Es gibt immer neue Ausrüstung, oder was zu meckern an der alten. Hier ist genau der richtige Platz, an dem Du Dir Infos zu irgendwelchen Tauchausrüstungsteilen holen kannst - oder das in Erfahrung bringst - was dich schon sehr lange interessiert hat.
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Druckbehälter-Verordnung

Ich habe auf der Boot 2003 eine 15l Flasche (Stahl) gekauft.Der Händler sagte,das diese alle 2 Jahre einer inneren u.äusseren Sichtprüfung unterliegt und erst nach 10 Jahren einer Druckprüfung unterzogen werden muß.Weiß jemand genaueres??
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05.02.2003 22:01
Mein Kenntnisstand:
Die Flasche muß alle zwei Jahre zum TÜV und wird dort einer Druckprüfung unterzogen. Eine Sichtprüfung wird von denen auch vorgenommen.
Wie der auf 10 Jahre kommt ist mir ein Rätsel, hab ich noch nie gehört. Vielleicht nur Verkäufergelaber. Das Herstellungsdatum steht auf deiner Flasche. So weißt du wann sie hin muß.
05.02.2003 22:46
Wenn als Herstellungsdatum 01/2003 eingestempelt ist, so sollte der nächste TÜV in fünf Jahren fällig sein, aber nach 2,5 Jahren eine Sichtprüfung. Soll heissen, alle 2,5 Jahre muss das eine oder das andere durchgeführt werden.

Für ältere Flaschen gilt erst einmal noch der nächste TÜV-Termin, danach greift die neue Regelung.


Hört sich eigentlich gut an, was ich da geschrieben habe: aaaber, alle diese Infos habe ich auch nur vom HörenSagen. Bin selber Laie und habe davon, ausser dass ich Hören kann, keine Ahnung

Das mit den 10 Jahren kann absolut nicht stimmen, die gelten/galten doch mal für Alu-Flaschen ?
Stephan K.PADI DM, CMAS***, SSI XR, Apnoe 1, Eistauchen
05.02.2003 22:48
http://www.unterwasser-online.de/html/nitrox-_und_pressluftflaschen.html

Recht gute Infos
06.02.2003 00:40
Ich bin durch Zufall bei eBay auf eine Auktion mit nachfolgendem Text gestossen:

"Nautec Doppel 7, NEU, Januar 03, 2x SLM Ventil, Brücke, Standard Schellensatz. Nächste Druckprüfung Jan. 2013 da neuste Flaschen mit CE Zeichen."

Demnach müsste man du bei Nautec näheres erfahren.

Ob das mit den 10 Jahren stimmt weiss ich auch nicht.
06.02.2003 08:24
Moin Manfred, leider werden da falsche Informationen verbreitet, und so frage ich mich, ob manche Leute hier posten, weil sie so gerne schreiben, unabhängig vom Wahrheitsgehalt ihrer Äußerungen.
Den größten Quatsch schrieb, sorry, Hardy. Wenn man schon zugibt, von der Materie keine Ahnung zu haben, sollte man auch solche "Hörgeschichten" nicht veröffentlichen.
Fakt ist, daß aller Details in der Druckbehälterverordnung definiert sind, und dort heißt es eindeutig:
.. Flaschen müssen als Druck, Press- oder Atemluftgeräte gekennzeichnet sein und einen gültigen TÜV Abnahmestempel haben. Diese gelten bei Stahlflaschen für Tauchgeräte 2 Jahre, für Atemgeräte (Feuerwehr) 6 Jahre und für Speicherflaschen 10 Jahre. Bei Alutauchflaschen ist der TÜV ebenfalls alle 2 Jahre zu erneuern.

Damit ist wohl auch erklärt , wie manche auf die 10 Jahres Frist kommen, natürlich kann man auch ein D7 als Speicher nutzen, aber dann gibt es keine Zulassung als TG.

Also Verkäufergelaber, wenn Du Stephan K. ´s Link folgst, kannst Du das ganze auch noch mal ausführlich nachlesen.
06.02.2003 08:47
Wie das Bei euch in Deutschland ist kann ich nicht genau sagen, bei uns in Österreich gilt für neue Flaschen folgendes:
1. Sichtprüfung nach 4 Jahren
2. Sichtprüfung nach weiteren 3 Jahren
Durckprüfung nach weiteren 3 Jahren

macht also zwischen Kauf und erster Druckprüfung 10 Jahre.
Bei älteren Flaschen hat sich auch etwas geändert, wie da aber die Termine liegen kann ich nicht sagen. Man sollte aber glauben, daß es zu einer Vereinheitlichung in der EU kommt/gekommen ist.
Platsch........
06.02.2003 09:47
Ich denke, ein Teil der Verwirrung geht auf die angestrebte europäische Vereinheitlichung zurück, die gerade in der Diskussion (noch lange nicht verabschiedet oder gar "gesetzeswirksam") ist und deren verschiedene mögliche Varianten anscheinend schon als Tatsachen gehandelt werden. Mein letzter Kenntnisstand (aufgeschnappt bei ´ner Gold-Theorieausbildung, also auch nicht aus erster Hand) ist: angedacht sind längere TÜV-Intervalle bei Wegfall der Unterscheidung zwischen AG und TG (!). Speziell gegen den letzten Punkt gibt es aber heftigen Gegenreaktionen wegen der besonderen Gefährdung der TG durch innere Korrosion aufgrund eingedrungenen Wassers.
Fazit: Bis auf weiteres gelten die Regelungen, wie sie Tauchgeist genannt hat. Wenn euch ein Händler oder sonstwer was anderes erzählt, laßt euch bitte genau angeben, nach welcher Verordnung das denn angeblich gilt, und euch vom Händler/Verkäufer schriftlich bestätigen. Bin mal gespannt, was dann davon übrig bleibt
Sobald tatsächlich andere Regelungen rechtswirksam werden, wird das in der "Szene", z.B. auch im taucher.net sicher raz-faz verbreitet, und zwar mit seriöser Quellenangabe. Bis dahin also alles wie gehabt.
06.02.2003 10:27
@tauchgeist
war bin ein Druckfehler.
Aber Aluflaschen müssen alle 6 Jahre zum TÜV.

Gruss
06.02.2003 10:58
@whaleshark,
die 6jährige Frist gilt nach meinem Kenntnisstand ausschließlich für Aluflaschen von Luxfer, alle anderen unterliegen der 2jährigen Prüfungsfrist.
06.02.2003 12:04
Um mal ein bischen Klarheit hier reinzubringen.

Die Druckbehälterverordnung ist zum 1.1.2003 von der "Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, über Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und über die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes" (kurz Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV)abgelöst worden.

Hier heißt es:
"2. Atemschutzgeräte, die als Tauchgeräte für Arbeits- und Rettungszwecke verwendet werden, als a) Festigkeitsprüfung spätestens alle fünf Jahre und
b) äußere Prüfung, innere Prüfung und Gewichtsprüfung alle zweieinhalb Jahre von zugelassenen Überwachungsstellen durchgeführt werden."

Zugelassene Überwachungsstellen sind z.B. weiterhin der TÜV.

Also ändert sich für den Besitzer der Flaschen nicht besonders viel, statt alle 2 Jahre die Flaschen wegzugeben, muß er dies jetzt alle 2,5 Jahre tun.

06.02.2003 13:41
Mal ein anderer Ansatz: Hat dieses Jahr jemand schon ´ne FlaschenTÜVen lassen? Wenn ja, was ist dann als nächster TÜV-Termin angegeben worden: 01/2005, 07/2005 oder 01/2008?
06.02.2003 13:46
Habe gestern meine Flasche vom Tüv geholt. Dort ist lediglich nur noch der Stempel 1/03 gesetzt worden.
Gruss, Gerd
06.02.2003 14:01
Dann wissen die vermutlich selber noch nicht, welche Verordnung sie wie anzuwenden haben.
@Gerd: Angesprochen haben die TÜV-Leute (oder du) das Thema Gültigkeitsdauer dann ja wohl nicht?
06.02.2003 14:07
hey mannfred
die druckbehälterverordnung sagt über tauchflaschen aus,
geräte die am körper getragen werden
alle2 jahre ,
geräte die über schlauch ausserhalb des wassers
bleiben alle 6jahre.
gut luft buddy.
06.02.2003 20:36
Siggi: Doch, die Schreibweise ist mir weder bei Tauchflaschen noch bei technischen Gasen je untergekommen (die übrigens definitiv 10 Jahre haben). Zu einer Lösung sind wir im Tauchshop aber auch nicht gekommen

Gruss, Gerd.
06.02.2003 23:06
@tauchgeist,
tut mir leid das kann ich dann so nicht stehen lassen, zumal ich das nach der Einleitung wohl auf mich beziehen muss.

TAUCHGEIST: ..., leider werden da falsche Informationen verbreitet, und so frage ich mich, ob manche Leute hier posten, weil sie so gerne schreiben, unabhängig vom Wahrheitsgehalt ihrer Äußerungen.
KOMMENTAR: dann wollen wir doch mal den Wahrheitsgehalt Deines Postings abklopfen ..., fängst ja auch äusserst sachlich an

TAUCHGEIST: Den größten Quatsch schrieb, sorry, Hardy. Wenn man schon zugibt, von der Materie keine Ahnung zu haben, sollte man auch solche "Hörgeschichten" nicht veröffentlichen.
KOMMENTAR: Hätte ich also darauf verzichtet, dieses zuzugeben wäre alles in Ordnung gewesen ??? Schon irgendwie komisch, oder ?

ANMERKUNG: ich bezog mich in meinem Posting auf 2003 hergestellte Flaschen !!!
TAUCHGEIST: Fakt ist, daß aller Details in der Druckbehälterverordnung definiert sind, und dort heißt es eindeutig: <...ausgeschnitten ...>
KOMMENTAR:: Fakt ist, dass Du den größten Quatsch schreibst, da die Druckbehälterverordnung seit dem 01.01.2003 ausser Kraft getreten ist (dafür jetzt BetrSichV und 14.GSGV), Du also etwas zur Situation vor dem 01.01.2003 zu sagen hast. Damals hätte ich Dir sogar Recht gegeben, hättest also nur im letzten Jahr posten müssen.

mit ein wenig googlen kann man dazu einiges finden, daher hier nur ein Zitat:
Gleichzeitig treten mit dem 1. Januar 2003: die Dampfkesselverordnung, Druckbehälterverordnung, Aufzugsverordnung, Acetylenverordnung und die
Verordnung über elektrische Anlagen in explosionsgefährlichen Bereichen komplett außer Kraft.

Uns interessiert hier wohl nur die Druckbehälterverordnung und das sie ausser Kraft gesetzt worden ist, fehlt Deiner Argumentation damit schon einmal die Grundlage ...

nehmen wir also meine "Hörgeschichten" und untersuchen ihren Wahrheitsgehalt:
HARDY: Wenn als Herstellungsdatum 01/2003 eingestempelt ist, so sollte der nächste TÜV in fünf Jahren fällig sein, aber nach 2,5 Jahren eine Sichtprüfung. Soll heissen, alle 2,5 Jahre muss das eine oder das andere durchgeführt werden.
KOMMENTAR: siehe dazu §15 (7) BetrSichV, aber dazu hat Jens ja auch schon etwas gepostet. Leider habe ich nicht die DIN-EN 1968 gefunden, in der sollen die Fristen der wiederkehrenden Prüfungen im Anhang B stehen:
2,5 Jahren Innenbesichtigung und 5 Jahre Vollbesichtigung (dumme Sache dieses, also habe ich das auch nur "gehört" bzw. gelesen und gebe es zu).

HARDY: Für ältere Flaschen gilt erst einmal noch der nächste TÜV-Termin, danach greift die neue Regelung.
KOMMENTAR: siehe dazu §27 BetrSichV:
(2) Der Weiterbetrieb einer überwachungsbedürftigen Anlage, die vor dem 1. Januar 2003 befugt betrieben wurde, ist zulässig. Eine nach dem bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Recht erteilte Erlaubnis gilt als Erlaubnis im Sinne dieser Verordnung.


@tauchgeist, scheint also so falsch nicht gewesen zu sein, was ich da so gehört habe und nur weil ich zugebe, dass ich mir da nicht sicher bin, heisst das noch lange nicht, dass es falsch ist ! Und weil Du mit veralteten Grundlagen arbeitest, liegst Du nicht unbedingt richtig, informier Dich doch bitte erst einmal bevor Du postest. Oder bist Du auch einer von denen, Zitat: "manche Leute hier posten, weil sie so gerne schreiben, unabhängig vom Wahrheitsgehalt ihrer Äußerungen."


Betriebssicherheitsverordnung
http://www.druckgeraete-online.de/seiten/betriebsvorschr/BetrSichV_2.htm

Vierzehnte Verordnung zum Gerätesicherheitsgesetz (Druckgeräteverordnung - 14. GSGV)
http://www.druckgeraete-online.de/seiten/GSG/14GSGV.htm

P.S.: wenn jemand einen Link zur DIN EN 1968 hat, ... hätte ich auch gerne mal gelesen.
07.02.2003 00:08
@Mark,
hast es also auch nur gehört, komisch, dass tauchgeist nichts dazu schrieb , aber zur Klärung noch einmal ...

@alle
mir ging es aber auch so, deshalb habe ich noch einmal wegen der Gesetzeslage nachgesehen. Es ist ein Irrtum, dass das noch nicht gesetzeswirksam wäre:

<Zitat>
Das Bundeskabinetts hat mit Beschluss vom 31. Juli 2002 die Verordnung zur Rechtsvereinfachung im Bereich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, der Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und der Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes verabschiedet (Artikelverordnung).
Am 3. Oktober 2002 ist die „Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, über Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und über die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes (Betriebssicherheitsverordnung – BetrSichV)“ vom 27. September 2002 (BGBl. I S.3777) in Kraft getreten.
Durch die BetrSichV werden überwachungsbedürftige Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 2a des Gerätesicherheitsgesetzes ab dem 1. Januar 2003 den Arbeitsmitteln gleichgestellt.

Gleichzeitig treten mit dem 1. Januar 2003 ... Druckbehälterverordnung, ... komplett außer Kraft.
</Zitat>

Quelle ist: Bayerisches Landesamt für Arbeitsschutz, Arbeitsmedizin und Sicherheitstechnik (LfAS)
http://www.lfas.bayern.de/technischer_as/allgemeiner_as/betriebssichv/betriebssichV_deckb.htm
07.02.2003 10:23
Moin Hardy,

die von dir genannten Sachverhalte gelten offensichtlich für den betrieblich/gewerblichen Bereich. Gilt die Änderung damit automatisch für privat verwendete Tauchgeräte? Bei der Druckbehälterverordnung war das ja so. Oder gilt diese eventuell noch weiterhin für den privaten Bereich? Wenn sich da zum 1. Januar was getan hat, müßte doch auf Verbandsebene (z.B. beim VDST) rauszubekommen sein, was das denn nun für "Otto-Normal-Taucher" bedeutet. Oder halt mal direkt beim TÜV nachfragen. Offensichtlich (s. Gerds Beitrag) sind ja selbst "Profis" (im geldverdienenden Sinn) in den Tauchshops da noch nicht auf dem Laufenden.

Muß doch irgendwie rauszubekommen sein. Im März bring ich selber wieder was zum TÜV, spätestens dann klemm ich mich noch mal verstärkt dahinter.

Ach so: mein "Hörensagen" diente dazu, aufzuzeigen, welche Unsicherheit herrscht und was alles an Gerüchten im Umlauf ist. Wäre gut, wenn wir das Thema hier mal juristisch "wasserdicht" klären könnten.
07.02.2003 11:13
@Mario:

Die Druckbehälterverordnung tritt *komplett* außer Kraft (BetrSichV 8(3)2. Hardy nennt als Quelle das Bayr. Amt für Arbeitsschutz, dort liegt dankenswerterweise die BetrSichV als PDF aus, das wiederum stammt aus dem Bundesgesetzblatt und ist damit maßgeblich). Damit gilt sie auch nicht mehr im privaten Bereich!

Die Geltung des BetrSichV im außerbetrieblichen Bereich wird in §1 der Verordnung geregelt:
>(2) Diese Verordnung gilt auch für >überwachungsbedürftige Anlagen im Sinne des § 2 >Abs. 2a des Gerätesicherheitsgesetzes soweit es
>sich handelt um 1. [...]b)Druckbehälteranlagen
>außer Dampfkesseln [...]
Den Rest fasse ich mal zusammen, weil hier recht oft auf EG-Richtlinien verwiesen wird, die hier zu zitieren Unsinn wäre. Jedenfalls fallen auch
Druckgeräte und Druckbehälter - auch im außerbetrieblichen, d.h. auch im privaten Bereich.

Jetzt müßte sich mal ein Jurist die Mühe machen, die EG-Richtlinien nachzuschlagen und zu erklären, was der Begriff "einfache Druckbehälter" letztlich bedeutet, aber ich vermute mal, das Tauchflaschen sämtlich dadrunter fallen dürften.
Untergrenze für einfache Druckbehälter scheinen 50 barliter zu sein, was darunter ist, scheint nicht geregelt zu werden. (Was aber der alten Regelung nahe kommt, daß Flaschen über 0,22l Inhalt getüvt werden müssen).

Zu den neuen Prüffristen hat Jens das einschlägige schon zitiert.


Ergo: Zum nächsten TÜV eine Kopie der BetrSichV mitnehmen und dem TÜV-Mann vor die Nase halten


Grüße vom Haubentaucher
07.02.2003 11:28
Hallo Haubentaucher,

so´n Mist, hätte ich mal besser Jura studiert! Dabei will ich doch einfach nur tauchen ....

Gruß,
Mark (nicht Mario )
07.02.2003 11:47
@Mark: Die Jura kannst im Bodensee studieren. Hab ich selber aber auch noch nicht gemacht. Ergo: Tauchen geht auch ohne Jura

Sorry für den Namensverwechsler - irgendwie bin ich heut mal wieder etwas verpeilt...


Gruß vom Haubentaucher
07.02.2003 15:10
Liegt vielleicht an mir, aber ich bin immer noch verwirrt: Die Flaschen werden jetzt neuerdings mit dem Datum der letzten TÜV-Prüfung (mit Festigkeitsprüfung) versehen. Soweit, so gut. In 2,5 Jahren erfolgt dann die Sichtprüfung. Wird das dann wieder abgestempelt? Und wie kann man dann unterscheiden, welche Art Prüfung zuletzt gemacht wurde und welche als nächstes drankommt? Und wenn es für die Sichtprüfung keinen Einschlagstempel gibt, wie weise ich einer skeptischen Füllstation gegenüber nach, daß meine Buddel ok ist, wenn die letzte Stempelung mehr als 2,5 Jahre her ist?

Scheint mir alles noch ziemlich Kuddelmuddel zu sein. Bin gespannt auf die Praxisberichte. Ach so: wie ist denn der Kostenunterschied zwischen den Prüfungsarten? Ist die Sichtprüfung dann billiger?
07.02.2003 15:31
@Siggi:
Hab ich mir auch schon überlegt, wie das dann läuft. Zur Sicherheit behalte ich mal die Rechnung vom letzten TÜV, da steht die Festigkeitsprüfung mit drauf... (Man muß die Buddeln ja nicht unnötig mit Wasser füllen.)
07.02.2003 19:46
Hi Mark,
ich wollte auch nur aufzeigen, dass der größte Teil hörensagen ist und der nächste im Thread warst Du ..., war/ist nicht bös gemeint.

Deine Frage hat Haubentaucher ganz gut beantwortet, ich denke, jetzt müssen wir die Praxis sehen. Gerd ist ja gleich einer der ersten gewesen und seine Flasche hat jetzt den Stempel von der Abnahme drauf ...

Hoffen wir mal, dass zu diesem Thema keine Frage im Prüfungsbogen kommt (vons wegen Theorieabend ... ), viel Erfolg !
09.02.2003 17:10
@all
TÜV hin TÜV her- warum soll man nicht Speicher- oder Atemluftflaschen tauchen? Die Luft ist die gleiche wie in Tauchflaschen und wenn man selber die Flaschen gelegentlich einer Sichtprüfung und Innenreinigung unterzieht gibt es auch keine Probleme mit Rost- oder Oelgeschmack. Das mach ich immer so- incl. der Druckprüfung mit dem Kompressor auf 300 Bar. Wozu TÜV wenn der nicht mehr macht als man selber machen kann ?
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