> ( Diverhans ? )
Moin
Nun, zu diesem und ähnlichen Themen habe ich hier schon einiges gepostet.
Kurzfassung dann gerne noch einmal, ohne Anspruch auf Vollständigkeit:
* die Sache , hier das Schiff respektive das Wrack, muss
aufgegeben worden sein, dann ist eine Inbesitznahme möglich
* '-> das wiederum heißt jedoch nicht, dass dem Inbesitznehmer die Sache auch "juristisch vollständig / unangefochten / final" gehört
* wurde das Schiff das Wrack nicht aufgegeben, so muss im Vorfeld eine Vereibarung zwischen beiden Parteien getroffen werden, bspw. ist dabei der Umstand nicht unerheblich, ob der Skipper des Havaristen die Schleppleine dem Berger (Achtung! stillschweigender Vertrag, Ursprung zu finden in England) respektive dem Helfer herüber reicht oder umgekehrt, sofern das Wrack nicht gesunken ist
* durch Ausbezahlung einer Versicherungssumme wird die Versichungsgesellschaft (für einen gewissen Zeitraum und damit erst einmal) Eigentümerin des Schiffes / des Wracks
* havarierte oder in Verlust (Untergang) geratene Kriegschiffe sowie deren Ladung sofern vorhanden bleiben
grundsätzlich(!) Eigentum des Landes unter deren Flagge sie gesunken sind, es sein denn es erfolgte eine konkrete Verzichtserklärung (vgl. Bergung Heckzier = Reichsadler der Graf Spee vor Montevideo)
* die Rechtsansprüche unterscheiden sich zudem von internationalen Gewässer zu hoheitlichen Gewässern, letzteres noch unterteil in verschiedene Meilen-Zonen)
und - wie bereits erwähnt - auch zeitlich (internationale Gewässer 364-Tage-Regel)
* '-> Recht des entsprechenden Küstenstaates ist übergeordnet (vgl. Art.9 des Internationalen Übereinkommens über Bergung)
* um sich Bergungsrechte an einem Wrack oder dessen Ladung zu sichern, muss
ein Gegenstand vom Wrack / der Ladung tatsächlich in Besitz genommen / geborgen worden sein (vgl. Robert Ballard = Entdecker Titanic aber eben
nicht Besitzer der gleichen, weil er auf die Inbesitznahme eines Gegenstandes vom Wrack verzichtet hat)
* (...)
* ja ..und noch so einiges mehr