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Bernd SESCUBA Educators Course Director
PDIC Instructor Trainer
S.E.I. Examiner

Älterer Kompressor und die DIN EN 12021:2014

Hallo Taucher,

wir betreiben einen älteren, aber einwandfreien Bauer-Kompressor, der selbstverständlich regelmäßig gewartet wird.

Auf der Kompressorschulung haben wir erfahren, dass wir laut der DIN EN 12021:2014 wohl unseren Kompressor "aufrüsten lassen" müssen, nämlich um eine permanente Öl- und CO2-Messung im Betrieb in Echtzeit.

Kostenpunkt: 8.000 € mindestens.

Sicher stehen wir mit dem Problem nicht alleine da, deshalb die Frage:

- ist die Aussage vom Kompressorhersteller richtig oder reicht die regelmäßige Luftüberprüfung (Teströhrchen)?

- wie handhabt ihr/euer Club/eure Füllstation das?

- wenn tatsächlich notwenig: gibt es preiswertere Alternativen?

Besten Dank im voraus und immer gute Luft

Nacktmull

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neoonfischvoll krass zertifiziert
26.02.2018 20:25
Wir haben die gleiche Situation. Ich sehe das so wie HubSys: "Aus der DIN EN 12021:2014 ergibt sich, daß jeder Kunde von "Druckluft für Atemzwecke" das Recht hat, daß seine Atemluft die Maximalwerte dieser Norm nicht übersteigt. Der Betreiber einer Kompressorenanlage muß daher sicherstellen, daß seine produzierte Atemluft besser als die Maximalwerte sind."
Wie kann man das sicherstellen ? Am elegantesten sicherlich mit Echtzeitmessung, aber dann könnten wir den Kompressor abschaffen, das ist für Vereine nicht rechenbar. Der Kompressor (Bauer Verticus) ist ortsfest, der Ansaugschnorchel befindet sich immer an der gleichen Position, es gibt dort keinen fahrenden Verkehr / Industriebelastung. Seit 15 Jahren wird im Rahmen der jährlichen Wartung die Luftqualität überprüft, sie war immer deutlich besser als gefordert und ist seit 15 Jahren konstant. Die Filter werden per B-Control überwacht. Damit bin ich der Meinung ausreichend dafür zu sorgen, dass sichergestellt ist, dass die Norm eingehalten wird. Ein guter Atemluftkompressor, der turnusgemäß und lt. Werksvorschrift gewartet wird, dessen Filter OK sind und der saubere Luft ansaugt, liefert auch saubere Druckluft. Ich bin auch jederzeit bereit, die Atemluft überprüfen zu lassen, wenn derjenige, der das wünscht, die Kosten trägt. Aber meiner Meinung nach haben einige Kompressorhersteller jetzt einen lukrativen Umsatzbooster entdeckt. Manchmal frage ich mich, wie die Taucher die letzen 50 Jahre überlebt haben.
VivienChProTec AOWD
26.02.2018 21:17
Ich würde das über den rechtlichen Ansatz lösen zumindest wenn es um Vereine geht, denn in einem Verein der ja auch eigentlich immer auf Gemeinützigkeit geprägt ist könnte man argumentieren dass Mitglieder die die Luft nutzen.
Wenn die Norm wirklich von Kunden spricht (ich kann es im Moment nicht prüfen weil ich zwar das PDF habe aber nicht aufgeht)

ramklovApnoeTL, TL**
26.02.2018 23:53
Mit den Verweisen auf Gemeinnützigkeit und auf ausschließliche Nutzung durch Vereinsmitglieder kommen die Vereine leider nicht aus Haftungsfragen raus. Die Gemeinützigkeit ist in erster Linie etwas für die Steuer. Die ausschließliche Nutzung durch Vereinsmitglieder hat verschiedene Vorteile. Jedoch haftet der Verein und auch dessen Vorstand für den ordnungsgemäßen Zustand der Ausrüstung und des Kompressors.

Zur Eingangsfrage: Mein Verein wartet in regelmäßigen Abständen den Kompressor und hat eigentlich nur eine Echtzeitüberwachung für das Kondensat. Auf meinem Kompressorlehrgang (2013?) bei L&W waren weitere Echtzeitüberwachungen kein Thema.

gruß ramklov
VivienChProTec AOWD
27.02.2018 00:35Geändert von VivienCh,
27.02.2018 00:37
Ok aber ein Verstoss gegen eine Norm muss ja nicht automatisch ein Haftungsproblem auslegen wenn objektiv die Pflichten, sprich Wartung, gewisse Kontrolle usw erfolgt sind.

Das was man so schon die objektiv gebotene Sorgfalt im Verkehr nennt.

Umgekehrt ist es doch so dass wenn zwar die Möglichkeit zur Überwachung besteht diese nur nicht verlangt wird und dann wegen einer unachtsamkeit "schlechte Luft" produziert wird dann eine Haftung dennoch besteht auch wenn so dann die Norm erfüllt wurde.

Und im übrigen macht der Grundsatz gewerblich/ nicht gewerblich durchaus nicht nur bei der Steuer einen unterschied denn im Fall von einem gewerblich eingesetzten Kompresse kann man das Argument anführen dass eben dann einfach die Zusatzkosten mit in die Preiskalkulation fließen müssen.

Ich finde das THema eben aus "kundensicht" interessant denn dann hätte ich ja bei einer spanischen Basis das recht eine Probe zu verlangen weil die ja die Norm anwenden müssen anstatt mir eben die Anlage an zu sehen und von den Leuten einen Eindruck zu gewinnen.
27.02.2018 01:12
Ich habe die besagte Norm jetzt mehrmals gelesen. Ich hab zwar wenig Ahnung von Atemluftkompressoren, allerdings kann ich berufsbedingt sowohl Gesetze als auch Verordnungen lesen. Auch zwischen den Zeilen.
Tatsächlich ergibt sich aus der Norm lediglich ein Anspruch auf eine höchstmögliche Unterschreitung der Grenzwerte. Eine Festlegung der Prüf- bzw. Messarten (außer dass sie geeignet sein müssen) ergibt sich meiner Ansicht nach genausowenig wie eine Festlegung der Prüfintervalle. Von einer Verpflichtung zur "Echtzeitmessung" kann also eigentlich keine Rede sein.
Was Haftung angeht, steht wieder auf einem anderen Blatt. Hier wird sich im Fall der Fälle die Rechtssprechung eher daran aufhängen, dass der "Kunde" Anspruch auf die deutliche Grenzwertunterschreitung hat. Der Befüller wird hier z.B. im Rahmen eines Privatklageverfahrens in Argumentationsschwierigkeiten kommen, wie er denn mit gutem Gewissen diesen Anspruch versichern will, wenn er z.B. nur einmal im Jahr das Teströhrchen nutzt.
27.02.2018 10:02
@VicienCH

"denn dann hätte ich ja bei einer spanischen Basis das recht eine Probe zu verlangen weil die ja die Norm anwenden müssen"

Wie kommst du denn darauf? Eine Norm ist eine Empfehlung, kein Gesetz. Und selbst bei Gesetzen hast du nicht das Recht ihre Einhaltung selbst überprüfen zu können.

"Ich würde das über den rechtlichen Ansatz lösen ... könnte man argumentieren dass Mitglieder die die Luft nutzen. Wenn die Norm wirklich von Kunden spricht ..."

Bist du sicher, dass die Norm von "Kunden" spricht? Ist ein Leistungsempfänger nur dann ein "Kunde", wenn die Leistung gewerblich erbracht wurde?

"denn im Fall von einem gewerblich eingesetzten Kompresse kann man das Argument anführen dass eben dann einfach die Zusatzkosten mit in die Preiskalkulation fließen müssen."

Und das wäre ein Argument wofür genau?


VivienChProTec AOWD
27.02.2018 23:57
Wie gesagt ich konnte mir die Norm noch nicht anschauen irgendwie hängen bei mir die PDFs zur Zeit.

Nach der Nachricht klang das eindeutig danach dass die Norm verbindlich an zu wenden sei, dort wurde auch von Kunden gesprochen.

Aber grundsätzlich ist es so dass ein gewerblicher Dienstleister eine höhere Sorgfaltspflicht und Nebenpflichten nachkommen muss als wenn das ganze nicht gewerblich durchgeführt wird.

Beispiel:
Dein Nachbar übernimmt für die den Räumdienst als Gefälligkeit weil du im Urlaub bist jetzt gibt es aber eine Stelle die etwas unsauber geräumt wurde und jemand stürzt, das ist dann deutlich anders zu behandeln als wenn ein gewerblicher Dienstleister beauftragt wurde dieser Verpflichtung nach zu kommen und es dann wegen mangelnder Sorgfalt zu einem Unfall kommt.

Nun eben das Argument das für gewerbliche Nutzer eine Echtzeitmessung nach zu rüsten eben vertretbar und verhältnismäßig erscheint.
Ist ja in anderen Bereichen auch so dass gewerbliche Nutzer teilweise schärferen Bedingungen unterliegen.
Das Argument kann eben sein dass eben eine gewerblich genutzte Anlage die Möglichkeit zur Echtzeitmessung aufweisen muss.


Aber wenn die Norm wirklich so unverbindlich ist dann gibt es doch gar kein Problem, dann gilt der allgemeine Grundsatz der Sorgfaltspflicht.

Die besteht bei einem Kompresse eben sicher inbesondere in der regelmäßigen Wartung und Prüfung der Teile, Austausch der Filter usw. wurde das alles ordnungsgemäß erledigt und es kommt eben doch zu einem Schadensfall ist die Haftungsfrage eine ganz andere als wenn eben gewisse Sorgfaltspflichten nicht erfüllt worden sind.
28.02.2018 11:59
ich seh das ähnlich wie niederrheiner - siehe punkt 7:

7 Probenahme und Prüfung
Es darf jedes geeignetes Verfahren angewendet werden.
 Zum Messen und zum Beurteilen der Ergebnisse ist die Genauigkeit des Verfahrens zu berücksichtigen;
 Die Nachweisgrenze des angewendeten Verfahrens muss unterhalb des geforderten Grenzwertes liegen.
TondobarPassivtaucher
05.03.2018 00:01
Sorry, dass ich so spät erst meinen Senf dazu gebe. Letzten Monat hatte ich das Vergnügen, an einer Online-Fortbildung zur Verbindlichkeit Technischer Regeln (darunter fällt auch die EN 12021) teilzunehmen. Diesen Thread hatte ich im Urlaub zwar registriert, aber die Unterlagen zum Vortrag nicht zur Hand.

Grundsätzlich stimmt, was schon gesagt wurde: Eine Norm ist kein Gesetz und die Nichteinhaltung selbst begründet noch keine (straf)rechtlichen Sanktionen. Es sei denn, das Gesetz verweist auf eine konkrete Technische Regel (z.B. § 35 h Abs. 3 StVZO auf DIN 13 164). Das dürfte bei der DIN EN 12021 aber nicht der Fall sein.

Zum Tragen kommt die DIN EN 12021 erst dann, wenn der Kompressorbetreiber vor Gericht gezerrt wird. Geht die Initiative vom Staatsanwalt aus, dann wegen Körperverletzung. Meldet sich ein geschädigter Kunde / geschädigtes Vereinsmitglied, dann wegen §823 BGB (Schadenersatzpflicht). In beiden Fällen bewertet das Gericht, ob Fahrlässigkeit vorliegt. An dieser Stelle kommen die Technischen Regeln ins Spiel, weil
  1. die Nichteinhaltung einer Technischen Regel als Fahrlässigkeit gewertet wird
  2. die Beweislast bei dem liegt, der etwas von der Norm abweichendes begründen will
So weit, so gut. Wenn nun die DIN EN 12021 das anzuwendende Prüf- und Überwachungsverfahren für die Atemluft nicht im Detail vorschreibt, gibt das ein Problem, nämlich eine Regelungslücke. Denn die Frage nach dem Stand der Technik wird in diesem Punkt von der Norm nicht beantwortet. Unter Juristen gelten Normen "als vorweggenommene, abstrakte Sachverständigengutachten". Wenn eine Norm auf ein relevantes Detail keine Antwort gibt, wird das Gericht einen Sachverständigen dazu befragen. Und bis zum Gegengutachter gilt dann dessen Wort als Stand der Technik. Heißt, der Sachverständige definiert dann, welches Prüfverfahren "geeignet" ist und bewertet dadurch auch die Frage der Fahrlässigkeit.

Wenn man selbst kein Experte ist, dann sucht man sich Rat. Der Fragesteller Nacktmull hat genau aus diesem Grund an einer Kompressorschulung teilgenommen:
Auf der Kompressorschulung haben wir erfahren, dass wir laut der DIN EN 12021:2014 wohl unseren Kompressor "aufrüsten lassen" müssen, nämlich um eine permanente Öl- und CO2-Messung im Betrieb in Echtzeit.
Genau darin sehe ich nun das Problem bzw. den Handlungszwang. Der von Nacktmull ausgewählte Sachverständige hat dem Betreiber des Kompressors den aktuellen Stand der Technik verkündet. Und genau dieser ist vom Betreiber einzuhalten, um rechtliche Konsequenzen im Fall der Schädigung eines Dritten abwehren zu können. Und wie es den Anschein hat, ist das keine Einzelmeinung, sondern Konsens unter den Herstellern von Atemluftkompressoren, die logischerweise daran Geld verdienen.

Fazit: Nicht die DIN EN 12021 ist das eigentliche Problem, sondern der Stand der Technik, welcher von der Mehrheit der Fachleute definiert wird. Der Stand der Technik kann explizit durch Technische Regeln definiert werden, oder auch "demokratisch" als Mehrheitsmeinung der Fachleute, wenn es zu einer bestimmten Frage keine einschlägige Technische Regel gibt. Bei der Frage, ob die Atemluft kontinuierlich überwacht werden muss, liegt Letzteres vor. Wenn man in der Kompressorschulung ausdrücklich belehrt wird, eine solche kontinuierliche Messung nachrüsten zu müssen, hat man leider schlechte Karten.
05.03.2018 10:09
Tondobar, bist du Jurist oder ist das deine persönliche, auf ein Onlineseminar fußende, Laienmeinung? Von wem wurde das Seminar angeboten?

  • "die Nichteinhaltung einer Technischen Regel als Fahrlässigkeit gewertet wird"

Ist das tatsächlich so, dass das Nichteinhalten einer "Technischen Regel" (was ist das, meinst du eine Norm?) automatisch und immer als Fahrlässigkeit gewertet wird? Wenn ja, mit welcher Fahrlässigkeitsstufe, grob, bewusst, unbewusst?

  • "Wenn man in der Kompressorschulung ausdrücklich belehrt wird, eine solche kontinuierliche Messung nachrüsten zu müssen, hat man leider schlechte Karten."

Wieso sollte das so sein? War denn der Schulungsleiter ein amtlich bestellter Sachverständiger oder vielleicht doch nur der Vertriebsleiter des Kompressorherstellers?
VivienChProTec AOWD
05.03.2018 11:44
Machen wir einen kleinen Jura Kurs zur Fahrlässigkeit:

Fahrlässigkeit bedeutet die im Verkehr gebotende Sorgfalt außer Acht gelassen zu haben. (Es gibt neben der "normalen" auch noch die grobe Fahrlässigkeit aber die hat uns jetzt wenig zu interessieren)

Was nun die gebotene Sorgfalt angeht ist diese immer durch eine genaue Einzelfallprüfung zu bestimmen aber generell können verschiedene Faktoren heran gezogen werden.
Um beim Beispiel eines Kompressors zu bleiben:
- Betriebsanweisungen seitens des Herstellers
- Wartungsanweisungen seiten des Herstellers
- Durchführung von Sichtprüfungen
- Einhaltung von vorgegebenen Rechts-/ sonstigen Normen

Die DIN EN 12021:2014 legt zunächst einmal selbst Grenzwerte für die in der produzierten Luft vorkommende Fremdstoffe fest.

Eine typsiche Fahrlässigkeit wäre es daher Luft zu verwenden obwohl die Kenntnis vorliegt dass die prozierte Luft die Grenzwerte nicht einhält.
Ebenso Fahrlässig wäre es einen Filter dessen Wechsel nach 100Stunden vorgesehen ist erst nach 200Stunden zu wechseln
usw usw

Die DIN EN beschreibt die Messung in Echtzeit aber legt im gleichen Zug nicht fest wie oft diese Messung durchgeführt werden muss.

Daher kommt jetzt das eigentliche Problem das im Zweifelsfall wohl der/die Richter lösen müssen wie oft ist die Überprüfung der produzierten Luft notwendig?

Aber auch hier muss man wieder die Einzelfallprüfung durchführen denn eine Privatperson die nur für den Eigengebrauch produziert und vielleicht mal einen geringen Teil an Dritte kostenfrei abgibt ist anders zu behandeln als derjenige der gewerblich handelt.

So könnte es zB sein dass ein Gericht zum fiktiven Ergebnis kommen würde dass eine Prüfung der Werte für einen privat betriebenen Kompressor einmal im Monat ausreichend ist sofern es keine Hinweise für eine Verunreinigung gibt während man einem gewerblichen Betreiber eine Messung pro Woche zumuten kann.

Daher ist es schwierig denn Messintervall zu definieren aber grundsätzlich dürfte wohl eine Echtzeitmessung eine zu Hohe Anforderung aber auch nur eine Messung pro Jahr zu wenig sein.

Spannender wäre allerdings die Frage ob die Möglichkeit einer Anlass begründendeten Echtzeitmessung gegeben sein muss.
05.03.2018 12:34
Bist du denn Jurist?
VivienChProTec AOWD
05.03.2018 13:57
ich habe beide Staatsrüfungen gemacht und darf mich daher Volljuristin schimpfen ja auch wenn mein Fachgebiet nicht mehr das Zivilrecht ist aber für solche einfachen Sachen reicht es auf jeden Fall.

Meine Kernthese ist daher eine Echtzeitimessung ist zur Zeit nicht vorgeschrieben und daher auch nicht nötig, aber man solle sich einen sinnvollen Intervallmodus zur Prüfung überlegen.
TondobarPassivtaucher
05.03.2018 19:35
@DB: Nein, ich bin kein Jurist. Das Online-Seminar wurde vom Verein Deutscher Ingenieure angeboten und von einem Juristen gehalten. Persönlich wäre es mir auch viel lieber, wenn die Lage der Dinge so wäre, wie VivienCh und du es darstellen. Das würde auch meinen Job einfacher gestalten. Leider geht der Trend - ich benutze bewusst den Ausdruck "Trend" - in die entgegengesetzte Richtung. Das nehme ich von verschiedenen Seiten wahr, d.h., das Online-Seminar ist nicht meine einzige Quelle, hat aber aus meiner Sicht die Sachlage klar verständlich dargestellt. Und es wurde unmißverständlich klargemacht, dass
  • Technische Regeln den Stand der Technik beschreiben
    • Normen (DIN, EN, ISO, ANSI, ...) sind technische Regeln
    • Richtlinien von Fachverbänden (VDI-Richtlinie, DVGW, BG-Richtlinie) sind ebenfalls technische Regeln
  • demjenigen, der den Stand der Technik einhält, nur sehr schwer Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann
  • wer den Stand der Technik nicht einhält, erst einmal beweisen muss, dass er nicht fahrlässig gehandelt hat
@VivienCh: Warum soll eine Echtzeitmessung eine zu hohe Anforderung sein, wenn es um die Gesundheit geht? Für einen Verein mit 100 Mitgliedern sind 8000 Euro gerade einmal 80 Euro pro Mitglied. Mit einem Darlehen kann der Verein das auf zwei Jahre verteilen, bleiben 40 Euro pro Mitglied und Jahr für eine Dauer von zwei Jahren. Wie der Fragesteller schreibt, ist der Kompressor alt und es ist völlig normal, dass man hin und wieder Geld in die Hand nehmen muss, um alte Geräte zu erhalten. Warum sollte das unzumutbar sein? Ist die Gesundheit nicht einmal 40 Euro im Jahr wert? 40 Euro sind nicht mal zwei geführte Urlaubstauchgänge.

Das Problem ist doch folgende Situation: Der Verein (Kompressorwart und Vorstand) verfügt selbst nicht über die fachliche Expertise, denn sonst würde er keinen Dritten für regelmäßige Kompressorschulungen sich ins Haus holen. Der Verein geht davon aus, dass dieser Dozent über die erforderliche Qualifikation verfügt. Der Dozent sagt nun, es muss eine kontinuierliche Messung nachgerüstet werden. Diese Aussage steht nun im Raum und der Verein muss sich nun entweder dem Schicksal fügen oder eine fachlich begründete Gegenmeinung herzaubern. Wenn der Dozent ein Mitarbeiter des Kompressorherstellers ist, wäre das umso schlimmer. Wenn der Dozent nämlich die Aussage mit Rückendeckung seines Arbeitgebers tätigt, wovon man ausgehen muss, dann wäre das doch so zu werten wie eine Aktualisierung der Betriebsanweisung des Kompressors auf der Grundlage neuer Erkenntnisse. Und da sagt VivienCh ja auch, dass man die Betriebsanweisung befolgen muss, um nicht fahrlässig zu handeln.

Es ist nicht unmöglich für den Verein, aus der Nummer wieder rauszukommen, aber einfach wird das nicht.
ramklovApnoeTL, TL**
05.03.2018 23:38
Für einen Verein mit 100 Mitgliedern sind 8000 Euro gerade einmal 80 Euro pro Mitglied. Mit einem Darlehen kann der Verein das auf zwei Jahre verteilen, bleiben 40 Euro pro Mitglied und Jahr für eine Dauer von zwei Jahren. Wie der Fragesteller schreibt, ist der Kompressor alt und es ist völlig normal, dass man hin und wieder Geld in die Hand nehmen muss, um alte Geräte zu erhalten. Warum sollte das unzumutbar sein? Ist die Gesundheit nicht einmal 40 Euro im Jahr wert? 40 Euro sind nicht mal zwei geführte Urlaubstauchgänge.
Verarschen kann ich mich selber. Glaubst Du eigentlich den Stuss, den Du Dir selbst aus den Fingern gesaugt hast?

Nochwas:
  • Der von Nacktmull ausgewählte Sachverständige ... 05.03.2018 00:01
  • dass dieser Dozent über die erforderliche Qualifikation verfügt. 05.03.2018 19:35
  • ...ist das keine Einzelmeinung, sondern Konsens unter den Herstellern 05.03.2018 00:01
  • Der Stand der Technik kann ... definiert werden, ... "demokratisch" als Mehrheitsmeinung der Fachleute, 05.03.2018 00:01
Das ist alles ein und dieselbe Person bei unserem juristischen Helden. Und diese eine Person ist vielleicht nichts anderes als ein Verkäufer.

gruß ramklov
TondobarPassivtaucher
06.03.2018 19:35
Nein, einfacher konnte / wollte ich mich nicht ausdrücken.
07.03.2018 13:06
Tondobar, du schreibst selber, dass der Stand der Technik beschrieben wird von Normen und Richtlinien von Fachverbänden. Dass jetzt eine Verlautbarung eines Herstellers, mit dem Ziel dem Kunden etwas zu verkaufen, automatisch Stand der Technik oder Bestandteil der Betriebsanleitung wird, will mir nicht so ganz einleuchten. Ich bin aber auch kein Jurist, aber ich finde die Ausführung von VivienCh einleuchtender.

VivienChProTec AOWD
07.03.2018 18:34
Grundsätzlich ist es ein Irrtum dass jede neueste technische Verbesserung auch sofort umgesetzt werden muss.

Die EN schreibt eben nicht vor wie oft gemessen werden muss sondern legt nur die Grenzwerte fest.

Die Frage ist daher zunächst gibt es irgend eine verbindliche Rechtsnorm die einen Messintervall vorschreibt?

Im übrigen wurde bisher ja auch immer nur beschrieben dass die Möglichkeit zur Echtzeitmessung vorhanden sein soll bzw. je nach Meinung ja nun sogar muss, aber auch dort wird im gleichen Zug eben kein Messintervall vorgeschrieben bzw. die Echtzeitmessung zu nutzen.

Daher würde ich das ganze auf Baisregeln des Zivilrechts regeln, was zur Folge hat dass eben solange keine verbindliche Bestimmung gegeben ist muss man eben per Einzelfall prüfen.

Sollten doch verbindliche Richtlinien bestehen dann können die gerne benannt werden.
TondobarPassivtaucher
07.03.2018 22:23
Keine Ahnung, was ihr drei mir da unterstellen wollt, was ich angeblich gesagt bzw. geschrieben haben soll.

Also noch mal von vorn:
  • Im konkreten Fall des Fragestellers / TO trifft ein Mitarbeiter des Kompressor-Herstellers die Aussage, eine kontinuierliche CO2- und KW-Überwachung müsse sein.
  • Googelt man nach der Norm EN 12021, dann findet man mehrere Seiten von Atemluft-Kompressor-Herstellern, die derartige Überwachungssysteme anbieten und als Sicherheitsfeature anpreisen
  • Nach Aussage des Forenteilnehmers "Niederrheiner" (ich bin immer noch nicht dazu gekommen, die Norm selbst zu lesen) macht die EN 12021 zum Messprinzip keine konkrete Forderung auf, ob kontinuierlich oder nur einmal jährlich. Lediglich "geeignet" soll die Überwachung sein.
  • In dieser konkreten Frage scheint der "Stand der Technik" also nicht schriftlich fixiert zu sein. Im Falle eines Rechtsstreits muss der Stand der Technik also erst durch Gutachten oder Befragung von Sachverständigen festgestellt werden.
  • Im hypothetischen Fall eines Gerichtsverfahrens gegen den Vereinsvorstand wird der Kläger sicherlich den Kompressorhersteller als Zeugen benennen. Hier im Thread sind gehen wir davon aus, dass der ominöse Dozent, den der Verein für regelmäßige Schulungen seiner Mitglieder engagiert, ein Mitarbeiter des Herstellers ist. Der Hersteller wired also erklären, dass der Vereins-Kompressor eine kontinuierliche Messung benötigt und dass er (der Hersteller) dem Verein das auch so kundgetan hat.
Ich habe nie behauptet:
  • die EN 12021 schreibt hinsichtlich des Messprinzips irgendetwas Konkretes vor
  • der Stand der Technik hinsichtlich der Gasüberwachung sei irgendwo eindeutig nachzulesen
  • jede neueste Verbesserung müsse sofort umgesetzt werden
Und ich habe keinen blassen Schimmer, wie ihr auf den Trichter kommt, ich hätte das behauptet.

Was ich behaupte ist: Wenn der Hersteller des Kompressors seinem Kunden mitteilt, er halte eine Nachrüstung des Altgeräts für zwingend notwendig (aus welchen Gründen auch immer), dann hat der Kunde im Falle der gerichtlichen Aufarbeitung eines Schadens ein großes Problem. Wie wir hier erfahren haben, geht die EN 12021 so weit zu sagen, "Betreiber, du musst diese und jene Qualitätsparameter mit geeigneten Methoden überwachen." Der Hersteller muss also gar nicht erklären/verteidigen, was warum zu überwachen sei. Er muss nur für sein eigenes Gerät definieren, was er als "geeignete Methode" ansieht. Das Gericht wird höchstwahrscheinlich unterstellen, dass der Hersteller einer Maschine diese am besten kennt. Und es dürfte schwierig werden, einen Gutachter zu finden, der vor Gericht das Gegenteil vertritt. Im Grunde sagt der Hersteller ja, er vertraut seiner eigenen Maschine so wenig, dass er mit einer quartalsmäßigen Stichprobe nicht hinkommt. Der Gegengutachter, wenn er glaubwürdig bleiben will, kann sich also nur in einem sehr engen Bereich bewegen. Viel Glück bei der Suche nach diesem Gegengutachter!
08.03.2018 10:06
Ich habe dir nichts unterstellt.

Ich fände es trotzdem sehr bedauerlich, wenn die Vertriebsabteilung eines Kompressorherstellers über den Umweg eines betriebsinternen Sachverständigen vor Gericht die Interpretationshoheit über die Einhaltung der Sorgfaltspflicht bekäme. Das stinkt doch zum Himmel. Ich hoffe, dass im Falle eines echten Gerichtsstreits ein unabhängiger Gutachter andere Schlüsse zieht, als du es beschrieben hast.

"Im hypothetischen Fall eines Gerichtsverfahrens gegen den Vereinsvorstand wird der Kläger sicherlich den Kompressorhersteller als Zeugen benennen. ... Der Hersteller wired also erklären, dass der Vereins-Kompressor eine kontinuierliche Messung benötigt"

Na und? Wenn ein unabhängiger Gutachter bestätigt, dass auch ohne kontinuierliche Messung die Sorgfaltsplicht gewahrt wurde, mach das nichts. Der Richter kann sehr wohl das kommerzielle Interesse des Hersteller einordnen. Ob es schwierig sein wird, so einen Gutachter zu finden, kannst du nicht wissen, das ist reine Spekulation.
TondobarPassivtaucher
08.03.2018 19:29
Es geht mir nicht darum, den Teufel an die Wand zu malen. Warum sollte überhaupt jemand durch ölhaltige Luft aus dem Vereinskompressor geschädigt werden und den Vorstand verklagen?

Klar, ein unabhängiger Gutachter könnte zu dem Schluss kommen, dass für den Vereinskompressor eine punktuelle Messung alle paar Monate ausreichend ist. Mein Argument ist nur, dass es schwierig sein wird, so eine Person zu bekommen. Anders als beispielsweise ein Verkehrsunfallgutachter kann man wohl kaum von Gutachten aus dem Bereich Atemluftkompressoren leben. Der unabhängige Gutachter muss also ein viel breiteres Sachgebiet abdecken. Dadurch kennt er sich dann in den Spezifika älterer Kompressoren von Bauer, um die es dem TO hier geht, logischerweise weniger gut aus. Zweitens werden seine Hauptkunden nicht Vereinsvorstände in Not sein, sondern Kompressorhersteller, die für ihre Dokumentation und Qualitätssicherung eine unabhängige Meinung benötigen.

Jemand von draußen muss sich für ein Gutachten in der Sache mit der Frage beschäftigen, wie Kohlenwasserstoffe aus dem Schmiersystem des Kompressors in die Atemluft gelangen können. Und dann muss er bewerten, wie schnell alle möglichen Defekte, die zu verunreinigter Luft führen, soweit eskalieren können, dass die Grenzwerte verletzt werden. Er muss also ausschließen können, dass es Defekte gibt, die sich innerhalb von zwei Wochen oder zwei Monaten entwickeln können - nur dann kann er ja ein langes Prüfintervall rechtfertigen. Ich denke, es ist einsichtig, dass das eine schwierige Aufgabe ist und für den Gutachter nicht ohne Risiko, sich zu blamieren. Ein erfahrener Mitarbeiter des Hersteller (als wahrscheinlicher Gutachter der Gegenseite) kann aus seiner Berufserfahrung heraus sicherlich ein Dutzend Beispiele aufzählen, wo ein Defekt sich unerwartet schnell entwickelt hat. Dann stünde unser weißer Ritter aber gelackmeiert da.
Ich fände es trotzdem sehr bedauerlich, wenn die Vertriebsabteilung eines Kompressorherstellers über den Umweg eines betriebsinternen Sachverständigen vor Gericht die Interpretationshoheit über die Einhaltung der Sorgfaltspflicht bekäme. Das stinkt doch zum Himmel.
Sehe ich anders. Wenn man sich einen neuen Kompressor kauft, findet man in der Betriebsanleitung des Herstellers Hunderte von Vorgaben, die man als Käufer / Betreiber einhalten muss. Letztendlich beschreibt der Hersteller damit in der Anleitung, welche Sorgfaltspflichten aus seiner Sicht bestehen. Mit dieser Praxis hat keiner ein Problem, niemand sagt, das sei bedauerlich oder stinke zum Himmel. Nun gehen die Jahrzehnte ins Land und der Hersteller gewinnt neue Erkenntnisse bzw. bietet zusätzliche Technik an. Ich finde, der Hersteller ist gerade dazu verpflichtet, seine neuen Erkenntnisse und Möglichkeit seinen Kunden zugänglich zu machen. Dass man das auch mißbrauchen kann, indem man ein "nice-to-have" als "must-have" ausgibt, steht außer Frage. Aber das macht der Hersteller dann auch mit Neukunden bzw. neuen Kompressoren, oder?
08.03.2018 19:57
Es ist unstrittig das diese Funktion nützlich ist??
Sie dient der Qualität der Atemluft?.

Warum sind dann hier einige gegen einen Sicherheitsgewinn???


Sparen auf Kosten der Taucher??
09.03.2018 01:08Geändert von Niederrheiner,
09.03.2018 01:11
@ Uwe:

Ich bezweifle ernsthaft, dass hier jemand gegen einen Sicherheitsgewinn ist.
Die Problemstellung des TE betrifft die Tatsache, dass ein derartiges "Upgrade" des Kompressors für den ein oder anderen Verein
Finanziell nicht zu leisten ist. Mal davon abgesehen, dass mir keine Fälle bekannt sind, in denen es aufgrund eines defekten Kompressors zu
einer massiven Anhäufung von Austritten in Form von Todesfällen gekommen ist... (Ala: die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitgliedes)

Ich möchte aber auch noch darauf aufmerksam machen, dass es im deutschen Recht eher Unüblich ist bei Änderungen in Bezug auf "Stand der Technik"
eine flächendeckende Anpassung zu Verlangen. Für soetwas gibt es Begriffe wie Bestandsschutz oder Besitzstandswahrung.
Das kennt ihr z.B. aus dem Fahrerlaubnisrecht oder der STVZO.
Mein Fahrzeug hat z.B. kein RDKS (Reifendruckkontrollsystem) weil es deutlich vor dem 01.01.2014 erstmalig Zugelassen wurde. Fahrzeuge mit EZ nach diesem Datum müssen eines haben. Das impliziert jedoch nicht dass ich es nachrüsten muss, weil es "Stand der Technik" ist. Ähnliches gab es auch schon mit ESP, Airbag und irgendwann in den 60er Jahren mal mit dem Fahrtrichtungsanzeiger (Volksmund: Blinker).

Unstrittig, dass diese neuen Funktionen Nützlich sind und einen Sicherheitsgewinn darstellen.

Es geht aber im vorliegenden Thema nicht darum, ob es nützlich oder sinnvoll ist die Echtzeitmesseung durchzuführen. Es ging lediglich darum, ob diese
verpflichtend nachgerüstet werden muss.

Man muss auch mal die Kirche im Dorf lassen. Warum ein Kompressor der seit X-Jahren Mangel-, Unfall- und Störungsfrei hunderte Tauchflaschen gefüllt hat, jetzt plötzlich bei gleicher Sorgfalt in der Wartung Böse, Verboten und Unsicher sein soll erschliest sich weder mir, noch vermutlich dem Richter. Egal was da ein Kompressorhersteller von seinen neuesten Entwicklungen erzählt.

Das ist ja nichts anderes als wenn mir nach einem Unfall ein Sachverständiger von Ford vor Gericht erklärt, ich bin auf jeden Fall schuld, weil mein viel zu altes Auto ja garnicht die ganzen modernen Helferlein hat die heute vom Automobilverband als "Stand der Technik" empfohlen werden...

VivienChProTec AOWD
09.03.2018 06:18
Dem ist eigentlich nichts mehr hinzu zu fügen.

Grundsätzlich würde ich aber sagen, dass jeder gewerblich genutzte Kompressor strengeren Bewertungskriterien unterliegt als nicht gewerblich genutzte.

Wie schon angemnerkt sollte ich einen solchen Fall zu entscheiden haben, müsste mir ein gewerblicher Nutzer schomn genauer erklären warum er diese Nachrüstung nicht durchgeführt hat und welche Vorkehrungen er im Gegenzug getroffen hat.

Ich würde jetzt nicht jeden Vereinskompressor als gewerblich einstufen aber auch hier braucht es eben die genaue Einzelfallprüfung.

Übrigens zum Thema Gutachter die zu finden dürfte kein Problem sein, denn auch in diesem Bereich lässt sich auf wissenschaftliches Personal zurück greifen.
TondobarPassivtaucher
09.03.2018 19:58
Hmmm, zum Thema "Bestandsschutz" kann ich nur meine bescheidene Praxiserfahrung beisteuern, dass sich die Aufsichtsbehörde nicht darauf einlässt. Die Argumentation der Leute vom Amt ist, dass zwei Rechtsgüter miteinander konkurrieren: Der Schutz des Privateigentums und der Schutz der Gesundheit (Dritter). Komischerweise steht die körperliche Unversehrtheit höher. Wir werden ja sehen, wie die Geschichte mit den Dieselfahrzeugen ausgeht, gleiche Thematik.

Das Beispiel "Reifendruckkontrollsystem" ist ein schlechtes Beispiel, weil die Verordnung ja klar regelt, wer ein solches System haben muss und wer nicht. Genau solche klaren Regelungen fehlen ja beim Atemluftkompressor.
Es ging lediglich darum, ob diese verpflichtend nachgerüstet werden muss.
Das stimmt nicht, denn diese Behauptung hat niemand aufgestellt. Es geht in der Diskussion um das Risiko, bei vorsätzlicher Unterlassung der Nachrüstung haftbar gemacht zu werden, wenn jemand dadurch zu Schaden käme.
Man muss auch mal die Kirche im Dorf lassen. Warum ein Kompressor der seit X-Jahren Mangel-, Unfall- und Störungsfrei hunderte Tauchflaschen gefüllt hat, jetzt plötzlich bei gleicher Sorgfalt in der Wartung Böse, Verboten und Unsicher sein soll erschliest sich weder mir, noch vermutlich dem Richter.
Schlechte Argumentation: Mein Airbag hat noch nie ausgelöst, also brauche ich den gar nicht? In meiner Wohnung ist die Elektrik tip-top und der FI-Schalter hat noch nie ausgelöst, also weg damit? Na, ...
Mal davon abgesehen, dass mir keine Fälle bekannt sind, in denen es aufgrund eines defekten Kompressors zu einer massiven Anhäufung von Austritten in Form von Todesfällen gekommen ist
Ich hatte selbst mal eine schlechte Tankfüllung erwischt, vermutlich ist ein Wölkchen aus dem Schiffsdiesel in den Ansaugschlauch des Kompressors geweht. War Gottseidank beim Abtauchen und dauerte nur 1 Minute, dann hatte ich es weggeschnüffelt. Wenn das jemandem am Ende eines tieferen Tauchgangs passiert und der will dann in Panik rauf, hast du schon deinen Geschädigten.
Egal was da ein Kompressorhersteller von seinen neuesten Entwicklungen erzählt.
Ein Kompressorhersteller? Bauer, L&W und IDE haben alle sowas im Programm.
Übrigens zum Thema Gutachter die zu finden dürfte kein Problem sein, denn auch in diesem Bereich lässt sich auf wissenschaftliches Personal zurück greifen.
Na klar. Ganze Institute weltweit beschäftigen sich mit nix anderem als der Herstellung von reiner Atemluft, so dass es einen Riiiiiiesen-Skill-Pool von Atemluft-Einsteins gibt. War der letzte Physik-Nobelpreis nicht auch für Atemluft? Oder war's Chemie? Spaß beiseite, zum Thema "Kompressoren allgemein" gibt es natürlich mehrere freie Experten. Aber zu den Fragen der Überwachung der Atemluftqualität wissen die jetzt auch nix aus dem Stegreif. Google doch mal einen!
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