Ich kann mir folgende Szenarien vorstellen:
Szenario1:
Ein Kunde kauft (=bezahlt) eine Flasche, holt diese aber nicht ab. Nach ad-mh`s Zitat ist der Kunde dann nicht seiner Abnahmeverpflichtung nachgekommen. Der Verkäufer kann dann die Flasche in der Tat an einen Kunden verkaufen, der sie bezahlt & gleich mit nimmt. Allerdings ist dem ersten Kunden dann der Kaufpreis zurück zu erstatten. Ggfs. kann der Shop eine "Lagergebühr" abziehen, so es seine AGB erlauben.
Szenario2:
Der Kunde bringt seine Flasche zum TÜV oder zum Füllen in einen Laden. Die Dienstleitung (TÜVen bzw. Füllen) wird erbracht, die Flasche aber acht Monate nicht abgeholt. Ich denke, die Eigentumsrechte des Besitzers bleiben unangetastet, der Händler darf die Flasche nicht einfach so verkaufen.
Allerdings kann der Händler wie bei Szenario 1 eine "Lagergebühr" verlangen.
Wie es aussieht, wenn der Händler den Kunden anschreibt und abmahnt, weiß ich nicht.
Ich denke aber, dass evtl. eine Klausel in den AGB denkbar wäre, die sagt, dass eingelagerte Gegenstände (so nicht anders vereinbart) in den Besitz des Ladens übergehen, wenn sie nicht binnen eines halben Jahres abgeholt werden. Müsste man mal prüfen, ob das mit dem GAGB vereinbar ist.
Ich kenne Szenario 2 nur all zu gut. Ein mir bekannter "Tauchladen" hat auch schon mal ein Doppelpack nach dem TÜV Termin ca. ein Jahr "eingelagert".
Ich finde sowas unverschämt dem Laden gegenüber. Manche glauben echt, den Laden als "Winterlager" für ihre Tauchausrüstung missbrauchen zu können, weil das Equipment ihnen selbst zu Haus im Weg `rum geht...
Gruß - Martin,
der kein RA ist.