Nico Pyrotechnik NicoSignal

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  • Eigenschaften
  • Beschreibung
UVP
€44.95
Form
Handgerät
Höhe [cm]
27
Durchmesser [cm]
6
Gesamtbewertung

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vogiGold - Divemaster

Bitte denkt dran, dass Nico Signal in einigen Lä ...

Bitte denkt dran, dass Nico Signal in einigen Ländern unter anderem Ägypten streng verboten ist!
Auszug:
28. Darf ich mein Seenotsignal im Flugzeug transportieren?

Die Regelungen sind abhängig von der Ausführung des Signalgebers.

* NICOSIGNAL: Das sechsschüssige NICOSIGNAL ist als Gefahrengut der Klasse 1.4 G (UN Nr. 0312) eingruppiert und darf daher grundsätzlich nicht in Passagierflugzeugen mitgeführt werden.
* NICOSIGNAL Handy: Die Signalmunition des vierschüssigen NICOSIGNAL Handy ist aufgrund der speziellen Umverpackung (Blechdose mit Stahlbecher) ein Gefahrgut (Deklarationsname: UN 0432), das der Deklarationspflicht unterliegt und nur entsprechend gekennzeichnet und als Fracht an Bord von Passagierflugzeugzeugen mitgenommen werden darf.

Die UN 0432 mit dem Propper Shipping Name: ARTICLES, PYROTECHNIC (for technical purposes) muss nach der ICAO T.1. und der IATA-DGR nach der Verpackungsvorschrift 135 behandelt werden, d.h.:

1. Luftfrachtbrief (Air Way Bill) muss erstellt werden.
2. Versendererklärung (Shipper´s Declaration) muss vom Versender ausgefüllt werden.
3. Gefahrgut-Annahmeprüfung (Acceptance Check) muss von der Luftverkehrsgesellschaft erfolgen.
4. Das Gefahrgut muss in einer UN- geprüften und für die UN 0432 zugelassenen Verpackung sein. Beim NICOSIGNAL Handy ist dies die Standardverpackung.

Aufgrund der vielen Ausnahmevorschriften der Länder und Ausnahmevorschriften der Luftverkehrsgesellschaften ist es empfehlenswert, beim Transport von UN 0432 vorher mit der Luftverkehrsgesellschaft Kontakt aufzunehmen, um einen reibungslosen Ablauf der Frachtsendung zu gewährleisten. In zahlreichen Ländern (u.a. Ägypten) fallen Signalschiesser/ -munition unter das geltende Waffengesetz und sind generell nicht erlaubt. Dies sollte man unbedingt berücksichtigen, um den Urlaub nicht im Knast verbringen zu müssen!

Quelle:http://www.moon-divers.net/20_Ausbildung/70_drst_FAQ/2070_drst-FAQ-VI.html
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Hallo Taucher!Achtung das Notsignalschießgerät Ka ...

Hallo Taucher!

Achtung das Notsignalschießgerät Kaliber 6 / 16x45 mm (Nicosignal) ist kein waffenscheinfreier Signalgeber!

Auf eine Anfrage beim BMJ hat mir Herr Papsthart vom BMI am 22. Juli 2004 mitgeteilt, dass das Notsignalschießgerät Kaliber 6 / 16x45 mm (Nicosignal), deren Erwerb und Besitz nach Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.3 des Waffengesetzes (WaffG) zwar erlaubnisfrei ist, jedoch deren Führen im Sinne der Begriffsbestimmung in Anlage l Abschnitt 2 Nr. 4 WaffG gemäß Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 Nr. 2.1 in Verbindung mit §10 Abs. 4 Satz 4 WaffG des Kleinen Waffenscheins bedarf.

Für bestimmte Fallgestaltungen trifft das WaffG selbst Ausnahmen von der Erlaubnispflichtigkeit des Führens, hier also vom Kleinen Waffenschein. Diese Fälle sind in §12 Abs. 3 WaffG aufgelistet; darüber hinaus besteht noch die Möglichkeit der Einzelfallausnahme nach §12 Abs. 5 WaffG.

In §12 Abs. 3 WaffG steht: Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe bedarf nicht, wer diese… eine Signalwaffe beim Bergsteigen, als verantwortlicher Führer eines Wasserfahrzeugs auf diesem Fahrzeug oder bei Not- und Rettungsübungen führt…

Das Ordnungsamt der Stadt Freiburg im Breisgau erteilt keine Einzelfallausnahme z.B. für Crewmitglieder auf Segelbooten nach §12 Abs. 5 WaffG und verlangt für das Notsignalschießgerät Kaliber 6 / 16x45 mm (Nicosignal), einen kleinen Waffenschein (Kosten € 50).

Mit freundlichen Grüßen

Peter Hahne
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Um hier dem einen oder anderen einen Haufen Arger ...

Um hier dem einen oder anderen einen Haufen Arger zu ersparen:

Wer mit Sprengstoff oder Munition im Gepäck erwischt wird, muß zuallererst mal damit rechnen, daß er von keiner Fluggesellschaft in der IATA (also faktisch allen) mehr transportiert wird. Kommt es zu wirtschaftlichen Schäden, auch nur durch einen verzögerten Abflug, fallen sehr schnell erhebliche Schadensersatzforderungen an. Und in den meisten Ländern drohen auch noch erhebliche Geld- oder Haftstrafen (in Deutschland laut Par.315 StBG bis zu zehn Jahre).

Wer glaubt, daß ihn ja eh keiner erwischt, sollte sich über die Folgen des elften Septembers 2001 in New York in Bezug auf Flugsicherheit Gedanken machen.

Es gibt meines Wissens vier Möglichkeiten, dieses Problem "sauber" anzugehen:

- Im Reisebüro oder direkt bei der Fluggesellschaft nachfragen, was die für Möglichkeiten haben. Vielleicht läßt sich die Munition nach Vorankündigung doch mitnehmen oder per Frachtflieger vorschicken. Auch wer nur den leeren Signalgeber ohne Munition mitnehmen will, sollte sicherheitshalber so verfahren.

- Das Zeug rechtzeitig vorher per Post (nicht Luftpost sondern "Surface Mail"!) zu seiner Tauchbasis oder notfalls postlagernd an das Reiseziel schicken. Dazu sollte man nur berücksichtigen, daß sowas einige Monate unterwegs sein kann.

- Munition vor Ort kaufen -- so teuer ist die nun auch nicht und in den großen Städten mit internationalem Flughafen sollte das Zeug zu bekommen sein.

- Mit der Tauchbasis abklären, ob die was zur Verfügung stellen kann. Zu dem Argument, daß man der Leihmunition nicht vertraut, kann ich nur sagen: Wenn eine Tauchbasis nicht mal so viel Kompetenz hat, mit Munition vernünftig umzugehen, will ich von denen auch sonst nichts benutzen, egal ob Signalmunition, Reg oder Tauchboot.

Zu guter Letzt: Signalraketen sind ziemlich brisante Dinger, die erheblich kritischer als normale Silvesterraketen sind. Und auch die sind schon gefährlich genug; wer`s nicht glaubt, soll`s mal im Wohnzimmer ausprobieren...
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