Das mit dem Hochladen hat offensichtlich nicht funktioniert.
Daher als Test:
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TAUCHORDNUNG ACHENSEE 2019
www.fischerei-achensee.at/seeverwaltung
Seit 01.01.1991 besteht am Achensee ein generelles Tauchverbot. Die Ausübung des Tauchsportes ist neben
den für Tauchsportvereine und Tauchsportschulen bestehenden speziellen Regelungen nur mit entsprechender
Einzeltauchgenehmigung zu nachfolgenden Bedingungen und im Rahmen der jeweils geltenden gesetzlichen
Bestimmungen erlaubt:
1. Die Einzeltauchgenehmigung berechtigt den Genehmigungsinhaber den Tauchsport ausschließlich innerhalb
der festgelegten Tauchzone auszuüben. Vom 01. November bis 01. Mai werden keine Einzelgenehmigungen
ausgegeben; das Tauchen ist daher in diesem Zeitraum verboten.
Die Einzeltauchgenehmigung ist während des Tauchgangs sichtbar im Fahrzeug anzubringen.
2. Die Einzeltauchgenehmigung gilt nur für die Ausübung des Sporttauchens; die Jagd auf Fische, die
Mitnahme von Harpunen oder sonstigen Unterwasserjagdgeräten ist dabei ausnahmslos untersagt.
Die Erteilung von Tauchunterricht sowie das Durchführen von Arbeitstauchgängen im Rahmen einer
Einzeltauchgenehmigung sind verboten. Diesbezüglich bedarf es einer speziellen Genehmigung.
3. Der Betrieb von Kompressoren und das Abstellen von Fahrzeugen auf den Grundstücken der TIWAGTiroler
Wasserkraftwerke AG und der Stadtgemeinde Innsbruck sind untersagt.
4. Der Tauchsport am Achensee darf nur von Personen mit entsprechender Tauchausbildung und nur in
einer dem jeweiligen Ausbildungsstand entsprechenden Art und Weise ausgeübt werden.
5. Der Einzeltauchgenehmigungsinhaber hat allfälligen, die Ausübung des Tauchsportes betreffenden Weisungen
des Personals der Seeverwaltung-Achensee und der Achenseeschiffahrt-GesmbH, Folge zu leisten
und hat insbesondere auf jeglichen Verkehr auf dem See (Schifffahrt, Segelboote, Tret- und
Ruderboote, Surfer, usw.) Rücksicht zu nehmen.
Auch die Fischerei darf durch den Tauchsport keine wie auch immer geartete Einschränkung oder Behinderung
erfahren: Das Berühren von Geräten, die der Ausübung der Fischerei dienen, ist untersagt.
6. Es ist untersagt, jedwede Gegenstände vom Grund des Achensees zu bergen und allfällige gefährliche
Gegenstände sowie sonstige Anlagen zu berühren oder zu benützen.
7. Jeder Einzeltauchgenehmigungsinhaber ist verpflichtet, Verstöße gegen die Tauchordnung anzuzeigen.
Allfällige Tauchunfälle sind unverzüglich der Behörde und der Seeverwaltung Achensee zu melden.
8. Die Stadtgemeinde Innsbruck, die Seeverwaltung Achensee und die Achenseeschiffahrt-GesmbH
übernehmen keinerlei Haftung für Personen- und Sachschäden, die im Rahmen der Tauchsportausübung
aufgrund einer Einzeltauchgenehmigung entstehen können.
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Gruss
Solosigi