Tauchen in der Schweiz - Gesetzeslage
Liebe Tauchkollegen
,
ich hoffe ich bin im richtigen Forum. Mir wurde zugetragen, dass angeblich ab 1.1.2008 die "Verordnung über die Schifffahrt auf schweizerischen Gewässern", Art. 77 "Tauchen" streng durchgesetzt werden soll
. Hier ist der entsprechende link zum Gesetzestext: http://www.admin.ch/ch/d/sr/747_201_1/a77.html
Ich zitiere den Inhalt:
Art. 77 Tauchen
Sporttauchen ist verboten:
a. auf den Fahrlinien der Kursschiffe;
b. in engem Fahrwasser;
c. bei Hafeneinfahrten;
d. in der Nähe von behördlich zugelassenen Liegeplätzen.
Nun ist das ganze ja relativ schwammig. Was ist "eng" und was ist "Nähe"? Was ist ein "behördlich zugelassener Liegeplatz"? Gilt da jeder Anlegesteg? Dann dürfte man eigentlich so gut wie nirgends mehr tauchen.
In der "Verordnung über die Schifffahrt auf dem Bodensee" http://www.admin.ch/ch/d/sr/747_223_1/a11ttt.html ist es etwas detaillierter geregelt:
Art. 11.041 Bade- und Tauchverbot
1. Das Baden und Tauchen ist im Umkreis von 100 m um die Einfahrten von Häfen, die von Fahrgastschiffen benutzt werden, und die Landestellen der Fahrgastschifffahrt ausserhalb öffentlicher Badeplätze verboten. Dies gilt auch für andere Hafeneinfahrten, wenn dadurch die Schifffahrt behindert wird.
2. Das Tauchen in markierten Fahrwassern ist verboten.
3. Es ist verboten, unbefugt an Fahrzeuge heranzuschwimmen oder sich daran anzuhängen.
Dort steht was von "100 m" anstatt von "in der Nähe".
Hat irgendjemand von euch nähere Infos oder vielleicht einen Bekannten bei der Seepolizei?
Danke schon mal für sinnvolle Infos
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ich hoffe ich bin im richtigen Forum. Mir wurde zugetragen, dass angeblich ab 1.1.2008 die "Verordnung über die Schifffahrt auf schweizerischen Gewässern", Art. 77 "Tauchen" streng durchgesetzt werden soll
. Hier ist der entsprechende link zum Gesetzestext: http://www.admin.ch/ch/d/sr/747_201_1/a77.html
Ich zitiere den Inhalt:
Art. 77 Tauchen
Sporttauchen ist verboten:
a. auf den Fahrlinien der Kursschiffe;
b. in engem Fahrwasser;
c. bei Hafeneinfahrten;
d. in der Nähe von behördlich zugelassenen Liegeplätzen.
Nun ist das ganze ja relativ schwammig. Was ist "eng" und was ist "Nähe"? Was ist ein "behördlich zugelassener Liegeplatz"? Gilt da jeder Anlegesteg? Dann dürfte man eigentlich so gut wie nirgends mehr tauchen.
In der "Verordnung über die Schifffahrt auf dem Bodensee" http://www.admin.ch/ch/d/sr/747_223_1/a11ttt.html ist es etwas detaillierter geregelt:
Art. 11.041 Bade- und Tauchverbot
1. Das Baden und Tauchen ist im Umkreis von 100 m um die Einfahrten von Häfen, die von Fahrgastschiffen benutzt werden, und die Landestellen der Fahrgastschifffahrt ausserhalb öffentlicher Badeplätze verboten. Dies gilt auch für andere Hafeneinfahrten, wenn dadurch die Schifffahrt behindert wird.
2. Das Tauchen in markierten Fahrwassern ist verboten.
3. Es ist verboten, unbefugt an Fahrzeuge heranzuschwimmen oder sich daran anzuhängen.
Dort steht was von "100 m" anstatt von "in der Nähe".
Hat irgendjemand von euch nähere Infos oder vielleicht einen Bekannten bei der Seepolizei?
Danke schon mal für sinnvolle Infos
