestimmten Menge ebenfalls ausgenommen.
Aber:
Die Vorschriften der Anlage 2 der GGVSE müssen auch von Privatpersonen beachtet werden, soweit das Fahrzeug in Deutschland zugelassen ist und der Transport innerhalb Deutschlands stattfindet!
Dort ist unter Ziffer 1.3 Nr. c), Unternummer bb) folgendes aufgeführt: „Die allgemeinen Verpackungsvorschriften nach Unterabschnitt 4.1.1.1, 4.1.1.2, 4.1.1.6 und 4.1.1.7 sind zu beachten.
Und dort wiederum steht (zusammenfassend dargestellt, denn jetzt wird`s kompliziert
), dass die Verpackung für den Transport zugelassen und geprüft sein muss, sofern der Inhalt dies erfordert. Das ist bei Druckluft nun mal der Fall.
Wie, "geprüft"?
Jau, und jetzt sind wir wieder beim TÜV, denn der prüft die Flaschen in Deutschland.
Also stellt kurz gesagt, eine gefüllte Flasche ohne TÜV eine nicht zugelassene Verpackungseinheit dar.
Theoretische Folge: Ordungswidrigkeitenanzeige und Untersagung der Weiterfahrt
Praktische Folge: Ordungswidrigkeitenanzeige und Weiterfahrt nach Leerung der Flasche
Aber wie schon oben zitiert: Das wissen die wenigsten Polizisten hier, da es nicht zu deren täglichen Aufgabengebiet gehört. Anders aber bei den Überwachungseinheiten des gewerblichen Verkehrs, da gibt es einige Experten, mit denen ich mich nicht anlegen würde.
Zusätzlich gilt für jeden das hier:
Die Ladungssicherung jeglicher Gegenstände (also auch der Tauchflasche) im Straßenverkehr ist aber durch den § 22 StVO festgeschrieben. Danach muss die „Ladung einschließlich Geräte zur Ladungssicherung sowie Ladeeinrichtungen so verstaut und gesichert werden, dass sie selbst bei Vollbremsung oder plötzlicher Ausweichbewegung nicht verrutschen, umfallen, hin- und herrollen, herabfallen oder vermeidbaren Lärm erzeugen kann. Dabei sind die anerkannten Regeln der Technik zu beachten".
Alleine hier könnte man schon theoretische ein Krücke bauen und einen nicht vorhandenen TÜV als einen Verstoß gegen die "anerkannten Regeln der Technik" betrachten. Ein brevetierter Taucher hat gelernt, dass seine Flasche geprüft und gestempelt sein muss.
Vielleicht hilft`s dem ein oder anderen,
D.