Bundesrecht, Landesrecht, kommunale Verordnungen. Und damit nicht genug, viele weitere Gesetze erleichtern oder besser erschwerden uns das Tauchen. Probleme dazu können in unserem Rechtsforum diskutiert werden, kompetente Moderatoren sind vorhanden.
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shuttleTL** / Instructor Trainer / MSDT / TMX

Laienausbildung

In der Diskussion Trockiausbildung durch Tauchpartner vs. Ausbildungsprofis (Kurs) "http://www.taucher.net/forum/ausbShow.html?messageNummer=1838&page=" kam man fast zwangsläufig auf die Versicherungs-/Haftungsfrage.
Ich habe hierzu ausgeführt, das m.E. ab dem Moment, wo ein erfahrener Taucher die Verantwortung und Leitung über Vorbereitung und Durchführung des Übungstauchganges übernimmt, eine Garantenstellung beginnt und im Fall der Fälle wohl die Sicherheitenregelungen des jeweiligen Verbandes (Beispielsweise die Spezialkursordnung des VDST hinsichtlich geforderter Voraussetzungen für die entsprechende Arten von Tauchgängen (Mindesttauchgangszahl, Brevetierung what ever), die vom betreffende Verband vom jeweiligen Ausbilder geforderte Qualifikation etc. pp.) herangezogen werden/würden.

Ausbilder sind i.d.R. haftpflichtversichert und können sich auf ein bewährtes Ausbildungskonzept und Standardregelwerk berufen. Wie sieht es nun zum Thema Haftung in der "Laienausbildung" aus, was meinen die Fachleute? Gibt es irgendwelche bekannte Rechtsverfahren in dieser Richtung?

Bitte in der Diskussion nur die Haftungsgesichtspunkte, versicherungsrechtliche und strafrechtliche Folgen diskutieren, nicht ob jemand Spezialkurse für sinnvoll erachtet oder nicht, dass kann man in o.g. Thread.

Danke
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Vercingétorixold school
12.08.2008 10:08
Gut, die Antwort lautet 42 äh es kommt darauf an.

Grundfall:
A möchte den Umgang mit dem Troki lernen. B, erfahrener Trockentaucher, Diveleader, erklärt sich bereit dem A unentgeltlich den Umgang zu zeigen. A ist bekannt, das B kein TL ist. Beide üben die Rolle. A bekommt die Rolle nicht in den Griff und schießt mit den Füßen zuerst nach oben. Folge Lungenriß. Strafrechtliche und zivilrechtliche Veranwortung des B.
Bitte erst den Grundfall!
12.08.2008 11:02
Dumpfsinn.

Wenn A als erfahrener Mountainbiker mit Marathonerfahrung dem B zeigt, wie man Fahrrad fährt, dann ist A nicht schadenersatzpflichtig, wenn B aufs Maul fällt. Außer B ist geistig so niedrig angesiedelt, dass er nicht von allein die Gefahren beim Radfahren erkennen kann.

Und wenn A mit Taucher B (der sicherlich schon das eine oder andere Brevet hat und damit über die Gefahren und Grundregeln des Tauchens Bescheid weiß) das Trockentauchen übt, dann hat B für sich selbst die Verantwortung. Deshalb übt B unter Tipps von A das Trockentauchen zuerst im Schwimmbad, bevor er in den kalten tiefen See geht. Weil B ja für sich selbst verantwortlich ist.

P.S.: Kann ich eigentlich nachträglich meine Schwimmlehrerin verklagen, weil ich beim Schwimmenlernen unter ihrer Aufsicht so oft Wasser geschluckt habe? Körperverletzung nach StGB §§ 223 - 230 ? Oder ist das schon verjährt?
Vercingétorixold school
12.08.2008 11:20
Na das ist doch mal eine fundierte Meinung ohne Sachverhaltsquetsche und so sauber subsumiert.
shuttleTL** / Instructor Trainer / MSDT / TMX
12.08.2008 11:27
Telemar: wär nett, wenn du dich hier raushälst.
Ist nicht dein Metier, ist ja nicht schlimm, aber eigentlich wollte ich eine fachlich fundierte Diskussion führen.

Wie aus meinen Ausführungen erkennbar, gehe ich in meinem Rechtsverständnis von einer deliktischen Haftung aus, die von der tatsächlichen Übernahme einer Obhut resultiert und darauf beruht, dass B sich im berechtigten Vertrauen auf die Zusage "Ich kann das und werde dich entprechend unterrichten, Kurs ist nicht notwendig" (siehe Vorthread) in die Obhut des Laienausbilders begeben hat.
Hieraus ist im Schadensfall (siehe Beispiel Verci oder anderen vorstellbaren Szenarien, wenn B anschließend nach unfachmännischer Ausbildung an eine Steilwand geht, zuerst durchsackt, dann hochschießt, einen Wassereinbruch nicht handeln kann, den Trockischlauch bei Fehlfunktion nicht entfernen kann, Flaring nie geübt hat, was immer man sich hier vorstellen kann) imHo eine Haftung gegeben.

Nimm mal das Thema Eistauchen: dein Verband ist der Auffassung, dass aus Gründen der Sicherheit mind. 100 Tauchgänge als Erfahrungsnachweis vorliegen sollten, dass ein Sicherungskonzept (Leinenführer etc. pp) vorhanden sein müsste usf. Sagst du nun zu jemandem, der diese Voraussetzungen nicht erfüllt, kein Problem, schenk dir den Kurs, ich zeig dir wie es geht und "unterrichtest" schmalspurmäßig, gehst mit einem Taucher ohne entpsr. Backup am Ufer, Leinen etc. unter Eis und es passiert etwas, haftest du m.E. nach voll. Man wird denke ich in einem solchen Fall die Kursinhalte des Verbandes, die geforderte Ausbilderqualifikation etc. zu Rate ziehen und gegenchecken, ob sich der Laienausbilder so verhalten hat, wie man das bei diesem Thema als üblich und sicher ansieht.

Um solche Fälle geht es mir.
12.08.2008 13:27
Hm, also meines Wissens gibt es doch so oder so keinen "Zwang" zu einer "offiziellen" Ausbildung. Greift in so einem Fall daher nicht automatisch die Thema Garantstellung? In diesem Fall hat der erfahrere Taucher bei einem Unfall ganz automatisch sehr schlechte Karten und kann rechtlich belangt werden. Wenn ich mich nicht täusche gibt es zu einem ähnlichen Fall auch schon Urteile.

Gut Luft,

Andreas
12.08.2008 13:53
Nun, man kann es drehen und wenden. Die ersten Urteile sind schon von Deutschen Gerichten gefällt worden und die gingen immer zu ungunsten des höher/besser Brevetierten (oder mehr Tauchgängen) Tauchers aus. Wie Nowo schon angeführt greift immer die Garantenstellung im Tauchsport. Egal ob nun ein TL oder OWD oder CMAS ** what ever.
Die Gerichte haben sich an den Richtlinien der Verbände orientiert (Tauche nie alleine - 40 m sind genug etc)
Es wird nur differenziert ob fahrlässig oder grob fahrlässig oder gar Vorsatz. Also aus der Verantwortung gegeneinander kommt keiner raus, selbst bei einem ganz normalen Tauchgang nicht!
12.08.2008 17:16
Grundsätzlich kann man festhalten, daß derjenige, der etwas unterrichtet dann in der Haftung steht, wenn etwas passiert und ihm ein Vorwurf zu machen ist. Er muß also entweder etwas falsch machen, oder etwas richtiges nicht tun. Tut/unterläßt er das fahrlässig oder vorsätzlich, so ist die Haftung unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens des Opfers zu beurteilen. Fahrlässigkeit wird wohl bereits dann vorliegen, wenn er etwas unterrichtet ohne die in der Vergleichsgruppe als erforderlich anerkannte Qualifikation zu besitzen.
Hier stellt sich die nächste Frage, was denn die erforderlich Qualifikation ist. Ich gehe davon aus, daß sowohl die kommerziellen wie die idellen Tauchverbände zum unterrichten die Qualifikation als TL voraussetzen dürften.
Eine Ausnahme könnte dann bestehen, wenn es sich nicht um Unterricht im klassischen Sinne sondern um ein "Ich zeig Dir mal ein paar Kniffe" handelt und das Opfer darüber unterrichtet ist, daß der Anleitende kein TL ist und der Anleitende zumindest über eine ausreichende Erfahrung verfügt, die gezeigten Kniffe sicher zu beherrschen. Je "gefährlicher" die gezeigten "Kniffe" sind (bspw. Eistauchen), desto geringer ist die Chance, ungeschoren raus zu kommen.
12.08.2008 17:25
Ach ja, für die Stammtisch- und sonstigen Juristen unter uns, alles eine Frage des Verschuldens, der Garantenstellung und der Eigenverantwortlichen Selbstgefährdung.
12.08.2008 18:02
Achtung: weiterhin "unsachlich":

Immer wieder oft und immer wieder gern wird hier von einer "Garantstellung" oder auch "Garantenstellung" geschrieben. Was soll das sein bzw. in welchem Zusammenhang ist der eine ein Garant und der andere nicht?

"Garantenstellung" kennt StGB nur in Zusammenhang mit §13, wenn es darum geht, durch unechte Unterlassung nicht verhindert zu haben, dass sich die Gefahren, die von einer bestimmten Gefahrenquelle ausgehen, realisieren (Pflicht zur Beaufsichtigung Dritter).

Und genau da steht das richtige Wort: PFLICHT zur Beaufsichtigung Dritter. Taucher A hat keine PFLICHT zur Beaufsichtigung von Taucher B, außer Taucher A ist nicht Laie sondern Lehrer, Ausbilder, Vormund, Ehepartner, Elternteil, Gefängniswärter, Vorgesetzter, .... von Taucher B. Und "Ausbilder" (also "Garant") kann er in anerkannten Tauchverbänden erst sein, wenn er ÜL, TL-Assi oder gar TL ist.

Ihr Hobbyjuristen dürft gern http://www.juraforum.de/lexikon/Garantenstellung

Fritte schreibt von "etwas unterrichtet ohne die in der Vergleichsgruppe als erforderlich anerkannte Qualifikation zu besitzen." Wenn ich als Laie meiner Nachbarin zeige, wie man Fahrrad fährt, dann "unterrichte" ich sie nicht. Und wenn mir Taucher A zeigt, wie man im Trockenanzug taucht, dann "unterrichtet" er mich auch nicht.

@bubbles, das ist starker Tobak, was Du da schreibst ( " Die ersten Urteile sind schon von Deutschen Gerichten gefällt worden ") . Lass auch uns andere Hobbyjuristen mal die Quelle Deiner Musterurteile wissen.

Vielleicht ist ja Claus Nadeschdin noch wach und bringt in diese Diskussion etwas Sachlichkeit hinein?!
tl3Instructor Trainer
12.08.2008 18:14
@Fritte
Was ist in diesem Fall mit dem Trockentauchen wirklich „Unterrichten“ und was ist „Kniffe“ zeigen?
Wenn ich jemandem, der den Führerschein besitzt und immer nur Golf gefahren ist, erkläre/zeige, wie man mit einem englischen Oldtimer fährt, unterrichte ich ihn im Autofahren?

Der Taucher, der das Trockentauchen lernen will hat ja eine Tauchausbildung.
Ich unterricht ja nicht das Tauchen, ich erkläre nur den Umgang mit einem anderen Tauchanzug.
12.08.2008 19:15
Hallo zusammen,

vielleicht hilft der folgende Absatz etwas weiter:

"Strafrechtliche Verantwortung trägt
jedoch immer, wer eine Garantenstellung
einnimmt. Dies kann der erfahrene
Taucher, welcher seinen unerfahrenen
Freund zu einem Tieftauchgang mitnimmt,
ebenso sein, wie der gewerbliche
Tauchlehrer, der aus rein kommerziellen
Gründen zu viele Taucher in einer Gruppe
tauchen lässt und es mangels Überblick
zu einem Unfall kommt. Auch der
ehrenamtliche Tauchlehrer oder Tauchausbilder,
ob auf Vereinsebene oder in
einer Wasserrettungsorganisation, trägt
strafrechtliche Verantwortung und steht
dem gewerblichen Tauchlehrer gleich."
(Peter Fabritz, Erster Polizeihauptkommissar, Seminarleiter und Fachlehrer am Bayerischen Polizeifortbildungsinstitut)

Den ganzen Artikel findet Ihr in der DiveInside vom Februar http://www.diveinside.de/archiv.html

Garantstellung ist im Tauchbereich nicht die reine Beaufsichtigung Dritter, sondern ergibt sich aus dem Wissens- und Ausbildungsgefälle eines Buddyteams.

Gut Luft,

Andreas
Kölle AlaafPADI - DM,SSI-MD ...
12.08.2008 20:15
@ Nowotaucher:

der Mann hat "Recht"
DschayArPADI RD
12.08.2008 22:21
Lest doch mal die Beprechung des Urteils LG Darmstadt von 1999

http://www.deinklick.de/Tauchunfall mit Todesfolge.html

Unter dem Gesichtspunkt der "Gefahrengemeinschaft" übernimmt der Buddy automatisch die Garantenstellung für seinen Tauchpartner auch der OWD für den Metaxa 7* Taucher. Natürlich mit unterschiedlichen Handlungsanforderungen.

Ernüchternd übrigends auch für diejenigen, die eine Tauchgang im Buddyteam beginnen und Solo beenden, wie hier schon öfter gelesen.

Beim "(Laien-)ausbilder" kommt die weitere Garantenstellung aus "Freiwilliger Pflichtenübernahme" dazu. Hierdurch steigen die Anforderungen an die "Zumutbakeit der Erfolgsabwendung".

Das ist erstmal die strafrechtliche Seite des Falles. Die zivilrechtliche kommt dazu. Im "Grundfall" hat B wenigstens die Chance dass seine Privathaftpflicht - wenn er eine hat - decken muss.

LG

JR

13.08.2008 05:42
Grundsätzliches:
Solange niemand stirbt, oder schwer verletzt wird, oder solange niemand viele Kosten „verursacht“, solange wird man sich kaum dafür rechtlich interessieren.

Warum landet ein TU vor Gericht?
Jetzt konzentrieren wir uns auf genanntes Fallbeispiel.

Taucher B (**) „bringt“ Taucher A (*) Trockentauchen „bei“, wobei Taucher A sich verletzt. Angeben werden sie, dass sie gemeinsam ein paar Übungen gemacht haben; niemand wird das interessieren!

Taucher B verletzt sich schwer. Die Behandlungskosten und die Kosten der Nachbehandlung sind sehr hoch. Taucher B hat keine zusätzliche Versicherung welche dies abdeckt. Die „Haushaltsversicherung“ sieht Tauchen als „Gefahr des öffentlichen Lebens“, jedoch nur solange kein Lehrverhältnis besteht. Die Versicherung unterstellt also jetzt Taucher B, dass er Taucher A Trockentauchen gelehrt hat und somit kein Versicherungsschutz bestehe. Jetzt landet das also vor Gericht. Vor Gericht behauptet die Versicherung, dass es keinerlei Nachweis gibt, dass Taucher B selbst Trockentauchen kann. Da er (angenommen) keine Prüfung abgelegt hat und selbst über kein Trockentauchbrevet verfügt habe dieser sogar fahrlässig gehandelt. Außerdem müsste er wissen, dass er keine Lehrtätigkeit ausüben darf; nach den Richtlinien des Tauchverbandes.

Ein Gutachter (wie von shuttle gut beschrieben) wird nun die „Empfehlungen“ des Verbandes folgen. Ein ausgebildeter Taucher selbst ist nicht für Tauchausbildung ausgebildet. Eine Ausbildung zum Trockentaucher ist umfangreich und von einem dafür ausgebildeten Tauchlehrer zu unterrichten. Das Trockentauchbrevet ist ein Nachweis, dass man alle Anforderungen erfüllt hat.

Die Versicherung wird also sicher nicht den vollen Betrag bezahlen müssen und Taucher B könnte wegen fahrlässigen Handelns sogar rechtliche Konsequenzen erwarten.

Da es für einen solchen Fall noch kein Urteil der obersten Rechtssprechung gibt, ist ein solcher Ausgang sicher immer wieder geringfügig anders.

Ein interessantes Beispiel für einen OGH Entscheid gibt es unter der Geschäftszahl
7Ob320/04s, unter der Geschäftszahl 7Ob201/03i und unter der Geschäftszahl
7Ob49/01h.

Wer das mal durchliest wird erkennen können, dass man ohne Trockentauchbrevet bei einem Unfall mit Trockentauchanzug selbst schon schlechtere „Karten“ hat.
shuttleTL** / Instructor Trainer / MSDT / TMX
13.08.2008 07:59
Ganz gute Beiträge!

Telemar:
Zum Einen: Fritte ist Anwalt, zum Anderen:
"Immer wieder oft und immer wieder gern wird hier von einer "Garantstellung" oder auch "Garantenstellung" geschrieben. Was soll das sein bzw. in welchem Zusammenhang ist der eine ein Garant und der andere nicht? "

->
LG Darmstadt vom 29.01.1999 (siehe link von DschayAr oben)
"...Das deutsche Strafrecht gestattet es zwar durchaus, in die eigene Selbstgefährdung wirksam einzuwilligen. .... Anders sieht das jedoch aus, wenn diese anderen Beteiligten kraft überlegenen Sachwissens sowohl das Risiko selbst als auch die Tragweite der Entscheidung erheblich besser und realistischer einschätzen können als der Einwilligende selbst.
Dann haften diese anderen Beteiligten nämlich für die Realisierung des Risikos _als Täter_, da ihnen aufgrund dieses überlegenen Wissens eine eigene Tatherrschaft zukommt. ........Nach allem, was über B bekannt ist, war sie keinesfalls in der Lage, das Risiko, das sie durch ihre Einwilligung in die Trennung einging, auch nur annähernd in all seinen Konsequenzen zu durchschauen, wohingegen A das alles aber zumindest hätte wissen müssen, vermutlich sogar definitiv gewußt hat. Und deswegen war die Einwilligung der B in diesem Fall unwirksam...
....A war (mit)verantwortlich dafür, daß ein Unfall nach Möglichkeit nicht eintrat, weil er der B gegenüber eine sog. Garantenstellung hatte.
Diese ergab sich hier ganz automatisch aus der Art der (gemeinsamen) Betätigung. Tauchen stellt nämlich, genauso wie z.B. Bergsteigen, aus der Sicht des Strafrechts eine sog. Parallelsportart da. Das bedeutet: Wenn zwei oder mehrere Personen eine solche Sportart _zusammen_ (!) ausüben, dann bilden sie dadurch eine sog. Gefahrengemeinschaft - ob die Ausübenden das nun wollen oder nicht.

Durch das Vorliegen einer Gefahrengemeinschaft ergibt sich aber aus juristischer Sicht wiederum automatisch und zwangsläufig, daß die Mitglieder dieser Gefahrengemeinschaft einander gegenüber eine Garantenstellung haben - ob sie nun wollen oder nicht.

Vercingétorixold school
13.08.2008 09:29
Na da ist der Dorfrichter Telemar wieder mal mit dabei und dann noch so ein Indernettforum.

Können wir mal den Grundfall geordnet lösen, bitte. Das ist doch was für die Anfängerübung.

Strafbarkeit des B
- wegen KV?
- Erfolg +
- durch Tun oder Unterlassen?
13.08.2008 11:35
Etwas ähnliches aus dem Internet http://www.tek-diving.de/Recht/garant.htm

Jedoch wird, entgegen der Frage von shuttle zur "Laienausbildung" in allen Beispielen, auch in den zitierten Gerichtentscheidungen und dem Text von Nowotaucher aus der Diveinside, immer von "strafrechtlicher Verantwortung" gesprochen, die durch Fehler/Unfälle beim Tauchen entstanden sind. Nirgendwo ist (leider?) die Rede von Unfällen aus dem gegenseitigen Zeigen oder Erklären von "Übungen" unter Einhaltung der Empfehlungen anerkannter Tauchsportverbände (Ausrüstung, Tauchtiefen, etc.)

Nachdem ich all Eure Denkweisen gelesen habe, komme ich zur Erkenntnis, wenn Taucher A (sagen wir mal ***) mit Taucher B (sagen wir mal *) das Maskeausblasen "übt" und Taucher B in Panik gerät und verunfallt (obwohl er Maskeausblasen bei der *-Abnahme super konnte) der Taucher A haftbar zu machen ist?!

P.S.: Trotz intensivster mehrstündiger Recherche ist der Begriff "Gefahrengemeinschaft" weder im StGB noch im BGB zu finden. Komisch.

Es wurde u.a. auch ein Link zu einem Urteil von 1999 oben zitiert http://www.deinklick.de/Tauchunfall mit Todesfolge.html . Jedoch geht es dort um einen ganz anderen Zusammenhang der Tat (Verstoß gegen mehrer Grundregeln des Tauchens), als von shuttle in seiner Eingangsfrage angeregt("Laienausbildung").

Also dann wünsche ich uns allen weiterhin fröhliche Juristerei.
13.08.2008 15:06
Hobby

Es besteht ein grosser Unterschied ob 2 Taucher miteinander Übungen durchführen, welche sie in der Ausbildung bereits gelernt haben, oder ob ein Taucher einem anderen etwas zeigt, was dieser noch nie gemacht hat.
Maske ausblasen üben "dürfen" sie natürlich.

shuttleTL** / Instructor Trainer / MSDT / TMX
13.08.2008 15:52
bestof:
"...oder ob ein Taucher einem anderen etwas zeigt, was dieser noch nie gemacht hat" ...

... und dann noch zum Probanden sagt "Kein Problem, das kann ich, den entprechenden Kurs kannst du dir sparen"

Genau das (siehe Vorthread) ist nach dem BGH eine klare Garantenstellung, die eine tatsächliche (und bewußt eingegangene) Pflichtübernahme darstellt und das Beherrschen einer Gefahrenquelle signalisiert und den unerfahrenen B aus unsererem Fallbeispiel dazu bringen kann, sich dem so "Erfahrenen" anvertrauen, sich also in dessen Obhut zu begeben. In der Person A wollte ich nicht stecken, wenn etwas passiert und ich fürchte, Telemars Verteidigungstaktik würde einen Richter nicht so sehr überzeugen

Besonders am Herzen liegt mir, dass sich diejenigen, die sich damit schmücken, was für tolle erfahrene Taucher sie doch sind und aller Öffentlichkeit kund tun, dass sie einem Beginner alles ebenso beibringen können, wie irgendwelche TL`S oder ÜL, sich einmal darüber Gedanken zu machen, ob sie der hiermit verbundenen Verantwortung (auch moralisch gesehen) auch gerecht werden können.

Vercingétorixold school
14.08.2008 08:27
Das ist alles inhaltsleeres Gelaber!
Bis lang habe ich keine ordnungsgemäße Subsumtion gelesen.
KV durch Tun oder Unterlassen?
shuttleTL** / Instructor Trainer / MSDT / TMX
14.08.2008 10:58
"inhaltsleeres Gelaber!" -> ... danke für die Blumen, heute bissig drauf, oder wie?

Die Garantenstellung leitet sich wie wir beide wissen aus dem StGB ab. Unterlassen wird dem Tun gleichgestellt, wenn A aufgrund seiner eingegangen Verpflichtung (siehe oben) eine gebotene Handlung (Sicherung, theoretische Einweisung etc. pp.) nicht vorgenommen hat.

Eigentlich denken wir in die gleiche Richtung, und eigentlich kenne ich dich bislang nicht als jemanden, der u.U. folgeschwere Gegebenheiten verharmlost

Lass uns nicht wortklauben sondern schauen, ob noch ein paar vernünftige Beiträge kommen.
Vercingétorixold school
14.08.2008 13:53
Mensch Shuttle,
es geht mir um eine schulmäßige Lösung des Falles. Sieh es mir nach, in bin von Berufswegen ein unnachgibiger Verfechter der methodischen Falllösung. Step by Step und nicht da gibt es eine Garantenstellung oder eine Gefahrengemeinschaft und da irgendein OLG mal was entschieden
Durch welche Handlung ist der tatbestandliche Erfolg eingetreten. Wenn nicht gibt es ein Unterlassen durch das der Erfolg verursacht wurde. Wenn ja besteht eine Garantenstellung und vor allem woraus.
Das hört sich immer alles so professionell an und ist doch inhaltsleer, weil Strafrecht immer eine Einzelfallentscheidung auf Grund eines Sachverhaltes ist.
shuttleTL** / Instructor Trainer / MSDT / TMX
14.08.2008 15:12
Hi Verci,
überfordere doch nicht unsere user hier

"Strafrecht immer Einzelfallentscheidung auf Grund eines Sachverhaltes .." das ist absolut richtig, keine Frage.

Na ja, ich selbst bin was Strafrecht betrifft nur Laie. Schade dass Claus im Urlaub ist, aber ich kenne eine Richterin (am Landgericht), auch Taucherin, der hab ich das mal geschickt, bin mal g`spannt was die so meint (wenn sie was meint).
Vercingétorixold school
15.08.2008 08:31
Ey du hast damit angefangen und das Ding hier reingestellt.
Aber gut mal sehen mal sehen.....
shuttleTL** / Instructor Trainer / MSDT / TMX
15.08.2008 09:55
Ja, hätte ich mir jedoch vermutlich wie manch andere Frage sparen können

Aber wenigstens hat unser Hermaphrodit Telemar-Queen/King einen neuen Terminus gelernt, es (Telemar) ist doch immer wieder Garant für einen herzhaften Schmunzler (auch so ne Art Garantenstellung, oder?)
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