Alles was nicht direkt zu den obigen Foren passt, findet hier Platz. Also Fragen zu den Verbänden, Vereinen, oder einfach allem was generell tauchspezifisch ist oder sonst einen Bezug zum Taucher.Net hat.
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Günter 05DIN EN 14153-3 , TX*

Sicherung von Pressluftflaschen

Hllo
Ich habe hier bei Diverses gelesen das Sherrifs die KFZ von Tauchern anhalten und nach der Sicherung der Ladung (Pressluftflaschen) sehen.
Zitat von Clive 3103 (Frage 6649)
Stichwort: Gefahrenguttransport von übermäßigen Druckluftbehältern.

Was ist übermäßig?
Und wann zählen Pressluftflaschen zum Gefahrengut eine Flasche zwei, fünf?????
Das ich die Flaschen gegen wegrollen sichern muss ist klar aber gibt es da Spezielle Vorschriften?

Günter
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05.01.2009 12:53
Das ist mumpitz!

Gewerbliche müßen die Flaschen besonders schützen beim Transport, als Privat Mann kann der Herr Polizist dir mal grad garnichts.

Sollte er dir ein Ticket ausstellen, damit direkt Dienstaufsichtsbeschwerde schreiben.
05.01.2009 12:56
Ich frage mich erst mal, nach welcher Rechtsvorschrift bzw. nach welcher Eingriffsermächtigung die jeweiligen Polizeibeamten vorgehen würden. Wenn von außen ersichtlich ist, dass da Flaschen wild und ohne Sicherung herumliegen ist das etwas Anderes, aber mit welcher Begründung schaut er denn in den Kofferraum?
Irgendwie habe ich da noch das Grundgesetz im Hinterkopf.
henrii.a.c. Masterinstructor, CMAS TL**
05.01.2009 13:03
In Deutschland gelten die ADR nicht für Privatpersonen. Du kannst also Tauchflaschen in Deinem Fahrzeug transportieren. Du mußt sie aber gegen Herumkullern und unbeabsichtigte Entleerung sichern. (Stopfen und Anschnallen reicht)

Gewerbliche Transporte (dazu gehören auch Vereinsflaschen) unterliegen aber den Regeln von StVO, GGVS und ADR. Da wird es dann schon etwas komplizierter. Je nach Menge und Art der Behälter kann es heißen, daß Du einen Gefahrguttransport vornimmst. Du darfst die Flaschen dann auch nicht in der Fahrgastzelle transportieren (so wie es viele Tauchschulen mit Bullis machen) etc.

Ein paar Informationen findest Du im Buch "Tauchrecht". Ansonsten oben genannte Vorschriften.

Einiges kann man auch bei http://www.druckgeraete-online.de/seiten/frameset1.htm finden.

grüße,

henri
boesewichtProTEC PL5, SSI AOWI
05.01.2009 13:04
Lest euch einfach mal dieses durch ...

http://www.unterwasserwelt.de/html/pressluftflaschen_4.html

Aber was viele gerne vergessen und sich dann über ein Ticket wundern ...

Dir Flaschen müssen nicht nur gegen umherrollen gesichert sein - wichtiger ist auch eine Sicherung gegen ungewolltes Entweichen des Inhaltes ...

Dieses kann man leicht durch Blindstopfen erreichen - ohne Blindstopfen in den Ventilen oder sonstigen Schutz kann einem die Polizei ohne weiteres ein Ticket verpassen ...


Wegen - begründung für den Blick in den Kofferraum ...

Nennt sich allgemeine Verkehrskontrolle ... - Verbandskasten, Warndreieck, Reserverad ... - die kommen also ganz leicht in den Kofferraum ...
05.01.2009 13:05
Das Grundgestz ist etwas völlig anderes.
Oder was willst du denn da mit dem Grundgesetz.
Hoffe du kennst es gut, denn sonst kannst du ja alles auf das Grundgesetz schieben.

Es gibt genügend Taucher, die das Auto mit IQ oder sonstigen Taucheraufklebern beklebt haben, da kann es jeder Blinde sehen, das es sich um einen Taucher handelt. Dann wird ja nicht wahllos auf der Autobahn rausgeholt, sondern eher in der direkten Nähe von Seen.

Dann wird ein Beamter sicherlich auch mal bei der "allgemeinen" Verkehrskontrolle dein Warndreieck oder ähnliches sehen wollen.... dann kommt auch mal die Kanne zum Vorschein. Obwohl bei mir kann die jeder von außén sehen, das diese hinter dem Sitz geklemmt werden und somit schon gegen das Verrutschen gesichert sind.

shuttleTL** / Instructor Trainer / MSDT / TMX
05.01.2009 13:05
Henri hat Recht. Das ADR sieht eine Befreiung von Privatpersonen von diesen Vorschriften vor. Die konkrete Formulierung dafür lautet: .... Die Vorschriften des ADR gelten nicht für: Beförderung gefährlicher Güter, die von Privatpersonen durchgeführt werden, sofern diese Güter einzelhandelsgerecht abgepackt sind und für den persönlichen und häuslichen Gebrauch oder für Freizeit und Sport bestimmt sind, vorausgesetzt, es werden Maßnahmen getroffen, die unter normalen Beförderungsbedingungen ein Freiwerden des Inhalts verhindern…...

http://www.taucher.net/redaktion/28/Gefahrgut_Tauchflasche__6.html
05.01.2009 13:07
§22 StVo sreibt generell eine angemessene Sicherung der Ladung vor.
Die Geschichte mit "Gefahrguttransport" ist für Privatleute ohne bedeutung.
BussyIANTD TMX
05.01.2009 13:08
§22 STVO Absatz 1, schreibt vor das Ladung so gesichert sein muß, das bei einer Vollbremsung oder einer plötzlichen Ausweichbewegung niemand durch die Ladung gefährdet werden darf, nicht mal der Fahrer. Einmal geht es um Lärmschutz der hier eher zu vernachlässigen ist und zum anderen um sich selbst und die Umwelt zu schützen. Dafür sind anerkannte übliche Methoden zu verwenden.
Für die ganz schwierigen Fälle, auch mich selbst muß ich schützen, da wenn mich eine Flasche bewußtlos schlägt, niemand mehr mein Fahrzeug sicher zum stehen bringen kann.
Nein ich bin kein Sherriff....
Liebe Grüße Bussy
05.01.2009 13:11
Accord européen relatif au transport international des marchandises Dangereuses par Route –
Europäisches Übereinkommen über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße

und

GGVSE - GefahrGutVerordnung Straße und Eisenbahn

sind hier gültige Vorschriften.

ADR 1.1.3.1: "... Die Vorschriften des ADR gelten nicht für: Beförderung gefährlicher Güter, die von Privatpersonen durchgeführt werden, sofern diese Güter einzelhandelsgerecht abgepackt sind und für den persönlichen und häuslichen Gebrauch oder für Freizeit und Sport bestimmt sind, vorausgesetzt, es werden Maßnahmen getroffen, die unter normalen Beförderungsbedingungen ein Freiwerden des Inhalts verhindern"

RSE zu GGVSE Anl2, 13.3: Die Höchstmenge des zu transportierenden Gefahrguts darf 1000 Kilo (Bruttomasse) nicht überschreiten. Das Volumen je Verpackung darf 450 Liter nicht überschreiten.

Und die Rechte und Pflichten der Polizei regelt das Polizei- und Ordnungsrecht, welches durch die Landespolizeigesetze angezeigt wird.
BussyIANTD TMX
05.01.2009 13:12
Mann, Bockmist, wäre normal nach Majovo dran gewesen, tippt ihr noch oder habt ihr schon Diktiergeräte.
Lieben Gruß, der viel zu langsam tippende Bussy, booh seid ihr schnell.
05.01.2009 13:20
Die allgemeine Verkehrskontrolle bezieht sich u.a. auch auf den Verbandskasten und das Warndreieck. Bei vielen Verkehrsteilnehmern liegen die Sachen im Kofferraum. Steht der Polizist nun daneben und kann beim öffnen hineinschauen, dann ist das O.K. (Zufallsfund); ich aber habe die Sachen vorne im Wagen (bei mir ist es so), er hat keine Befugnis das Öffnen des Kofferraumes zu verlangen (Art. 13 GG findet analog zur Wohnung auch hier Anwendung) und nur weil ich einen Tauchaufkleber habe, begründet das keine rechtliche Maßnahme oder einen erheblichen eingriff in meine Grundrechte.
Vercingétorixold school
05.01.2009 13:38
So So, ich brauche also einen Durchsuchungsbeschluss für den Kofferraum. Der Kofferraum als Schutzgut iSv. Art. 13 GG.
Manno, so ein Scheiß.
Ein dringenden Verdachtsmoment (Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung) wird die Rennleitung zwanglos begründen um den Deckel auf zu bekommen. Im übrigen könnte man bei dem ungesicherten Transport von Druckbehältern an verschiedene Straftatbestände denken. Die lustigen Flimchen von fliegenden Gasflaschen sind wohl allen bekannt.
PS
Fällt eigentlich der Frachtraum eines LKW´s unter den Schutzbereich von 13 GG
boesewichtProTEC PL5, SSI AOWI
05.01.2009 13:39
@Majovo

Was glaubst Du, wie schnell ein Polizist dann Alkohol oder Drogenqualm gerochen haben will - schon ist er auf der sicheren Seite und Du mußt den Kofferraum öffnen - kann ja sein, das Du derartiges transportierst ...

Ausreden finden die Uniformierten mit der unmöglichen Aufmachung immer ...
05.01.2009 13:58
Wo kann ich eigentlich einen Gefahrzettel oder einen Großzettel (Placard) 2.2 herbekommen, bzw. das grüne Teil mit der Flasche und der 2 um es mir auf das Auto zu kleben?

Und wo erfahre ich, wie die Flaschen nun zu lagern / transportieren sind, wenn man mal wieder von D durch B nach NL fährt?
05.01.2009 14:05
Auch wenn Vercingétorix das nicht glauben mag, es ist so und konstruierte Verdachtsmomente müssen auch einer richterlichen Überprüfung standhalten......
boesewichtProTEC PL5, SSI AOWI
05.01.2009 14:13
@Nacktschneckenfetischist

zb. hier ... (die Aufkleber)

http://www.gefahrgutshop.de/shop.html?main.htm?gclid=CNrw1czA95cCFQVMtAod8xxgCQ

Wegen Auslandsfahrten - mal den ADAC fragen ...
boesewichtProTEC PL5, SSI AOWI
05.01.2009 14:15
Wenn ein Polizist aussagt, das er einen entspr. geruch wahrgenommen haben will, ist das schon eine entspr. Aussage, die auch bei einem Richter standhalten würde ...

Auch wenn er das 9 x im Verdacht machen sollte - einmal trifft es zu und somit ist der Polizist der Glaubwürdigere ...
boesewichtProTEC PL5, SSI AOWI
05.01.2009 14:16
Desweiteren - ein Polizist kann auch den verkehrsgerechten Zustand des Fahrzeuges überprüfen - dazu gehört auch etwaige Durchrostung an tragenden Stellen - zb. auch die hinteren Stoßdämpfer (die liegen ja meist im Kofferraum) ...
05.01.2009 14:22
@bosewicht
In meiner Ausbildung wurde immer gesagt: Meine Damen und Herren, interpretieren sie nichts in den Sachverhalt hinein, was da nicht steht..... ich glaube es wird schwer vor Gericht zu behaupten, dass ein Fahrzeug Bj. 2006 irgendwo durchgerostet ist.
boesewichtProTEC PL5, SSI AOWI
05.01.2009 14:33
Deutsches oder Asiatisches Fabrikat ? - beim Deutschen Fabrikat könnte man mit Rost oft durchkommen ...

Haben wir keine hier, die diesen Job als Polizist haben ?

Outet euch ;) und heflt mal ...
Günter 05DIN EN 14153-3 , TX*
05.01.2009 14:36
Erstmal danke an alle, es ist gut sich mal über das Thema auszutauschen.
Ich lege meine 2 Flaschen zwischen vordere und mittlere Sitzbank so können sie nicht wegrollen. Es ist sicher günstig diese beiden Flaschen noch mit einem Gurt an der Sitzbank zu sichern. Blindstopfen habe ich auch eingeschraubt (Schutz des Gewindes und gegen Verschmutzung).

Günter
henrii.a.c. Masterinstructor, CMAS TL**
05.01.2009 14:51
@ Günter 05

Ich finde die Litersturstelle nicht, aber wenn ich mich recht entsinne ist die Lagerung hinter den Sitzen nicht gemäß einer ordentlichen Ladungssicherung im Sinne der StVO. Die Flaschen gehören angegurtet in den Kofferraum.
Bei einem Unfall stellen sie auch hinter dem Sitz ein erhöhtes Gefahrenpotential dar. Die Sitze sind durch das Gewicht des Fahrer ohnehin schon einer extremen Belastung ausgesetzt. Da würde ich nicht noch n statisch ungünstigen Stellen "Zusatzgewichte" dranhängen.

Grüße,

henri
boesewichtProTEC PL5, SSI AOWI
05.01.2009 14:57
Noch etwas lesestoff zum Thema ...

http://www.tauchfreunde-ev.de/dokus/transport.pdf

http://www.skindiver.org/Technikecke/Flaschen und Ventile/Farbkennzeichnung und Befoederung von Tauchflaschen.pdf
boesewichtProTEC PL5, SSI AOWI
05.01.2009 16:06
Feige (uniformierte) Bande (freundlich gemeint )

Alles muß man selber suchen ...

Hier - Rechte und Pflichten für beide Seiten bei einer allg. Verkehrskontrolle ...

http://www.autobild.de/artikel/verkehrskontrolle_55125.html
Dunkervorhanden
05.01.2009 16:19
Das Thema Ladungssicherung geht alle Verkehrsteilnehmer an, da gibt es keinen Unterschied zwischen gewerblichem Gütersverkehr und Privatpersonen.
Lediglich der gewerbliche Verkehr unterliegt des Bestimmungen der ADR.

Das bedeutet, dass sich die Vorschriften der Ladungssicherung für den Privatmann dann nicht aus dieser Spezialnorm ergeben, sondern aus der dann geltenden StVO ergeben. In unserem Fall aus den §§ 22, 23 StVO.

Und diese sind bußgeldbewährt, heißt - verstößt Mann/Frau gegen diese Vorschriften, ist ein Bußgeld fällig.

Zu den Pullen: Sind diese nicht ausreichend gesichert, ist ein Bußgeld (Verwarnungsgeld) dann angebracht, wenn sich eine "abstrakte" Gefahr begründen läßt. Wohlgemerkt: eine abstrakte Gefährdung reicht aus, eine konkrete Gefährdung ist nicht notwendig.

abstrakt = wenn ein gedachter Sachverhalt geeignet ist, zu einem Schaden zu führen.

Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist eine abstrakte Gefahr grundsätzlich in den Fällen von ungesicherter Ladung gegeben und ist sanktionierungsfähig. Nach 102.2 BKat sind dies 35,--Euronen.

@Norddiver: gelle? Über die Dienstaufsiuchtsbeschwerde lachen die sich zu Recht schlapp

Zur Zuständigkeit: Diese ist je nach Bundesland anders geregelt, hat aber trotz unterschiedlicher Namen der entsprechenden Normen zum Großteil die gleiche Bedeutung. U.a. nimmt die Polizei die Aufgaben wahr, die ihr aufgrund anderern Rechtsnormen (StVG) übertragen wurden - so auch die Kontrolle des Verkehrs.

Jedoch ist sie auch dabei an die rechtsstaatlichen Prinzipien gebunden. D.h., dass ein uneinsehbarer Kofferraum des Privatmannes nur unter ganz bestimmten Verdachtsmomenten (analog §§ 102 StPO ff) durchsucht werden darf. Freiwillig darf sich die Polizei alles zeigen lassen. Bei gewerblichen Güterverkehr ist dies anders, da liegt das Durchsuhungsrecht in spezialgesetzlichen Normen. Also, ein LKW kann jederzeit durchsucht werden - denkt mal an die Stichproben des Zolls, der BfG etc.

Aber ich habe noch nie in über 25 Jahren gehört, dass ein Polizist ein Auto nur deshalb angehalten hat, weil der einen Tauchaufkleber hinten dran hat.
Gehört eher in die Kategorie der Yuccapalme und Pseudoängste.
Kann natürlich sein, dass der Polizist Angler ist, und den Taucher zum natürlichen Feind erkoren hat

Die meisten Polizisten wissen nicht einmal, wie es um die Vorschriften von PTG etc. bestellt ist. Das ist i.d.R. nur bei spezialisierten Aufgabengebieten (Verkehrsdienst, Schwerpunktgruppen Güterkraftverkehr etc.) gegeben. Aber was Ladungssicherung ist, das weiß jeder. Und jeder kann sich auch denken, was passiert, wenn die die Flasche bei einer Vollbremsung auf Reisen geht.

Also immer hübsch sichern, und keinem passiert was

D.


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