Unfallversicherung - Herzversagen oder Ertrinken
Da dieses Rechts-Forum hier nicht wirklich belebt ist, will ich mal in lockerer Folge ein paar Urteile vorstellen, die für Taucher interessant sein könnten.
Heute: Urteil des OLG Nürnberg, 8. Zivilsenat, vom 19.05.2011 - 8 U 1906/10
Ein Taucher starb im Mai 2008 beim Tauchen in einem See. Die Erben verlangten von der Unfallversicherung des Verstorbenen Auszahlung der für den Todesfall vereinbarten EUR 154.000,--.
Die Versicherung wehrte sich gegen die Zahlung und wendete ein, es habe sich nicht um einen (Tauch-)Unfall gehandelt. Am Anfang der Kausalkette, die zum Tod des Versicherten geführt habe, habe kein von außen auf den Körper wirkendes Ereignis gestanden,
sondern ein körperinnerer Vorgang, nämlich ein Herzversagen. Dieses habe zur Bewusstlosigkeit
geführt. Deren Folgen hätten dann, weil der Bewusstseinsverlust unter Wasser eintrat,
zum Tod geführt.
Das LG Regensburg als Ausgangsinstanz hatte einen Sachverständigen beauftragt, der zum Schluss kam, dass der Bewußtseinsverlust wahrscheinlich auf ein Herzproblem des Verstorbenen wörtlich "aufgrund seines starken Übergewichts und der Verfettung des Herzmuskels" zurückzuführen sei.
Das Oberlandesgericht sah die Sache ebenso. Insbesondere die polizeiliche Vernehmung des Tauchkameraden, der eben keinen für das Ertrinken typischen Kampf unter Wasser schildern konnte, gab gemeinsam mit dem darauf aufbauenden Gutachten des Ausschlag.
Die spätere Revision der unterlegenen Erben zum Bundesgerichtshof wurde auf Hinweisbeschluss zurückgenommen.
Fazit: Die hier oft in den Unfallschilderungen bei T-Net aufgeworfene Vermutung, es habe sich um ein Herzproblem gehandelt, hat gravierende Auswirkungen für die Hinterbliebenen, was Leistungen aus der Unfallversicherung betrifft. Diese zahlt nämlich gerade nicht bei Tod unter Wasser als Folge von Herzerkrankungen, wobei die Hinterbliebenen nachweisen müssen, dass es sich um einen Unfall gehandelt hat.
Heute: Urteil des OLG Nürnberg, 8. Zivilsenat, vom 19.05.2011 - 8 U 1906/10
Ein Taucher starb im Mai 2008 beim Tauchen in einem See. Die Erben verlangten von der Unfallversicherung des Verstorbenen Auszahlung der für den Todesfall vereinbarten EUR 154.000,--.
Die Versicherung wehrte sich gegen die Zahlung und wendete ein, es habe sich nicht um einen (Tauch-)Unfall gehandelt. Am Anfang der Kausalkette, die zum Tod des Versicherten geführt habe, habe kein von außen auf den Körper wirkendes Ereignis gestanden,
sondern ein körperinnerer Vorgang, nämlich ein Herzversagen. Dieses habe zur Bewusstlosigkeit
geführt. Deren Folgen hätten dann, weil der Bewusstseinsverlust unter Wasser eintrat,
zum Tod geführt.
Das LG Regensburg als Ausgangsinstanz hatte einen Sachverständigen beauftragt, der zum Schluss kam, dass der Bewußtseinsverlust wahrscheinlich auf ein Herzproblem des Verstorbenen wörtlich "aufgrund seines starken Übergewichts und der Verfettung des Herzmuskels" zurückzuführen sei.
Das Oberlandesgericht sah die Sache ebenso. Insbesondere die polizeiliche Vernehmung des Tauchkameraden, der eben keinen für das Ertrinken typischen Kampf unter Wasser schildern konnte, gab gemeinsam mit dem darauf aufbauenden Gutachten des Ausschlag.
Die spätere Revision der unterlegenen Erben zum Bundesgerichtshof wurde auf Hinweisbeschluss zurückgenommen.
Fazit: Die hier oft in den Unfallschilderungen bei T-Net aufgeworfene Vermutung, es habe sich um ein Herzproblem gehandelt, hat gravierende Auswirkungen für die Hinterbliebenen, was Leistungen aus der Unfallversicherung betrifft. Diese zahlt nämlich gerade nicht bei Tod unter Wasser als Folge von Herzerkrankungen, wobei die Hinterbliebenen nachweisen müssen, dass es sich um einen Unfall gehandelt hat.