Womit wir genau wieder bei der ursprünglichen Aussage des Verzinkten angekommen wären: Generell sollte ein Tauchlehrer die Befähigung zum Retten haben, juristisch muss dies jedoch nicht automatisch gegeben sein. Genau aus dieser "Lücke" heraus wurde vermutlich die Ausgangsfrage gestellt.
Das wirft aus meiner Erfahrung generell eine interessante Haftungsfrage für alle Vereine und Clubs sowie deren Vorstände in denen TL`s und Übungsleiter in Deutschland die Aufsicht in einem Schwimmbad übernehmen auf:
Ist die Rettungsfähigkeit bei der Aufsichtsperon im Schwimmbad aktuell immer noch dadurch gegeben, dass ein befähigter Schwimmeister anwesend ist oder übernimmt der Verein/Vorstand die Aufsicht in eigener Regie (Vertrag). Dann sollte grundsätzlich eine Einweisung in die Sicherungseinrichtungen der Schwimmanlage sowie eine aktuell gültige Rettungsfähigkeit (Rettungsschwimmabeichen Silber) DRSA nicht älter als drei Jahre vorhanden sein, falls der Vorstand juristisch auf sicheren Beinen stehen möchte.
Ist der Verein zusätzlich in einem Sportbund ist die Rettungsfähigkeit gegeben durch Schwimmeister oder DRSA Silber sogar zwingend erforderlich, falls der Verein seine Mitglieder entsprechend den Versicherungsbedingungen der GUV beim Training versichern will. Sonst haftet der Verein durch seinen Vorstand im Schadensfall selbst!!
Diese Konstellation könnte derzeit in vielen Vereinen oder Clubs in Deutschland gegeben sein.
Frohe Weihnachten vom verschneiten Deich
Deichi
