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boltsnapGerman Baggerseebesserwisser

Möglichkeiten der Stornierung bei Epidemie/ Pandemie

In der Anlage verlinke ich mal die einzige mir bisher bekannte Entscheidung zu dem Thema Reiserücktritt nach Reisvertragsrecht im Fall einer Epidemie. Konkret ging es um SARS. zwar haben wir keine Case Law in Deutschland. Aber die Entscheidung prüft schön die einzelnen Voraussetzungen ab und ist auch für den Nichtjuristen die Lektüre wert imho.

Vielleicht hilft es dem ein oder anderen und ordnet ein wenig die verschiedenen Baustellen, die hier offen sind. Bitte habt Verständnis dafür, dass dies keine individuelle Rechtsberatung im Einzelfall ersetzen kann, und dass ich diese weder hier noch per PM leisten kann.

Reise-​Rücktritt/Höhere Gewalt/SARS/Epidemie/Warnhinweise des Auswärtigen Amtes

Leitsatz

1. Bei SARS handelt es sich um eine Epidemie.

2. Bei der Frage, ob eine erhebliche Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung der Reise vorliegt, kommt es nicht auf die subjektive Einschätzung des Reisenden, sondern auf die objektive Lage im Zeitpunkt der Kündigung an. Dabei dürfen die Voraussetzungen für eine Gefährdung von Leib und Leben des Reisenden im Interesse des berechtigten Sicherheitsbedürfnisses des Urlaubers nicht zu hoch angesetzt werden.

3. Eine schematische Betrachtung, dass mindestens eine Eintreffwahrscheinlichkeit von 25 % gegeben sein muss, verbietet sich jedoch

4. Die Warnhinweise des Auswärtigen Amtes sind nur ein Indiz für die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer Gefährdung.

AG Augsburg, Urt. v. 9.11.2004 - 14 C 4608/03


Tatbestand

Die Parteien streiten über Stornierungskosten bezüglich einer China-​Reise mit Kreuzfahrt für die Zeit vom 13. 4. bis 27.4.2003 zu einem Gesamtpreis von 5.596,- EUR.

Die Kläger buchten am 18.2.2003 eine China-​Reise bei der Beklagten für die Zeit vom 13. 4. bis 27.4.2003 zu einem Gesamtpreis von 5.596,- EUR. Die Route der Reise sollte mit vier bzw. fünf Inlandsflügen in folgende Provinzen führen: Shaanxi, Guangxi, Sichuan, Shanghai, Peking.

Die Kläger schlossen dabei eine Reise-​Rücktrittskosten-​Versicherung über die E. ab. Nachdem bekannt wurde, dass sich die Lungenseuche SARS in China rasch ausbreitet, erklärten die Kläger mit Schreiben vom 5.4.2003 gegenüber der Beklagten als Reiseveranstalterin den Rücktritt von der Reise wegen höherer Gewalt. Zu diesem Zeitpunkt war der komplette Reisepreis von den Klägern bereits entrichtet. Mit Schreiben vom 15.4.2003 forderte die Beklagte den Klägern gegenüber Stornokosten in Höhe von 3.357,60 EUR. Der Restbetrag von dem Kaufpreis wurde an die Kläger zurückerstattet. Die Reise-​Rücktrittskosten-​Versicherung wurde von den Klägern nicht in Anspruch genommen, weil dieser Fall über die Versicherung nicht abgedeckt war.

Die Kläger behaupten im Wesentlichen, dass es sich bei SARS um eine Epidemie im Sinne des § 651 j BGB handele und daher die Kündigung vor Reiseantritt am 5.4.2003 berechtigt gewesen sei. Die WHO habe bereits am 2.4.2003 eine Reisewarnung für Hongkong und Süd-​China ausgesprochen. Sie hätten Angst gehabt, unter diesen Bedingungen die Reise anzutreten.

(…)

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist in vollem Umfang begründet.

I. Die Kläger haben einen Anspruch auf Rückzahlung des vollen vereinbarten Reisepreises gemäß § 651 j Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 651 e Abs. 3 Satz 1 BGB.

1. Zwischen den Parteien wurde unstreitig ein Reisevertrag im Sinne des § 651 a Abs. 1 Satz 1 BGB geschlossen zu einem Gesamtpreis von 5.596,- EUR.

2. Durch Schreiben vom 5.4.2003 haben die Kläger den Rücktritt von der Reise gegenüber der Beklagten erklärt.

Nach Durchführung der Beweisaufnahme ist das Gericht auch davon überzeugt, dass ein Kündigungsrecht nach § 651 j Abs. 1 BGB bestand. § 651 j Abs. 1 BGB regelt, dass die Reisenden den Vertrag nach dieser Vorschrift kündigen können, wenn die Reise in Folge bei Vertragsschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt wird.

a) Dabei ist höhere Gewalt nach herrschender Meinung ein von außen kommendes, keinen betrieblichen Zusammenhang aufweisendes, auch durch äußerste, vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht abwendbares Ereignis (vgl. BGHZ 100, 185, RGZ 101, 95; Palandt/Sprau, [62. Aufl.], § 651 j BGB, Rn. 3). Nach allgemeiner Ansicht gehören dabei auch Epidemien zur höheren Gewalt, da sie weder zum Betriebsrisiko des Reiseveranstalters, noch zum allgemeinen Lebensrisiko des Reisenden zählen (vgl. Führich, VersR 2004, 445, 446; Kaller, Reiserecht, S. 308; Palandt/Sprau, § 651 j BGB, Rn. 3 m. w. N.).

Im vorliegenden Fall handelt es sich bei SARS um eine Epidemie, wie das in sich schlüssige und nachvollziehbare Gutachten von Dr. B. und Dr. R. ausführt. SARS (Severe acute respiratory syndrome) ist dabei die Bezeichnung für eine akute systemische Infektion, hervorgerufen durch das im letzten Jahr neu entdeckte Virus, das SARS-​assoziierte Coronavirus. Die Dauer von einer Infektion bis zum Erkrankungsbeginn, die Inkubationszeit beträgt dabei meistens zwei bis zehn Tage, in Einzelfällen jedoch auch bis zu 16 Tagen. Die ersten Symptome sind oft uncharakteristisch und damit leicht zu verwechseln mit anderen viralen Infektionen, vor allem mit der Influenza, was die Erkennbarkeit schwierig macht. Nach etwa zwei bis sieben Tagen beginnen die Symptome der Erkrankung des Atemtraktes und nach etwa acht bis zwölf Tagen nach Beginn der Erkrankung erfolgt bei einem Teil der Infizierten eine weitere Verschlechterung der Atmung mit zunehmender Luftnot, zunächst bei Belastung, dann auch in Ruhe. Bei einem Teil der Erkrankten resultiert daraus eine respiratische Insuffizienz mit der Notwendigkeit einer maschinellen Beatmung, um eine ausreichende Versorgung des Organismus mit Sauerstoff sicherzustellen. Etwa 10 % aller Infizierten versterben an SARS oder Komplikationen der nötigen intensivmedizinischen Maßnahmen. Vorerkrankungen wie Diabetes mellitus oder ein höheres Lebensal-



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ter über 60 Jahren sind mit einer besonders hohen Mortalität von 45 % assoziiert nach den Feststellungen des Gutachters. Der Übertragungsmodus von Mensch zu Mensch erfolgt dabei primär mittels Tröpfcheninfektion. Die Wahrscheinlichkeit, sich bei einem Kontakt mit einem Erkrankten zu infizieren, wird durch die so genannte „Attack rate“ quantifiziert, wobei diese sehr stark variiert bei der Art des Kontaktes zwischen dem Erkrankten und einer Kontaktperson. In den Krankenhäusern mit schwerkranken Patienten auf ungeschütztes Personal kam es zu einer Infektionsrate von 10 bis 60 %. Dabei gab es nach dem gutachterlichen Feststellungen auch Fälle, dass Mitpassagiere in zwei Flugzeugen durch einen SARS-​Infizierten selbst infiziert wurden, des weiteren auch Gäste eines Hotels in Hongkong, in denen sich ein Erkrankter aufgehalten hatte. Dies zeige, dass bereits Gelegenheitskontakte mit Infizierten zu Übertragungen der Krankheit führen können. Selbst Übertragungen innerhalb von Gebäuden ohne direkten Kontakt mit dem Erkrankten können durch Luftströmungen stattfinden. Für die Frage, ob es sich bei SARS um eine Epidemie handelt, stellt der Gutachter fest, dass eine Epidemie durch eine ungewöhnliche Inzidenzrate zu einem bestimmten Zeitpunkt in einem abgegrenzten Gebiet repräsentiert wird. Falls eine Krankheit in einer Population bislang noch gar nicht existiert, so ist die Infektion oder Erkrankung von zwei Individuen bereits eine Epidemie, wenn die Krankheitsübertragung zwischen diesen Individuen nachgewiesen werden kann. Falls aber schon Krankheitsfälle in der Population existieren, mussten zunächst Inzidenzraten im Sinne von Erscheinungsintervallen bekannt sein. Neue Erscheinungsraten, welche die oberen Grenzen solcher Intervalle überschreiten, stellen dann eine Epidemie dar. Zwischen dem 1.11.2003 und dem 31.7.2003 kam es in China (ohne Hongkong, Macau und Taiwan) allein zu 5.327 Fällen von SARS. Es erscheint nach Ansicht des Gutachters gerechtfertigt, in diesen Gebieten bei der hohen Anzahl an Erkrankten von einer Epidemie zu sprechen. Unter Berücksichtigung aller zeitlich und örtlich von der WHO dokumentierten SARS-​Erkrankungsfälle und den international unter Epidemiologen und Medizinern gebräuchlichen Begriffen für das unterschiedliche Auftreten von Erkrankungsfällen besteht für den Gutachter kein Zweifel, dass es bei SARS im Jahr 2003 auch bereits im Monat April in den Hauptregionen Südostasiens um eine Epidemie gehandelt hat. Dabei könne keine Beschränkung auf die Regionen Hongkong, Singapur, Hanoi und Toronto gemacht werden für den April 2003. Zusammen mit den Ausbrüchen in Toronto, Singapur und später Taiwan könnte es sogar vertreten werden, von einer Pandemie zu sprechen, bei der eine ungewöhnlich hohe Inzidenzrate gegeben ist und die Krankheit auch auf andere Kontinente überspringen kann.

b) Diese höhere Gewalt war auch bei Vertragsschluss nicht vorhersehbar. Anhand der vorgelegten Unterlagen aus verschiedenen Zeitschriften und Publikationen, sowie der vorgelegten Meldungen der WHO und des Auswärtigen Amtes steht für das Gericht fest, dass bei der Buchung im Februar 2003 noch nicht die Tragweite der SARS-​Krankheit vorhersehbar war. Für einen verantwortungsbewussten, durchschnittlichen Reisenden nach China war vor den Hinweisen zu SARS vom Auswärtigen Amt vom 2.4.2003 und 3.4.2003 die SARS-​Epidemie nicht vorhersehbar.

c) Auch das zusätzliche Vorliegen oder Drohen einer erheblichen Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung der Reise vor oder nach Reiseantritt liegt nach Überzeugung des Gerichts vor. Dabei kommt es nicht auf die subjektive Einschätzung des Reisenden, sondern auf die objektive Lage im Zeitpunkt der Kündigung an (vgl. Führich, VersR 2004, 445, 447 m. w. N.). Dabei ist eine ex ante Betrachtung anzustellen, wobei von einer erheblichen Gefährdung dann gesprochen werden kann, wenn die Reise mit unzumutbaren Risiken für die Sicherheit des Reisenden belastet ist, wobei hierzu auch das Risiko der damit verbundenen Gefahren für Leib und Leben des Reisenden zählen (vgl. Führich, a.a.O., S. 448).

Dabei dürfen die Voraussetzungen für eine Gefährdung von Leib und Leben des Reisenden im Interesse des berechtigten Sicherheitsbedürfnisses des Urlaubers nicht zu hoch angesetzt werden (vgl. auch Tonner, DAR 1998, 443, 441). Dabei besteht ein Kündigungsrecht des Reisenden wegen nicht voraussehbarer höherer Gewalt nach § 651 j BGB nach Ansicht des Bundesgerichtshofes deshalb auch dann, wenn mit dem Eintritt des schädigenden Ereignisses mit erheblicher, nicht erst dann, wenn mit ihm mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu rechnen ist (vgl. BGH, NJW 2002, 3700, 3001 = RRa 2002, 258, 260).

Dabei verbietet sich nach Ansicht des Gerichts jedoch eine schematische Betrachtung dahingehend, dass mindestens eine Eintreffwahrscheinlichkeit von 25 % gegeben sein muss. Gerade in vorliegenden Fällen wie einer Epidemie sind diese schematische Betrachtungen ungeeignet. Der Gutachter hat ebenfalls darauf hingewiesen, dass die Meldung der SARS-​Fälle in China nur zögerlich und nicht geordnet erfolgte. Es wurden zu Beginn keine angemessenen Maßnahmen unternommen, um die Zahl der Erkrankungen zu dokumentieren, zu analysieren und bekannt zu machen. Die von China gemeldeten Fälle und damit das Ausmaß der Epidemie und die damit verbundenen notwendigen Reisewarnungen und -beschränkungen wurden sehr viel später veröffentlicht, so dass insoweit auch die Beurteilung, in welchen Gebieten tatsächlich SARS auf getreten ist und in welchem Umfang, sehr schwierig war. Es erscheint daher nicht richtig, insoweit auf einen starren Prozentsatz abzustellen, der sowieso nur geschätzt werden könnte und bei dem angesichts der schwierigen und zögerlichen Informationspolitik nur mit größten Unsicherheiten belastet ist, sondern es muss im vorliegenden Fall auf die Zumutbarkeit der Durchführung der Reise abgestellt werden. Die Beklagte bestritt, dass eine Gefährdung bezüglich der Reiseroute der Klägerseite in China durch ein Infektionsrisiko gegeben war.

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Die Beklagte verwies dabei auf die Tatsache, dass eine Warnung des Auswärtigen Amtes bezüglich der Reise vor dem Kündigungsbeginn vom 5.4.2003 lediglich bezüglich Hongkong und Guandong vorlag, wobei feststeht, dass die Reise der Kläger gerade nicht in diese Orte führen sollte. Jedoch sind die Warnhinweise des Auswärtigen Amtes nach Ansicht des Gerichtes allenfalls ein Indiz für die Gefährdung und ebenfalls nur ein Indiz für die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer Gefährdung. Es ist auch zu sehen, dass am 29.4.2003 das Auswärtige Amt, der Weltgesundheitsorganisation folgend, eine Warnung für Hongkong, Peking, die Provinzen Shaanxi, Guandong und Toronto ausgesprochen hat und sowohl Peking als auch Shaanxi Reiseziele waren. Unter Berücksichtigung dessen, dass die Informationspolitik der chinesischen Regierung sehr schlecht war und auch der Gutachter darauf hingewiesen hat, dass die entsprechenden Warnungen sehr spät waren, ist zu sehen, dass diese Warnungen zumindest im zeitlichen Zusammenhang mit der Reise war und die Provinz Shaanxi zum Beispiel am 21.4.2003 besucht werden sollte und die Warnung der WHO am 29.4.2003 herausgekommen ist. Auch kommt der Gutachter zu dem Ergebnis, dass bereits im Monat April in den Hauptregionen Südostasiens SARS als eine Epidemie ausgebrochen war und die Beschränkung auf die angegebenen Provinzen nicht hinreichend war. Auch die entsprechenden Berichte in den Zeitungen haben bereits darauf hingewiesen, dass die Verbreitung ungewiss ist.

Auch angesichts dessen, dass der Gutachter dazu kommt, dass für Personen mit einem höheren Lebensalter als 60 Jahre eine besonders hohe Mortalität von 45 % gegeben war und beide Kläger um die 60 Jahre alt waren, was der Beklagten auch aus der Anmeldung bekannt war, erschien es für die Kläger nicht zumutbar, diese Reise anzutreten (ebenso Führich, VersR 2004, 445, 448)

3. Damit war der Reisevertrag rückabzuwickeln und der gesamte Reisepreis zu erstatten.

4. Soweit der Beklagte vorgebracht habe, dass ein Entschädigungsanspruch nach § 651 i Abs. 2 und Abs. 3 BGB gegeben sei, ist dem entgegenzuhalten, dass § 651 i im vorliegenden Fall überhaupt nicht einschlägig ist, sondern die Kündigung nur nach § 651 j erfolgt ist und erfolgen konnte, da insoweit eine lex specialis vorliegt. Es ist auch nicht ersichtlich, inwieweit die Beklagte einen Anspruch nach § 651 j Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 651 e Abs. 3 Satz 2 BGB haben könnte, da die Beklagte keine Reiseleistungen bereits erbracht hatte. Außerdem hätten diese Leistungen kein Interesse für den Reisenden mehr haben können.

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16.03.2020 11:56
Danke boltsnap für die interessante Lektüre!
SirManfredSternenflotte
16.03.2020 11:56
Danke schön!
AlpöhyHat ein Herz für Baggersee-fraktionisten.
16.03.2020 12:02

Yeah Bolti, die Solidarität greift.

Danke für deine Mühe kissing

Gelbe MaskeMaske hilft!
Abz. "Für gutes Wissen" (Gold)
16.03.2020 12:14
Dank auch meinerseits für den zitierten Text, insbesondere für die Wortgruppe "objektive Lage im Zeitpunkt der Kündigung".

Du bekommst vermutlich demnächst viele neue Aufträge...

AnkouVielleicht
16.03.2020 12:18
Nicht seine Baustelle.......

mario-diverRD,EAN<40,Deep, SRD, UW/Schiffsarchäologie I (VDST),
16.03.2020 12:23
👍👍👍
16.03.2020 16:25Geändert von kwolf1406,
16.03.2020 16:25

Danke!

Gibt es prinzipiell auch bei privaten Hotel- und Ferienhausbuchungen ohne Reiseveranstalter ein Kündigungsrecht wegen höherer Gewalt?

boltsnapGerman Baggerseebesserwisser
16.03.2020 16:57
Zumindest räumen wohl die meisten AGB vertraglich ein Rücktrittsrecht mit gestaffelten Stornokosten ein. Eine allgemeine Pflicht, ein solches Kündigungsrecht einzuräumen, besteht aber grundsätzlich nicht.

Bezüglich höherer Gewalt liegt mE ein Anspruch auf Rückzahlung der geleistetet Zahlungen vor, wenn es dem Anbieter unmöglich ist, seine Leistung zu erbingen. Das könnte im hier diskutierten Kontext zum Beispiel der Fall sein, wenn das Gebiet in dem die Unterkunft liegt, gesperrt ist (also unter Quarantäne steht). Aber auch nur, wenn deutsches Recht anwendbar ist.

Ist die individuell gebuchte Ferienunterkunft erreichbar/ zugänglich und besteht keine direkte Gesundheitsgefahr in der Unterkunft, läuft es imho nur auf Kulanz heraus.

Ich werde das aber, sobald es mir möglich ist, dass etwas genauer recherchieren.
16.03.2020 17:43
Wenn in dem Fall das Hotel oder die Unterkunft z.B. wegen einer behördlich angeordneten Quarantäne nicht erreicht werden kann, besteht ein Anspruch auf Rücktritt vom Beherbungsvertrag nach §§ 275, 326 Abs. 5 BGB. Wurde die Unterkunft oder das Hotel schon bezahlt, kann das Geleistete nach §§ 275, 326 Abs. 4 i.V.m. §§ 346-348 BGB zurückgefordert werden.
boltsnapGerman Baggerseebesserwisser
16.03.2020 18:41
Ich habe gerade auf WDR gelesen, dass eine Regelung in Kraft treten soll, wonach inländische Übernachtungen nicht mehr zu touristischen Zwecken angeboten werden sollen bzw. erlaubt sein sollen. Je nach Ausgestaltung der Regelung könnte das imho ein weiterer Anwendungsfall sein. Es bleibt spannend, auch juristisch.....
16.03.2020 23:02
Dazu hat Frau Merkel heute Abend aufgefordert. Ob das dann einen Fall einer Unmöglichkeit i.S.d. § 275 BGB darstellt, bleibt wohl den Zivilgerichten überlassen.

Wir haben selbst über Ostern einen Familien-Kurzurlaub mit Kindern, Omas und Opas, Schwiegerleuten in Deutschland in einem Hotel gebucht. Ich kann ja mal berichten, ob und wie das ausgegangen ist.

Heute erreichte mich eine Nachricht des Justizministeriums Baden-Württemberg. Alle mündlichen Verhandlungen in Zivilsachen und Hauptverhandlunegn in Strafsachen, mit Ausnahme unaufschiebbarer Angelegenheiten wie Haftsachen oder eilbedürftiger Angelegenheiten, werden bis zum 19.04.2020 verlegt. Wir sollen unsere Mandanten entsprechend informieren und um Verständnis bitten.

Es gibt aber ausdrücklich keinen Stillstand der Rechtspflege. Die Justizbehörden arbeiten weiter, zum größten Teil jetzt auch per Homeoffice über EGVP, sowohl Richer/innen wie auch Justizangestellte.
boltsnapGerman Baggerseebesserwisser
17.03.2020 11:55
In dem Landgerichtsbezirk in NRW, wo ich tätig bin, läuft die Rechtspflege weiter. Problem ist im Moment die strafprozessual saubere Aufrechterhaltung der Öffentlichkeit der Sitzung. Ich kann kein Homeoffice machen. Haftprüfungen und andere eilige Dinge sind dem Homeoffice nicht zugänglich.


17.03.2020 15:04
https://www.justiz-bw.de/,Lde/Startseite/Service/Minister+Wolf+zu+weiteren+Corona-Massnahmen+in+Justiz+und+Justizvollzug/?LISTPAGE=1825757
AnkouVielleicht
17.03.2020 15:27
In NRW werde die Termine entweder auf Videokonferenz umgestellt oder verschoben. Haftsachen und eilige Familiensachen werden durchgeführt.
Nutzt ja nix.....
mario-diverRD,EAN<40,Deep, SRD, UW/Schiffsarchäologie I (VDST),
17.03.2020 17:07
Praxisbeispiel für Individualreisende:
Ausgangslage
Flug easyjet am 28.03. nach Teneriffa für 2 plus Tauchgepäck
Mietwagen (ADAC) ab Teneriffa zur Mitnahme nach La Gomera 14 Tage gebucht/bezahlt
Rückflug Eurowing am 11.04. für 2 plus Tauchgepäck
App. La Gomera war kurioser Weise ohne Anzahlung ( nette Mail mit Aussicht auf 2021); Tauchbasisanmeldung ohne Paketvorausbuchung

Jetzt:
Easyjet hat Flug von sich aus storniert - voller Flugpreis samt Tauchgepäckgebühr wird erstattet; Bestätigungsmail ist schon da.
Mietwagenbuchung beim ADAC zu känzeln läuft vor Reiseantritt stornofrei, Erstattung kommt
Eurowing? ABWARTEN Bei der zu erwartenden Entwicklung melden die sich von sich aus.

Mein Tip als reiserechtsungeschultem: ob Pauschal oder Individual; nicht in Panik vorschnell stornieren wollen, wenn für die Unternehmen die Leistungserbrlngung offenkundig unmöglich wird ( befürchte, dass wird noch über Wochen/Monate so bleiben) melden die sich schon...

Kleines Restrisiko bleibt, heißt Insolvenz...was durch zugesagte Staatshilfen hoffentlich vermieden wird

23.03.2020 18:29
Wie stellt es sich denn in dem Fall dar dass bisher nur eine Anzahlung geleistet wurde und in dieser Woche nun die Restzahlung fällig ist. Muss/Soll man das bezahlen oder eher aussitzen? Geplant ist eine Tauchsafari ab 08.Mai auf die Malediven die ja wohl aller Voraussicht nach nicht stattfinden wird.
27.03.2020 15:06
Aufgrund der aktuellen weltweiten Reisewarnung besteht ein stornofreies Rücktrittsrecht bis Ende April 2020. Was danach ist, ist noch nicht absehbar. Wenn du also die Restzahlung nicht leistest, läufst du Gefahr, dass der Reiseveranstalter vom Vertrag zurücktritt und du Stornokosten zu tragen hast, sollte ab Anfang Mai die Reisewarnung aufgehoben sein. Sollte die Reisewarnung jedoch weiter bestehen oder die Reise aufgrund von Reisebeschränkungen nicht durchgeführt werden können, kommst du natürlich in jedem Fall kostenfrei aus der Sache raus, egal wie du dich jetzt entscheidest.
16.04.2020 09:08
Danke für die Mühe Leute, das hat mir geholfen!
30.04.2020 09:18
Moin zusammen,
mein Reiseveranstalter bietet für Reisen zwischen 4. Mai und 14. Juni eine kostenlose Umbuchung oder (aus Kulanz) eine reduzierte Stornogebühr an. M.M.n weder Kulant noch Rechtens. Reisen bis zum 04.05. hatte er von sich aus storniert und den Reisepreiszurück gezahlt...
Muss ich das hinnehmen?
Vielen Dank für eine Einschätuzng!

LG
30.04.2020 09:23
Nachdem die weltweite Reisewarnung des AA gestern bis Ende Juni verlängert wurde, musst Du zumindest bis dahin nichts dergleichen akzeptieren. Über diesen Zeitraum hinaus muss man sich allerdings erst einmal wieder in Geduld üben
30.04.2020 09:36
Moin Nils,
So sehe ich das auch. Danke.

LG


30.04.2020 09:48
Hab mir grad noch mal die AGBs durchgelesen. Da heißt es (nun?)...haftet nicht bei höherer Gewalt. Z. B. bei Anordnungen von Behörden...

Hat jemand eine Idee? Greift BGB 651?

LG

Gelbe MaskeMaske hilft!
Abz. "Für gutes Wissen" (Gold)
30.04.2020 10:57
Ist doch egal, was hier gemeint wird. Einschreiben, Frist setzen, Anwalt. (Falls RS-Versicherung, oder falls es lohnt und der Anbieter in einiger Zeit noch zahlungsfähig ist.)
http://www.positroenchen.de/erwerbsregeln.html

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