Hallo KWolf,
die Gefahrengemeinschaft bezieht sich ja auf Unterlassung einer Hilfeleistung nach StGb 13.
Es geht um die Zumutbarkeit der gegenseitigen Hilfe in Notsituationen unter Abwägung der eigenen Kenntnisse und Fertigkeiten
sowie der Abschätzung des Risikos für die Gefahr der eigenen Gesundheit und des Lebens.
Gefahrengemeinschaft: Wenn sich mehrere Personen zu dem Zweck verbunden haben, durch ihren Zusammenschluss die Chancen zur Bewältigung eines gefährlichen Unternehmens zu erhöhen.
Hiermit ist genau diese gegenseitige Hilfe gedacht, die sich aber erst einmal NICHT auf Notfälle und lebensbedrohliche Situationen bezieht.
Kurz: 1000 Passagiere auf einem Kreuzfahrtschiff sind keine Gefahrengemeinschaft, 3 Taucher bei einem gemeinsamen Tauchgang sehr wohl.
Kommt es jetzt zu einer Situation die von einem der Beteiligten A erkannt wird, B durch risikolose Hilfe C abgestellt werden kann, so ist jeder der Teilnehmer dieses Tauchganges (Gefahrengemeinschaft) verpflichtet in diesem Rahmen zu helfen.
Macht er dies nicht, so ist es wie in jeder anderen Situation über Wasser. Unterlassene Hilfeleistung ist strafbar §89
Es wird niemand dafür bestraft, wenn er nicht hilft, weil er 1. Weder die Ausbildung hierfür hat (Beispiel Höhenrettung in den Bergen) oder 2.
sich und andere damit zusätzlich gefährdet.
Die Situation ist wie folgt definiert:
Konkrete Gefährdung liegt vor, wenn sich eine bestimmte Situation bereits so bedrohlich zugespitzt hat, dass sie für den davon Betroffenen erfahrungsgemäß nahezu zwangsläufig zu einer Beeinträchtigung von Leib und Leben führt.
Unglücksfälle sind:
Unglücksfälle sind idR plötzlich eintretende Ereignisse, die erhebliche (konkrete) Gefahren für Leib und Leben eines anderen befürchten lassen.
Unterlassene Hilfeleistung
(1) Wer es bei einem Unglücksfall oder einer Gemeingefahr (§ 176) unterläßt, die zur Rettung eines Menschen aus der Gefahr des Todes oder einer beträchtlichen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung offensichtlich erforderliche Hilfe zu leisten, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen, wenn die Unterlassung der Hilfeleistung jedoch den Tod eines Menschen zur Folge hat, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen, es sei denn, daß die Hilfeleistung dem Täter nicht zuzumuten ist.
(2) Die Hilfeleistung ist insbesondere dann nicht zuzumuten, wenn sie nur unter Gefahr für Leib oder Leben oder unter Verletzung anderer ins Gewicht fallender Interessen möglich wäre
Die sogenannte Unzumutbarkeit ist hier wie folgt definiert:
Unzumutbarkeit nicht erst bei beträchtlicher, sondern schon bei einfacher Gefahr für Leib und Leben und bei anderen Interessen ist ein überwiegen nicht notwendig, sie müssen nur ins Gewicht fallen.
Bezogen ein konkretes Beispiel:
A. Bewegt sich ein Taucher komisch oder gar nicht mehr, bin ich verpflichtet zu ihm zu tauchen und mittels Check zu überprüfen, ob eine Notsituation vorliegt. Frage-Antwort ok, Sichtkontakt etc. Sollte der Check negativ sein, so bin ich verpflichtet, entsprechend meiner Ausbildung zusammen mit ihm den Aufstieg einzuleiten auf diese Art zu helfen.
B. Stelle ich auf 30 Metern Tiefe fest, das mein Buddy auf einmal 20 Meter abgesackt ist, so kann ich zwar helfen, aber ich muss es nicht, da in dieser Tiefe evtl. die Luftreserve nicht mehr für beide reicht für einen gemeinsamen Aufstieg. Eine Hilfe würde eine Gefahr für meinen Körper und meine Gesundheit bedeuten. 12 L Flasche.
C. Bin ich für Tiefen bis 50 Metern ausgebildet und habe einen genügenden Trimix-Vorrat mit, bedeutet das Hinterhertauchen bis zum Buddy kein
übermäßiges Risiko und ich bin verpflichtet zur Hilfe, weil ich sowohl Ausbildung als auch Erfahrung und die technischen Mittel habe auf diese Tiefe
abzusinken, ohne mich oder andere zu gefährden.
Alles eindeutig jetzt? Hinweis: Der Begriff der Gefahrengemeinschaft umschreibt nur eine Gruppe von Personen, die sich zu einem bestimmten Zweck zu einer Gruppe zusammenschließen um ein mit Gefahren verbundenes Ziel einfacher zu erreichen.
Unter wie über Wasser gilt das gleiche Recht. Im Rahme seiner Möglichkeiten ist jeder zur Hilfe verpflichtet in Notsituationen.
Hinweis: Wir beleuchten an dieser Stelle nur die strafrechtlichen Auswirkungen. Im Bezug auf die gegenseitige Haftung für einen verursachten Schaden geht es auch darum, wenn ein Schaden durch Tun (Handlung) oder Unterlassung verursacht wird.
Aber auch diese Unterlassung würde sich in den obigen Situationen immer an das Strafrecht anlehnen.