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Erstinbetriebnahme & Konformitätserklärung - Bitte um Erläuterung

Geändert von bIgOnE,
19.07.2019 18:46
Moin,


wer kann mir diese beiden Sachen erklären und die daraus folgenden Rechte und Pflichten.
Konkret geht es darum das ich eine Flasche ohne Ventil beziehen möchte und dadurch keine "Erstinbetriebnahme" erhalte.
Soweit ich meine ist der Zylinder ja dann aber trotzdem TÜV-gestempelt und somit verwendbar.

Ist die Erstinbetriebnahme vielleicht so etwas wie eine ABE beim Auto (Felgen usw.) für ein komplettes PDG (Flasche und Ventil) welche ich für den Folge-TÜV benötige?

Und die Konformitätserklärung ist dann ein weiteres Dokument über die Kompatibilität des Behälters und Ventil?

Was sind die Konsequenzen wen ich mir jetzt diese Flasche ohne Erstinbetriebnahme zulege? -> Kann ich diese ohne Papiere überhaupt noch prüfen lassen bzw. mit einem Ventil dessen Hersteller nicht bekannt oder tätig ist?
Vielen Dank schonmal und bitte nicht abschweiffen.

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TondobarPassivtaucher
19.07.2019 20:23Geändert von Tondobar,
19.07.2019 21:16
Hmmm, es ist super-schwer, bei dem Thema nicht abzuschweifen, weil die Regelungen ziemlich verzwickt sind. Etwas Analoges zur ABE bei Autoteilen fehlt m.M.n. bei Druckgeräten.

In deinem Fall bist du jetzt stolzer Besitzer von zwei CE-konformen Druckgeräten, nämlich einem Druckbehälter und einem Hochdruckventil. Für beides gibt es je eine Konformitätserklärung des Herstellers, die sich auf die Druckgeräterichtlinie beziehen sollte.

Die Prüfung vor Erstinbetriebnahme soll verhindern, dass jemand mit Gewalt zwei Teile zusammenfügt, die nicht zueinander passen und dass daraufhin ein Unfall passiert. Geregelt ist das in einer anderen Verordnung, der Betriebssicherheitsverordnung. Für diese Prüfung müssen die Konformitätserklärungen vorliegen. Der Sachverständige stellt bei der Prüfung also die Kompatibilität von Behälter und Ventil individuell und fallweise fest. Eine allgemeine Kompatibilität wird von den Herstellern nicht bescheinigt, d.h.:
Es gibt also die Firma Faber kein Papier heraus, dass ihre Flaschen gut zu den Ventilen von Polaris passen. Die Firma Faber gibt nur die Bescheinigung heraus, "meine Flasche kann 200bar und hat das Gewinde xyz". Und Polaris schreibt "Mein Ventil kann 200 bar und hat das Gewinde xyz". Jetzt muss der Sachverständige der Zugelassenen Überwachungsstelle (ZÜS) bewerten, ob die Kombination Faber/Polaris erlaubt ist oder nicht. ZÜS kann TÜV sein, aber auch DEKRA und noch andere.

Korrektur: Das Gewinde (z.B. "M26x2") steht nicht auf der CE-Konfi, sondern ist auf dem Ventil und der Flasche eingeprägt. - Sorry!

In der Praxis gibt man seine Tauchflaschen im Tauchladen ohne Papiere "zum TÜV'en", und sie kommen - oh, Wunder - mit Stempel oder Aufkleber zurück. In einer ähnlich lautenden Frage habe ich das ausführlicher beschrieben, aber ich soll ja nicht abschweifen. Also bei Interesse die Suchfunktion bemühen.



ulu76VDST TL2
19.07.2019 20:34
Wenn du einen Zylinder ohne Ventil kaufst dürfte dieser keinen "TÜV" Aufkleber haben. Erst das komplette Tauchgerät samt Ventil bekommt dann bei Erstinbetriebnahme den Kleber.
Ich hoffe ich hatte das nicht falsch verstanden.
TondobarPassivtaucher
19.07.2019 21:06
Hat jemand Erfahrungen, was bei der ersten Prüfung nach 2,5 Jahren passiert, wenn der "TÜV-Aufkleber" fehlt? So ein Aufkleber kann ja beim Tauchen in Wasser schon mal verloren gehen ...
ulu76VDST TL2
19.07.2019 21:16
@Tondo: Du brauchst die Bescheinigung von der Inbetriebnahme, dann kann die Flasche ganz normal "getüvt" werden
Das gleiche gilt auch bei den Wiederholungsprüfungen, deshalb immer eine Bescheinigung aushändigen lassen.
19.07.2019 21:46
Mich hat noch keine TÜV-Stelle danach gefragt und ich tüve meine Flaschen immer ohne Ventil.
TondobarPassivtaucher
19.07.2019 21:46
Ich habe noch nie Papiere mitgegeben zum TÜV. Einen Aufkleber hatte ich auch nie.
ulu76VDST TL2
19.07.2019 21:53
War bei mir auch noch nie ein Problem.
Bei meinem letzten Kompressor Betreiberseminar wurde uns empfohlen immer Bescheinigungen anzufordern falls der Sachverständige bei der nächsten Prüfung Probleme macht.
NDLimitGelegen-
heits-
taucher
19.07.2019 22:02
Korrigiert mich, wenn ich falsch liege... der TÜV prüft doch eh nur die Druckfestigkeit und führt eine Sichtkontrolle (Rost usw) durch... die Pullen gehen bei unserem Verein eh ohne Ventil dorthin... und meine 80 cft, die ich über den Shop zum TÜV gab auch....

Wie geschrieben, für die Konformität muss bescheinigt sein, dass Teil A mit Teil B keine Probleme hat...
TondobarPassivtaucher
19.07.2019 22:40
Ja, nee, ich habe auf meine Konfi gerade noch mal geschaut und da wird nur bestätigt, dass das einzelne Bauteil (die Flasche, oder das Ventil, oder in einem Fall auch beide zusammen) nach der Druckgeräterichtlinie hergestellt wurde. Die Konformität wird nur in Bezug auf die Druckgeräterichtlinie bescheinigt ... einfacher ausgedrückt: Das Bauteil kann den Druck ab.

Die Erstinbetriebnahme-Prüfbescheinigung sagt dann was über die Zulässigkeit der Kombination von Teil A und Teil B aus. Da stehen auch die Gewinde drauf, Flasche und Ventil.

Haben tu ich die Papiere, aber zum TÜVen mitgeben tu ich sie nich.
NDLimitGelegen-
heits-
taucher
19.07.2019 23:12
das hab ich mal bei Google gefunden und gebe es wertungsfrei mal weiter...

https://instrktiv.com/de/konformitaetserklaerung/

ich glaube, dass in der Praxis jede "Tauchbude" eine Flasche füllt, wo ein gängiges (nicht kleinkonisches) Ventil draufsitzt und die Flasche den Stempel hat....
Antwort