Das Thema Ladungssicherung geht alle Verkehrsteilnehmer an, da gibt es keinen Unterschied zwischen gewerblichem Gütersverkehr und Privatpersonen.
Lediglich der gewerbliche Verkehr unterliegt des Bestimmungen der ADR.
Das bedeutet, dass sich die Vorschriften der Ladungssicherung für den Privatmann dann nicht aus dieser Spezialnorm ergeben, sondern aus der dann geltenden StVO ergeben. In unserem Fall aus den §§ 22, 23 StVO.
Und diese sind bußgeldbewährt, heißt - verstößt Mann/Frau gegen diese Vorschriften, ist ein Bußgeld fällig.
Zu den Pullen: Sind diese nicht ausreichend gesichert, ist ein Bußgeld (Verwarnungsgeld) dann angebracht, wenn sich eine "abstrakte" Gefahr begründen läßt. Wohlgemerkt: eine abstrakte Gefährdung reicht aus, eine konkrete Gefährdung ist nicht notwendig.
abstrakt = wenn ein gedachter Sachverhalt geeignet ist, zu einem Schaden zu führen.
Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist eine abstrakte Gefahr grundsätzlich in den Fällen von ungesicherter Ladung gegeben und ist sanktionierungsfähig. Nach 102.2 BKat sind dies 35,--Euronen.
@Norddiver: gelle?

Über die Dienstaufsiuchtsbeschwerde lachen die sich zu Recht schlapp
Zur Zuständigkeit: Diese ist je nach Bundesland anders geregelt, hat aber trotz unterschiedlicher Namen der entsprechenden Normen zum Großteil die gleiche Bedeutung. U.a. nimmt die Polizei die Aufgaben wahr, die ihr aufgrund anderern Rechtsnormen (StVG) übertragen wurden - so auch die Kontrolle des Verkehrs.
Jedoch ist sie auch dabei an die rechtsstaatlichen Prinzipien gebunden. D.h., dass ein uneinsehbarer Kofferraum des Privatmannes nur unter ganz bestimmten Verdachtsmomenten (analog §§ 102 StPO ff) durchsucht werden darf. Freiwillig darf sich die Polizei alles zeigen lassen. Bei gewerblichen Güterverkehr ist dies anders, da liegt das Durchsuhungsrecht in spezialgesetzlichen Normen. Also, ein LKW kann jederzeit durchsucht werden - denkt mal an die Stichproben des Zolls, der BfG etc.
Aber ich habe noch nie in über 25 Jahren gehört, dass ein Polizist ein Auto nur deshalb angehalten hat, weil der einen Tauchaufkleber hinten dran hat.
Gehört eher in die Kategorie der Yuccapalme und Pseudoängste.
Kann natürlich sein, dass der Polizist Angler ist, und den Taucher zum natürlichen Feind erkoren hat
Die meisten Polizisten wissen nicht einmal, wie es um die Vorschriften von PTG etc. bestellt ist. Das ist i.d.R. nur bei spezialisierten Aufgabengebieten (Verkehrsdienst, Schwerpunktgruppen Güterkraftverkehr etc.) gegeben. Aber was Ladungssicherung ist, das weiß jeder. Und jeder kann sich auch denken, was passiert, wenn die die Flasche bei einer Vollbremsung auf Reisen geht.
Also immer hübsch sichern, und keinem passiert was
D.