Hier der fragliche Abschnitt aus dem MPG:
b) Sonderproblem: Frühdefibrillation durch nichtärztliches Personal
Unter Defibrillation versteht man das Entladen von Gleichstrom mit Energie über zwei Plattenelektroden, die auf dem Brustkorb des Patienten aufgesetzt werden. Da diese Maßnahme in erheblicher Weise in das herzeigene Reizleitungssystem eingreift, ist sie objektiv unter den Tatbestand einer Körperverletzung zu subsumieren. Da defibrillationspflichtige Patienten grundsätzlich bewußtlos sind, ist im Rahmen der Rechtfertigung wieder auf die mutmaßliche Einwilligung abzustellen. Eine mutmaßliche Einwilligung des Patienten zur Defibrillation ist dann anzunehmen, wenn sie medizinisch indiziert ist und durch den erfahrensten der anwesenden Helfer in fachgerechter Weise durchgeführt wird. Medizinisch indiziert ist die Defibrillation zum Durchbrechen von Kammerflimmern und pulslosem Kammerflattern. Solche Herzaktionen anhand des EKG-Bildes zu diagnostizieren, liegt zwar grundsätzlich im Aufgabenbereich des Arztes ?ein Arztvorbehalt ist insoweit aber nicht gegeben. Bei den Möglichkeiten der Diagnose bestehen allerdings je nach verfügbarem Gerätetyp große Unterschiede. Die auf vielen Fahrzeugen vorhandenen sogenannten Halbautomaten werten die Herzaktionen des Patienten selbst aus und empfehlen demgemäß eine Schockauslösung oder nicht. Der Helfer, der das Gerät bedient, muß nur noch die Energiestufe wählen und den elektrischen Schock per Knopfdruck auslösen. Die große Gefahr der Defibrillation -eine Schockauslösung trotz fehlender Indikation durch falsche Interpretationen des EKG-Bildes, die dann meist erst zum Tod des Patienten führt- wird dadurch gebannt. Die übrigen Maßnahmen (Wahl der Energiestufe, korrektes Auflegen der Paddles usw.) sind durch Standardregeln soweit konkretisiert, dass es dem Sanitäter ohne weiteres zuzumuten ist, diese im Notfall korrekt durchzuführen. Deshalb besteht zumindest bezüglich der Defibrillation mit Halbautomaten für das Rettungsdienstpersonal nicht nur das Recht, sondern die Pflicht zum Tätigwerden. Aufgrund der Diagnose durch das Gerät und der einfachen Bedienung ist die Defibrillation mit halbautomatischen Geräten eine zumutbare und damit durch die Garantenstellung geforderte Handlung. [16] Der Rettungsdienstmitarbeiter, der die Defibrillation unterläßt, obwohl ihm ein solches Gerät zur Verfügung steht, läuft Gefahr, sich einer Tötung durch Unterlassen strafbar zu machen. Bei einer Anklage wird es der Staatsanwaltschaft zwar in den seltensten Fällen gelingen, die Kausalität des Untätigbleibens für den späteren Tod zu beweisen, da der reanimationspflichtige Patient meist schon zu Einsatzbeginn einen Kreislaufstillstand hatte, bei dem generell eher geringe Überlebenschancen bestehen. Als Auffangtatbestand bleibt aber dann zumindest der Vorwurf der unterlassenen Hilfeleistung gemäß § 323 c bestehen.
Davon zu unterscheiden ist die Defibrillation mit nicht automatisierten Geräten, bei denen die folgenschwere Diagnose anhand des EKG- Bildes durch die Sanitäter selbst gestellt werden muß. Hat der Sanitäter langjährige Erfahrungen mit dem Gerät und führt die Defibrillation korrekt aus, kann man dabei grundsätzlich von der mutmaßlichen Einwilligung des Patienten ausgehen, da der Zeitfaktor für den Erfolg der Defibrillationsbemühungen und damit für das Überleben des Patienten eine herausragende Rolle einnimmt. Ist der Patient defibrillationspflichtig, darf die Schockauslösung durch keinerlei Maßnahmen verzögert werden, denn je länger das Kammerflimmern besteht, desto schwerer läßt es sich durchbrechen. Die Zeit, auf den Arzt zu warten, besteht keinesfalls.
Stellt der Sanitäter allerdings eine falsche Diagnose, und löst aufgrund dieser einen nicht indizierten Schock aus, der den Patienten tötet, hat er die volle Verantwortung für den Tod zu tragen. Dieses Risiko kann nicht mehr im Bereich des nichtärztlichen Personals liegen. Verfügt also das Rettungsteam nicht über ein halbautomatisches Defibrillationsgerät, hat es im Regelfall keine strafrechtlichen Konsequenzen zu befürchten, wenn es auf die Diagnose durch den Arzt wartet. In der Praxis geschieht dies freilich selten, da die meisten Sanitäter so geschult sind, dass ihnen die korrekte Auswertung des EKG-Bildes keine Probleme bereitet.
Tja, ich sehe nicht, wo es dort um Laien geht. Es geht um Halbautomatische Defi`s und das sind definitiv nicht die VOLLautomatischen AED`s. Im obigen Abschnitt geht es nur am Nichtaerztliches Medizinpersonal (wie da auch ausdruecklich steht).