@tauchgeist,
tut mir leid das kann ich dann so nicht stehen lassen, zumal ich das nach der Einleitung wohl auf mich beziehen muss.
TAUCHGEIST: ..., leider werden da falsche Informationen verbreitet, und so frage ich mich, ob manche Leute hier posten, weil sie so gerne schreiben, unabhängig vom Wahrheitsgehalt ihrer Äußerungen.
KOMMENTAR: dann wollen wir doch mal den Wahrheitsgehalt Deines Postings abklopfen ..., fängst ja auch äusserst sachlich an
TAUCHGEIST: Den größten Quatsch schrieb, sorry, Hardy. Wenn man schon zugibt, von der Materie keine Ahnung zu haben, sollte man auch solche "Hörgeschichten" nicht veröffentlichen.
KOMMENTAR: Hätte ich also darauf verzichtet, dieses zuzugeben wäre alles in Ordnung gewesen ??? Schon irgendwie komisch, oder ?
ANMERKUNG: ich bezog mich in meinem Posting auf 2003 hergestellte Flaschen !!!
TAUCHGEIST: Fakt ist, daß aller Details in der Druckbehälterverordnung definiert sind, und dort heißt es eindeutig: <...ausgeschnitten ...>
KOMMENTAR:: Fakt ist, dass Du den größten Quatsch schreibst, da die Druckbehälterverordnung seit dem 01.01.2003 ausser Kraft getreten ist (dafür jetzt BetrSichV und 14.GSGV), Du also etwas zur Situation vor dem 01.01.2003 zu sagen hast. Damals hätte ich Dir sogar Recht gegeben, hättest also nur im letzten Jahr posten müssen.
mit ein wenig googlen kann man dazu einiges finden, daher hier nur ein Zitat:
Gleichzeitig treten mit dem 1. Januar 2003: die Dampfkesselverordnung, Druckbehälterverordnung, Aufzugsverordnung, Acetylenverordnung und die
Verordnung über elektrische Anlagen in explosionsgefährlichen Bereichen komplett außer Kraft.
Uns interessiert hier wohl nur die Druckbehälterverordnung und das sie ausser Kraft gesetzt worden ist, fehlt Deiner Argumentation damit schon einmal die Grundlage ...
nehmen wir also meine "Hörgeschichten" und untersuchen ihren Wahrheitsgehalt:
HARDY: Wenn als Herstellungsdatum 01/2003 eingestempelt ist, so sollte der nächste TÜV in fünf Jahren fällig sein, aber nach 2,5 Jahren eine Sichtprüfung. Soll heissen, alle 2,5 Jahre muss das eine oder das andere durchgeführt werden.
KOMMENTAR: siehe dazu §15 (7) BetrSichV, aber dazu hat Jens ja auch schon etwas gepostet. Leider habe ich nicht die DIN-EN 1968 gefunden, in der sollen die Fristen der wiederkehrenden Prüfungen im Anhang B stehen:
2,5 Jahren Innenbesichtigung und 5 Jahre Vollbesichtigung (dumme Sache dieses, also habe ich das auch nur "gehört" bzw. gelesen und gebe es zu).
HARDY: Für ältere Flaschen gilt erst einmal noch der nächste TÜV-Termin, danach greift die neue Regelung.
KOMMENTAR: siehe dazu §27 BetrSichV:
(2) Der Weiterbetrieb einer überwachungsbedürftigen Anlage, die vor dem 1. Januar 2003 befugt betrieben wurde, ist zulässig. Eine nach dem bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Recht erteilte Erlaubnis gilt als Erlaubnis im Sinne dieser Verordnung.
@tauchgeist, scheint also so falsch nicht gewesen zu sein, was ich da so gehört habe

und nur weil ich zugebe, dass ich mir da nicht sicher bin, heisst das noch lange nicht, dass es falsch ist ! Und weil Du mit veralteten Grundlagen arbeitest, liegst Du nicht unbedingt richtig, informier Dich doch bitte erst einmal bevor Du postest. Oder bist Du auch einer von denen, Zitat: "manche Leute hier posten, weil sie so gerne schreiben, unabhängig vom Wahrheitsgehalt ihrer Äußerungen."
Betriebssicherheitsverordnung
http://www.druckgeraete-online.de/seiten/betriebsvorschr/BetrSichV_2.htm
Vierzehnte Verordnung zum Gerätesicherheitsgesetz (Druckgeräteverordnung - 14. GSGV)
http://www.druckgeraete-online.de/seiten/GSG/14GSGV.htm
P.S.: wenn jemand einen Link zur DIN EN 1968 hat, ... hätte ich auch gerne mal gelesen.