Bundesrecht, Landesrecht, kommunale Verordnungen. Und damit nicht genug, viele weitere Gesetze erleichtern oder besser erschwerden uns das Tauchen. Probleme dazu können in unserem Rechtsforum diskutiert werden, kompetente Moderatoren sind vorhanden.
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EmsichSSI AOWD

Transport von Pressluftflaschen im Auto

Der Transport von Gefahrgut auf Straßen ist in Deutschland in der GGVSE geregelt. Komprimierte Gase fallen in die Klasse 2 dieser Vorschrift. Und die Verordnung macht keinen generellen Unterschied zwischen gewerblichen und privaten Transporten. Allerdings gibt es nach meinem Hörensagen, daß es auch Ausnahmebestimmungen gibt, die sich aber nur auf bestimmte Transporte beziehen.

Darf ich, und wenn ja wie, gefüllte Pressluftflaschen in Deutschland transportieren? Kennt jemand vielleicht auch die Bestimmungen für die Niederlande, Belgien und evtl. Luxemburg?

Weiterhin gut Luft und einen sicheren Weg zum Tauchplatz
Peter
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18.10.2009 16:09
Wieso sollst du Tauchflaschen nicht transportieren dürfen. Du musst halt nur drauf achten, dass sie nicht hin und her rollen. Ist übrigens mit Campinggas das gleiche.

Gruss foehn
18.10.2009 17:20
@ Emsich

Ich bin in der Transportbranche tätig und mir ist bis jetzt noch nicht zu Ohren gekommen, daß Pressluft(Atemluft) als Gefahrgut bezeichnet wird.
Sollte es dennoch so sein, greift hier eventuell die Mengenregelung(Mindermenge).

Gruß airwulf
mr.copperreicht
18.10.2009 18:08
Früher gab es die Ausnahme in den ADR "zu Sportzwecken und Privat" bis 1000Kg Druckbehälter.

Jetzt heisst die GGVSE GGVSEB und bezieht sich in vielen Paragrafen auf die europäische ADR.

In der neuesten Fassung der ADR 2009 findet man folgende Formulierung:
Zitat:
"Anhang A: 1.1.3.1 Freistellungen in Zusammenhang mit der Art der Beförderungsdurchführung
Die Vorschriften des ADR gelten nicht für:
a) Beförderungen gefährlicher Güter, die von Privatpersonen durchgeführt werden, sofern diese Güter einzelhandelsgerecht abgepackt sind und für den persönlichen oder häuslichen Gebrauch oder für
Freizeit und Sport bestimmt sind, vorausgesetzt, es werden Maßnahmen getroffen, die unter normalen
Beförderungsbedingungen ein Freiwerden des Inhalts verhindern.
18.10.2009 19:04
In der aktuellen Divemaster steht dazu ein recht ausführlciher Artikel.
(Habe ich bis jetzt aber nur überflogen)

Erstmal - ja, man darf auch als Privatperson solche Druckluftflaschen transportieren.
Es gibt immer noch die Grenze von 1000kg Gesamtbrutto
und auch eine Grenze für Einzelgröße.

Die Flaschen müssen gegen Verutschen/Lageveränderung gesichert sein - Ventil muß geschützt sein und es müssen Blindstopfen auf den Abgängen sein

Bei Grenzübertritten soll noch ein Begleitzettel erstellt und mitgeführt werden.
Dunkervorhanden
18.10.2009 19:23
Habe ich in diesem Thread mal zusammengefasst:

http://www.taucher.net/forum/diversesShow.html?messageNummer=6976

Wenn`s Dir hilft.

Kurzversion: Als Privatmann ja, jedoch ist die Ladungssicherung zu beachten (Rumrollen etc.)

D.
EmsichSSI AOWD
18.10.2009 20:55
Antwort von mr.copper :
"Jetzt heisst die GGVSE GGVSEB und bezieht sich in vielen Paragrafen auf die europäische ADR."

Bedeutet das, daß diese Vorschriften überall in Europa gelten?


"Die Vorschriften des ADR gelten nicht für:
a) Beförderungen gefährlicher Güter, die von Privatpersonen durchgeführt werden, sofern diese Güter einzelhandelsgerecht abgepackt sind und für den persönlichen oder häuslichen Gebrauch oder für
Freizeit und Sport bestimmt sind, vorausgesetzt, es werden Maßnahmen getroffen, die unter normalen
Beförderungsbedingungen ein Freiwerden des Inhalts verhindern. "

Einzelhandelsgerecht? Würde ich erstmal eine Spraydose im Pappkarton bezeichnen... Aber sicherlich fällt da auch noch ne 15er Stahlflasche mit 200 bar Pressluft drunter, oder?

Gibts eigentlich für Doppelventile auch irgendwelche Abdeckkappen? Oder einfach nur ins Auto legen, Sicherungsgurt drüber und losfahren?

Gut Luft und bußgeldfreien Weg zum Tauchplatz
Peter
18.10.2009 22:30
Einfach Jacket und Automaten montieren, dann fällt man nicht mehr unter diese Reglung
18.10.2009 23:01
Guckst du hier: http://www.tsc-bremen.de/download/Transport der Tauchflaschen.pdf

18.10.2009 23:32
@teichmaster1 - wo stehst deine These schriftlich und gesetzesbindend?
und was macht man mit den Ersatzflaschen?
Dunkervorhanden
19.10.2009 00:03
@Emsich:

Ey, keine Panik hier verbreiten: das Wörtchen "oder" trennt ZWEI Alternativen (1. die mit dem Einzelhandel, 2. sportliche Zwecke)

@teichmaster1:
Und Ventilabdeckkappen sind KEINE Pflicht. Kokolores.

Was verhindert denn unter normalen Transportbedingungen ein Freiwerden des Inhaltes? Jepp - das zugedrehte Ventil.

Damit sind nicht unsere PTG gemeint, sondern andere Gefahrgüter, z.B. die Flasche mit dem Nitromethan des Modellfliegers, die sich beim Bremsen nicht über den Kofferraum verteilt, etc.

Deine Pulle muss sicher verstaut sein (gegen herumrollen etc. auch bei etwas gewagteren Manövern) und gut is!

@Roger T: Total überholt und nicht aktuell. Und im übrigen auch von dem gelinkten Tauchclub nicht korrekt wiedergegeben (Bspl: auch 2003 waren es, wie auch heute noch 1000kg und nicht 1000 l) Und Clubs etc. sind Privatpersonen gleichgestellt, jetzt wie auch damals.

Und bitte, jetzt nicht kommen mit "Wo steht das?Quelle bitte!" Ich hole mir dafür die neuen Unterlagen (in unserem Fall nur mit geänderten Randnummern)nicht noch mal auf den Schreibtisch, da sich das kein Schwen merken kann

Nehmt`s einfach mal hin und fahrt ruhig tauchen,


D.
19.10.2009 01:55
@ Dunker,

bezüglich Ventilschutz steht aber in der aktuellen Divemaster etwas Anderes - willst du damit sagen, daß die Unrecht haben?
Dunkervorhanden
19.10.2009 09:09
@ musher:

Jepp - wenn es um Privatpersonen geht, will ich das!

Für die ist das nur ein Empfehlung, keine gesetzliche Pflicht (zumindest in Deutschland), da diese Vorschrift aus der ADR nicht für private gilt. Bin zwar kein Freund von Wikipedia, aber auch dort ist es richtigerweise unter "Druckluftflaschen" zitiert.

Und jetzt mal eine Frage: Wenn während des Transportes ein O-Ring durchgeht, hält der Ventilschutz den Inhalt zurück?

Hier gilt für Dich lediglich die Transportsicherung nach § 22 StVO. Und nu` soll`s gut sein,

D.
19.10.2009 09:42
Nitromethan ist flüssig, somit kommt die Druckbehältersache nicht zur Anwendung. Es ist aber ein Gefahrstoff, korrekt. Ebenfalls korrekt: Für Privatpersonen finden die Gefahrguttransportvorschriften keine Anwendung. Sonst hättest Du mit der Mitnahme von Einwegfeuerzeugen bereits erhebliche Probleme
Dunkervorhanden
19.10.2009 09:57
@ Kein Nick:

Wollte damit auch nur zum Ausdruck bringen, dass es noch andere Gefahrgüter gibt, die NICHT unter Druck stehen Ansonsten

D.
19.10.2009 10:02
Hai Dunker,

danke für denn Tipp, dann such ich mir mal die neuesten Richtlinien und ersetze die auf der Vereinsseite.

>>Nehmt`s einfach mal hin und fahrt ruhig tauchen, <<
aber nur

Gruss
Roger
hketTL CMAS
19.10.2009 10:46
und wie ist es dann mit Nitrox ?
erhöhter Sauerstoffanteil - brandfördernd.

Darf eingentlich nur in offenen oder zumindest gut gelüfteten Fahrzeugen befördert werden.
Nicht im geschlossenen PKW.
Darf auch nicht in einem abgestellten PKW ohne Aufsicht verbleiben, es sei denn, auf den Türen ist ein entsprechender Warnhinweis.

Und: auch wenn innerhalb der Freigrenzen (Klasse 2 erstickende und oxidierende Gase haben einen Faktor 1 / => bis 1000kg Brutto) geblieben wird muss entsprechende Gefahrgutausrüstung mitgeführt werden - zumindest ein Feuerlöscher mit 2kg Inhalt.

Helmut
Dunkervorhanden
19.10.2009 13:33
@ Helmut: Mit dem Begriff "gefährliche Güter" ist ebenso ein Nitroxflasche oder auch eine Flasche mit 100% O2 abgedeckt. Und noch eine Menge mehr. Es geht ja nicht immer ums Tauchen

Transporttechnisch unterliegt der Privatmann hier nicht den Bestimmungen der GGVSEB / ADR. Das beinhaltet auch den (nicht notwendigen) Feuerlöscher, wobei letzterer bei einer explodierenden O2-Flasche auch nicht mehr viel hilft

Laut der Betriebssicherheitsverordnung (ehem. DruckbehälterVO) muss die Flasche aber auch vom Privatmann mit dem entsprechenden Gefahrgutaufkleber gesichert sein, das ist der einzige Unterschied zum reinen PTG.

Oder hast Du schon mal ein Campingmobil oder -Wohnwagen mit solchen Kennzeichnungen gesehen?

D.
19.10.2009 14:24
übrigens: Auch Wasser ist ein gefährlicher Stoff, demm (man glaubt es kaum) darin kann man ertrinken. Ein Gefahrstoff ist es aber nicht
19.10.2009 16:53
Hallo zusammen,

beschäftige mich z.Zt. auch mit diesem müßigen Thema.
Was oben aus der ADR zitiert wird stimmt.
ABER: in den

Richtlinien zur Durchführung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) (GGVSEB-Durchführungsrichtlinien)

steht:


Zu Unterabschnitt 1.1.3.1 Buchstaben a, c und f
1-1 Beispiele für erforderliche Maßnahmen im Sinne von "normalen Beförderungsbedingungen" sind:
- ausreichende Ladungssicherung,
- wirksamer Schutz von Verschlussventilen bei verpackten Gütern der Klasse 2 (z.B. Schutzkappen),
- Verwendung sicherer Verschlüsse für flüssige und feste Stoffe.


D.h.: Schutzkappen sind IM PRINZIP schon angesagt.
selbst für Privatleute. Man kennt ja auch diese Plastikkappen von den Grillgasflaschen. So in der Art stellen die sich das wohl vor.

Es geht wohl darum, das Ventil davor zu schützen abzubrechen.

Ich bin mir trotzdem nicht so sicher, ob ich mir jetzt eine Schutzkappe kaufen soll (teuer!).

Es ist halt wie so oft kein Gesetz, sodaß man sagen kann: das MUSS oder muss NICHT, sondern es sind sog. Durchführungsrichtlinien, die dann nicht so zwingend sind wie ein Gesetz.
by the way können wir alle froh sein, dass es kein gesetz ist, sonst wären wir alle in der pflicht solche schutzkappen zu kaufen.
19.10.2009 18:58
Da kommt mir so ein Flugsicherheitsdepp in den Arbeitsspeicher, der mir befahl, die Birnen und Tauchlampenbatterien erst auszubauen, und dann die Batterien in einen sicheren Behältern zu tun.... Meine Einrede, ich hätte sie gerade aus einem ebensolchen entfernt, macht ihn dann doch etwas stutzig.
Spes ultima moritur. Oder so.
Gruß,
Mathias
HarryCMAS*** usw.
19.10.2009 19:40
Über kaum etwas wird derart viel Unsinn verzapft wie über ADR/Gefahrguttransport und Tauchflaschen!

Als Privatperson betrifft dich das ADR nicht! Nur die gewerbsmässige Beförderung ist dadurch geregelt!
...
Das ADR sieht eine Befreiung von Privatpersonen von diesen Vorschriften vor. Die konkrete Formulierung dafür lautet: Freistellungen im Zusammenhang mit der Art der Beförderungsdurchführung ("Allgemeine Freistellung") nach Unterabschnitt 1.1.3.1 welcher lautet: Die Vorschriften des ADR gelten nicht für: Beförderung gefährlicher Güter, die von Privatpersonen durchgeführt werden, sofern diese Güter einzelhandelsgerecht abgepackt sind und für den persönlichen und häuslichen Gebrauch oder für Freizeit und Sport bestimmt sind, vorausgesetzt, es werden Maßnahmen getroffen, die unter normalen Beförderungsbedingungen ein Freiwerden des Inhalts verhindern…
...

Ich hab die Fakten schon mal vor lägerer Zeit zusammengeschrieben:
http://www.taucher.net/redaktion/28/Gefahrgut_Tauchflasche__6.html

Harry
Gefahrgutbeauftragter für Straße und Schiene
19.10.2009 20:15
Hallo Guppy,

genauso fand ich es mir auch und wurde es auch vom Gewerbeaufsichtsamt mitgeteilt. Wobei dem Mitarbeiter nicht ganz klar war, inwieweit der Ventilschutz noch nötig ist, wenn man spezielle Kisten zum Flaschentransport verwendet.
Diese Informationen wurden mir als Privatmann mitgeteilt wollte sie auch noch als Organisationsmitglied haben, doch da wurde ich an meinen Gefahrgutbeauftragten weitergeleitet.
Dunkervorhanden
19.10.2009 21:02
@ Harry: Stimme Dir grundsätzlich zu, nur in Deinem Link (hast Du den von den Bremern kopiert oder die von Dir?) steht, dass Tauchclubs, Vereine, Schulen etc. nicht ausgenommen sind. Das ist definitiv nicht korrekt!

Zitat ADR 2009 (jetzt doch wieder raugekramt):
1.1.3.1 Freistellungen in Zusammenhang mit der Art der Beförderungsdurchführung
Die Vorschriften des ADR gelten nicht für:

a) +b) hatten wir schon

c) Beförderungen, die von Unternehmen in Verbindung mit ihrer Haupttätigkeit durchgeführt werden...
...in Mengen, die 450 Liter je Verpackung und die Höchstmengen gemäß Unterabschnitt 1.1.3.6 nicht überschreiten.

Das wäre die kommerzielle Tauchschule!

Und Vereine und Clubs gelten als Privatpersonen i.S.d. Buchstaben a), da sie eine aus Privatpersonen bestehende Interessengemeinschaft darstellen.

Warum?

Wenn jeder der z.B. 8 Mitglieder selber mit seinem PKW an den See fahren würde, wäre dies erlaubt. Alle in einem Kleinbus mit den Flaschen ordentlich gesichert im Laderaum hingegen nicht ?
Schön bekloppt und umweltschädlicher (Mehrfahrten)noch hinzu. Und gerade das soll vermieden werden.


@ Guppy (+ Musher):

Nein, kein zwingender Ventilschutz beim Privatmann!

Die von Dir zitierten Durchführungsrichtlinien beziehen sich auf die GGVSEB (nationales Recht, Umsetzungsvorschrift der ADR) , und die schließt die Privatpersonen wiederum aus, da sie auch von der ADR (internationales, ratifiziertes Recht und damit der nationalen Vorschrift übergeordnet) ausgenommen sind. Deshalb haben Spediteure diesen Ventilschutz, aber halt nicht Privatpersonen.

Und zum Mitarbeiter im Gewerbeaufsichtsamt (häh? Gibts ewig lange nicht mehr, heißt jetzt AfA = Amt für Arbeitsschutz) scheint auch nicht auf der Höhe zu sein. Kunststück, denn das Thema ist so komplex, da gibt es nicht viele Fachleute in den Behörden dafür.
Aber Amt für ARBEITSschutz beinhaltet schon das Wörtchen ARBEIT - halt der Bereich, der dort hauptsächlich überwacht wird

Mein Gott, und nun muss endlich mal gut sein



D.
(u.a. amtlicher Kontrolleur für den Gefahrgutverkehr auf Straßen)

20.10.2009 10:36
Man, ist das verwirrend...habe aber nochmal Fragen:

a) Ich fahre als Privatperson zum See/Pool -> Flaschen sind gegen rutschen/rollen zu sichern, aber keine Schutzkappe oder Blindstopfen nötig. Richtig?

b) Ich fahre als freiberuflicher TL von der Tauchschule (nicht Verein) zum Pool und habe die Schülerausrüstungen in meinem Auto -> Zusätzliche Maßnahmen notwendig, da nicht mehr Privatperson? Wenn ja welche?

c) Ich fahre als freiberuflicher TL von der Tauchschule zum Pool. Die Schüler haben jeder selbst ihre Leihausrüstungen im Auto. -> Zusätzliche Maßnahmen bei mir notwendig, da nicht mehr Privatperson? Und bei den Schülern?

Gruß
Svea
Dunkervorhanden
20.10.2009 14:54
Sorry Svea, dass kommt davon wenn manche was gelesen haben und nun gerade dieses falsch auslegen, was allerdings nachvollziehbar ist, da die Meterie sehr komplex ist.

zu

a.) Freistellung von der ADR gem. Anlage A, Ziffer 1.1.3.3, Alternative a) (Privatmann/Sport), lediglich § 22 StVO zu beachten (Ladungssicherung)

b.) Freistellung von der ADR gem. Anlage A, Ziffer 1.1.3.3, Alternative c) (Unternehmen/für Haupttätigkeit benötigt), lediglich § 22 StVO zu beachten (Ladungssicherung)

c.) Für Lehrer siehe b.), für Schüler siehe a.) (Eigentümer bei Leihfaschen ist unerheblich, da vom Privatmann für Sportzwecke gebraucht)

Ergo: Alle drei von der ADR befreit, sofern die Höchstgrenzen (1000kg Gesamtmasse, größte Verpackungseinheit unter 450 kg) eingehalten werden!

Klar, dass hier noch einige auf andere Variationen kommen können. Wir nannten das früher "Und dann kommt `ne Frau, die ist noch dicker..."

Ventilschutz ist sicherlich auch für Privatleute oder sonst Befreite sinnvoll, aber halt nicht zwingende Vorschrift. Gleiches gilt für Blindstopfen, allein um Verschmutzungen zu vermeiden.

Wenn dem nicht so wäre, würde die Polizei jeden Dachdeckerwagen mt Schweissgasbuddel aus dem Verkehr ziehen wegen mangelnder Kennzeichnung, gleches gälte dann für jeden Wohnwagen, private Rettungsfahrzeuge/Krankentransporte (Sauerstoffpulle!!) etc. etc.

Nochmal: Es geht hier vornehmlich um Gewerbetreibende !!!

Wer will, kann ja mal bei der BAG (Bundesamt für Güterverkehr) anfragen, da gibt es einige, die in der Sache fit sind. AfA ist nicht immer die richtige Anschrift, da die Kontrollen im Straßenverkehr nicht durchführen, sondern erst im Boot sind, wenn was schief geht.

Das wahr jetzt mein letzter Post dazu, nach mir die Sinnflut...

D.

@ Mod`s: Wäre es nicht besser, den Thread zu schließen, damit nicht noch mehr Verunsicherung stattfindet? Das ufert ja aus wie bei Anthrax seinerzeit oder der Schweinegrippe jetzt

D.
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