Bundesrecht, Landesrecht, kommunale Verordnungen. Und damit nicht genug, viele weitere Gesetze erleichtern oder besser erschwerden uns das Tauchen. Probleme dazu können in unserem Rechtsforum diskutiert werden, kompetente Moderatoren sind vorhanden.
jhdsSDI-TDI Course Direktor
SSI Instructor

Tauchverbot in öffentlichen Gewässern

Hallo

Kann mir jemand weiterhelfen?
Es geht um Tauchverbote in öffentlichen Gewässern in Niedersachsen speziell im Raum Hannover. Ich gerade ein Telefonat mit einer Sachbearbeiterin der Gemeinde Isernhagen Ansprechpartnerin für das Isernhagener Gebiet:
Genehmigungen/Fragen
Frau Ina Krause, Bau- und Planungsamt
Telefon 0511 / 6153-281
und wollte mich über Tauchen in öffentlichen Gewässern um Hannover erkundigen.
Als Antwort bekam ich, dass es generell verboten sei und dies auch in der Seenutzungsverordnung steht. Da aber Baden, Schnorcheln u.s.w erlaubt ist ist dies meiner Meinung nach eine Beeinträchtigung meiner Rechte.
Kennt jemand die Rechtslage ob dieses so richtig ist?
Es wäre doch schön wenn man auf diese Weise noch einige Gewässer um Hannover dazubekommen würde.

Immer gut Luft

Jens
AntwortAbonnieren
Stephan K.PADI DM, CMAS***, SSI XR, Apnoe 1, Eistauchen
20.07.2009 15:51
Naja, ungerecht ist das schon, aber wer das Hausrecht hat, der bestimmt die Regeln.
Du hast keinen Rechtsanspruch aufs Tauchen.

In NRW gibt es auch etliche Seen, wo Baden oder jeglicher Wassersport ausser Tauchen erlaubt ist.

Ignorieren?
Ist zumindest eine Ordnungswiedrigkeit und kosten paar Euro beim Erwischt werden.
Richtig teuer kann es im Trinkwasserschutzgebiet werden. Da lieber die Hände, bzw. Flossen von lassen.
jhdsSDI-TDI Course Direktor
SSI Instructor
20.07.2009 16:54
Hallo

Hab jetzt die Stelle im Niedersächsischen Wasserschutzgesetz gefunden.

A b s c h n i t t 1
Gemeingebrauch

§ 73
Arten und Zulässigkeit des Gemeingebrauchs

(1) 1Jedermann darf die natürlichen fließenden Gewässer, außer Talsperren und Wasserspeicher, zum Baden, Tauchen einschließlich des Sporttauchens mit Atemgeräten, Waschen, Tränken, Schwemmen, Schöpfen mit Handgefäßen, zum Eissport und zum Befahren mit kleinen Fahrzeugen ohne Eigenantrieb benutzen, soweit nicht Rechte anderer entgegenstehen und soweit Befugnisse oder der Eigentümergebrauch anderer dadurch nicht beeinträchtigt werden. 2Mit derselben Beschränkung darf jeder Grund-, Quell- und Niederschlagswasser einleiten, wenn es nicht durch gemeinsame Anlagen geschieht und das eingeleitete Niederschlagswasser nicht Stoffe enthält, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß schädliche Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit des Wassers herbeizuführen.

(2) Die Wasserbehörde kann das Befahren mit kleinen Fahrzeugen, die durch Motorkraft angetrieben werden, als Gemeingebrauch gestatten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Gewässer, die in Hofräumen, Betriebsgrundstücken, Gärten und Parkanlagen liegen und Eigentum der Anlieger sind.

(4) 1An Talsperren und Wasserspeichern, an stehenden und an künstlichen Gewässern kann die Wasserbehörde mit Zustimmung des Eigentümers und des Unterhaltungspflichtigen den Gemeingebrauch (Absätze 1 und 2) zulassen. 2Die Zulassung kann auf einzelne Arten des Gemeingebrauchs beschränkt werden. 3Sie gilt als erteilt, soweit der Gemeingebrauch am 15.Juli 1960 ausgeübt worden ist.

(5) 1Schiffbare Gewässer darf jedermann zur Schifffahrt benutzen. 2Welche Gewässer schiffbar sind, bestimmt das für den Verkehr zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem Fachministerium durch Verordnung. 3Auf anderen Gewässern kann die für den Verkehr zuständige Behörde im Einvernehmen mit der Wasserbehörde die Schifffahrt allgemein oder im Einzelfall widerruflich zulassen; sie gilt als zugelassen, soweit sie am 15.Juli 1960 ausgeübt worden ist.
Stephan K.PADI DM, CMAS***, SSI XR, Apnoe 1, Eistauchen
20.07.2009 17:20
Ausdrucken, mitnehmen und ggf. den Polizisten unter die Nase reiben und auf eine Anzeige bestehen (gegen Anzeigen kann man vorgehen).
Und es notfalls auf einen Prozess ankommen lassen.




Habe eben mal ins Landeswassergesetz NRW (3) geschaut.
Es steht fast genau dasselbe drin.

----------------------------------------------
http://www.umwelt-online.de/recht/wasser/laender/nrw/lwg_ges.htm
§ 33 Gemeingebrauch 07
(Zu § 23 WHG)
(1) Jedermann darf natürliche oberirdische Gewässer mit Ausnahme von Talsperren zum Baden, Waschen, Viehtränken, Schwemmen, Schöpfen mit Handgefäßen, Eissport und Befahren mit kleinen Fahrzeugen ohne eigene Triebkraft benutzen, soweit nicht andere Rechtsvorschriften oder Rechte anderer entgegenstehen und soweit Befugnisse oder der Eigentümer- oder Anliegergebrauch anderer dadurch nicht beeinträchtigt werden.
----------------------------------------

nur leider fehlt hier der Passus mit dem Tauchen

20.07.2009 20:39
mmm
bin kein Jurist, daher die Frage.
was bedeutet:
"natürlichen fließenden Gewässer"
Im Amtsdeutsch genau???
Als Laie denke ich hier an Flüsse....
Sind Seen (ohne natürlich Zu-/ Ablauf) auch fließende Gewässer?
20.07.2009 20:42
Tja, leider ist die Rechtslage die ( ...und die Verordnung besagt eigentlich auch genau solches), dass es erlaubt ist, solange es nicht verboten ist. Klingt ein wenig merkwürdig, ist aber eigentlich recht sinnig.
Das Baden in den Gewässern ist also nicht erlaubt, sondern einfach nur nicht verboten, während das Tauchen mit Atemgerät explizit verboten ist und entsprechend "bestraft" werden kann.
20.07.2009 21:50
@jhds, Du hast Dir Deine Frage doch eigentlich schon selbst beantwortet:

"Jedermann darf (...), Tauchen einschließlich des Sporttauchens mit Atemgeräten, (...), soweit nicht Rechte anderer entgegenstehen und soweit Befugnisse oder der Eigentümergebrauch anderer dadurch nicht beeinträchtigt werden."

Bevor Du ins Wasser steigst, musst Du also nachschauen, ob jemand mit seinem Recht, Befugnis oder Eiegntümergebrauch entgegensteht oder beeinträchtigt wird.

Denn "öffentlich" ist nicht gleich "öffentlich". Es gibt Gewässser, die gehören dem jeweiligen Bundesland oder der Kommune oder dem Landkreis oder einer Betreibergesellschaft oder sind gar in Privatbesitz.

Deshalb gibt es das von Dir zitierte Niedersächsische Wasserschutzgesetz und(!!) die von Frau Ina Krause angesprochene Seenutzungsverordnung.

Also nun nur noch nachschlagen, was in dieser Seenutzungsverordnung drin steht und Deinem entspannten Tauchgang steht nichts oder steht alles im Wege.

Am Altwarmbüchener See (Hannover/Isernhagen) zum Beispiel ist Tauchen verboten. Da der See zu einem großen Naherholungsgebiet am Rande des Altwarmbüchener Moores gehört, "darf" die bauplanende und ausführende Stadt Hannover bestimmen, wer baden, segeln und wer tauchen darf. Da beißt die Maus keinen Faden ab, und Du auch nicht.
20.07.2009 21:56
Man darf aber eins dabei nicht übersehen: wenn ich bei einer Behörde anrufe und frage, ob ich etwas darf, und die Sachbearbeiterin weiss es selber nicht genau, dann sagt die immer, es ist verboten. Damit ist sie auf der sicheren Seite - und nur darum geht es ihr...

Also nicht alles glauben, ruhig in einer Nachbargemeinde auch mal fragen... vielleicht weiss die ja mehr.
Am besten natürlich mit dem entsprechenden Gesetz einen Anwalt fragen, der sich damit auskennt, aber das kostet normalerweise... es sei denn, es gibt hier einen tauchenden Anwalt, der einfach mal seine persönliche Meinung dazu abgibt...
jhdsSDI-TDI Course Direktor
SSI Instructor
20.07.2009 22:10
@Jasmin Blond
Jedermann darf (...), Tauchen einschließlich des Sporttauchens mit Atemgeräten, (...), soweit nicht Rechte anderer entgegenstehen und soweit Befugnisse oder der Eigentümergebrauch anderer dadurch nicht beeinträchtigt werden."
Am Altwarmbüchener See (Hannover/Isernhagen) zum Beispiel ist Tauchen verboten. Da der See zu einem großen Naherholungsgebiet am Rande des Altwarmbüchener Moores gehört, "darf" die bauplanende und ausführende Stadt Hannover bestimmen, wer baden, segeln und wer tauchen darf. Da beißt die Maus keinen Faden ab, und Du auch nicht.
Meine Frage ist ja ob dieses Verbot rechtens ist!!!!!!?
Welche Rechte stehen dagegen?, da ja andere Wassersportarten erlaubt sind.

Jens
20.07.2009 22:26
Es spielt keine Rolle, ob andere Aktivitäten nicht verboten sind. Der "Rechteinhaber" kann über die Nutzung bestimmen und letztendlich verbieten was er möchte.
20.07.2009 23:33
@jhds, welche Rechte dagegen stehen? Zuerst das Recht des Stärkeren und danach das Recht des Eigentümers, mit seinem Besitz so verfahren zu dürfen, wie es ihm passt.

Wenn Du in Deinen Garten den Fred und den Klaus und die Gabi rein lässt, den Gerd und die Susi jedoch nicht, dann ist das Dein gutes Recht (weil Du der Eigentümer bist). Wenn die Stadt Hannover in ihrem See die Badegäste nur an den vorgesehenen Badestränden, die Surfer nur mit einer Tageserlaubnis, Motorfahrzeuge (auch Modellfahrzeuge) gar nicht und Taucher mit Ausrüstung auch gar nicht rein lässt, dann ist das ihr gutes Recht (weil sie a) Teil-Eigentümer und b) bauplanende und ausführende Behörde für den gesamten See ist)

@RogerT, in diesem Fall ist Deine Erfahrung mit Behörden leider nicht zutreffend. Besagte Frau Krause (siehe bei jhds in der Eingangsfrage) vom Bau- und Planungsamt Isernhagen weiß wovon sie spricht. Denn sie ist zuständig für Fragen und Genehmigungen rund um den Altenwarmbüchener See, zumindest auf dem 1/5-Fläschenanteil der auf dem Gebiet der Gemeinde Isernhagen liegt. Deshalb wird sie den Inhalt der Seenutzungsverordnung genau kennen.
21.07.2009 08:42
@Jasmin Blond
da hast du recht, mein Einwand war auch mehr allgemein gedacht; ich arbeite gerade für eine Behörde, ich weiss, wovon ich spreche...
21.07.2009 13:48
Rechtslage in Niedersachsen:

In fließenden Gewässern, also im Wesentlichen in Flüssen, ist das Tauchen grundsätzlich erlaubt, § 73 Abs. 1 Niedersächsisches Wassergesetz (NWG). Es kann allerdings nach § 75 NWG durch Verordnung bzw. Allgemeinverfügung geregelt, beschränkt oder verboten werden.

In stehenden Gewässern, also in den Seen, ist das Tauchen grundsätzlich nicht erlaubt. § 73 Abs. 1 NWG spricht ausdrücklich von fließenden Gewässern. Der Gemeingebrauch kann allerdings gemäß § 73 Abs. 4 NWG zugelassen werden. Auch hier können dann Regelungen im Sinne des § 75 NWG getroffen werden.
nobbeTL**
21.07.2009 21:01
Also ich kenne die Reglung, das Tauchen generell überall dort erlaubt ist wo baden auch erlaubt ist. Da das Tauchen der allgemeinen Nutzung von Öffentlichen Gewässern mit dem Baden gleichzustellen ist. Sofern das tauchen dort nicht ausdrücklich verboten ist.
21.07.2009 22:48
Sorry Nobbe da muss ich Dir widersprechen


guck mal unter
http://www.tauchrecht.de/html1024/hauptseite.html

bzw. bei den einzelnen Bundesländern nach. In Berlin gehört Tauchen z.B. nicht zum Gemeinbrauch in Brandenburg schon

Gut Luft
28.07.2009 16:14
1. Natürlich fließend... Niemand schreibt vor, dass das immer stromab sein muss. Seen haben z.B. thermische Konvektion. Also von oben nach unten u.U.
2. Wenn nich andere Rechte etc.
OK. Wenn, dann müssen diese Rechte _vor Ort_ angegeben sein. Und zwar rechtskräftig und verwaltungsrechtlich 1wandfrei, also was ist verboten, von wem aufgestellt, aufgrund welcher Rechtsvorschrift, und mit Angabe der Sanktionen bei Zuwiderhandlung.
Gruß,
Mat
01.08.2009 13:24
Dieser letzte Aspekt von Mat scheint mir wert, stärker in die Diskussionen eingebracht zu werden. Die reine Rechtslage scheint mir als Laien zu komplizert, um sie generell beantworten zu können: Im günstigsten Fall ist etwas generell erlaubt, aber den Dschungel der gültigen Ausnahmen durchdringt keiner mehr und es lebt die "Willkür" der behördlichen Bestimmungen.

Daher: Generell gilt ja in einigen Bundesländern die Regel des Allgemeingebrauchs. Eine Ausnhame davon muss imho, da sie eben eine Ausnahme darstellt, auch deutlich am See angeschlagen sein. Es kann doch nicht sein, dass ich bei Ämtern so lange nach nach Ausnahmen suchen muss, bis sie mir einer sagt - und bin mir noch nicht mal sicher, ob es stimmt und der Beamte nicht einfach Angler ist...

Wenn dies mal klar ist, gibt es auch wieder mehr freie Gewässer, da Schilder teuer sind...
22.09.2009 21:32
...hat jemand erfahrung was es kosten kann wenn ich trotz dem verbot tauche?
Antwort