ADR (Gefahrguttransport) - wegfall der Übergangsfrist 2015
Hallo zusammen,
ich bin gerade über ein Juristisches Problem gestolpert, vielleicht kann mir jemand helfen ?
Die ADR regelt den Transport und Kennzeichnung von Gefahrgütern (Druckgasbehältern). Da ist ja jetzt im Juni eine Übergangsfrist abeglaufen...
Hier das Fallbeispiel:
- Tauchflascheneigentümer ist ein Verein/Club.somit gilt dieser als Gewerbetreibend.
- Transportiert wird von Privatpersonen (Kennzeichnung am Fahrzeug entfällt, ADR 1.1.3.1: Freistellung Privatpersonen)
Frage:
muss der Verein die Flaschen (= Gefahrgutbehälter) mit dem grünen Gefahrgutaufkleber "2.2 non-flammable-gas" Kennzeichen ?
Ich kann in der aktuellen ADR nix finden. Punkt 6.2.2.7 beschreibt ledeglich die Stempelung der Flasche (Tüv, SerNr usw), auch beschreibt die Verpackungsverordnung "P200" (=Sondervorschrift für Gefahrklasse 2) nichts von den Klebern oder möglichen Ausnahmen.
Kennt sich wer aus ?
Danke,
H2Co3
ich bin gerade über ein Juristisches Problem gestolpert, vielleicht kann mir jemand helfen ?
Die ADR regelt den Transport und Kennzeichnung von Gefahrgütern (Druckgasbehältern). Da ist ja jetzt im Juni eine Übergangsfrist abeglaufen...
Hier das Fallbeispiel:
- Tauchflascheneigentümer ist ein Verein/Club.somit gilt dieser als Gewerbetreibend.
- Transportiert wird von Privatpersonen (Kennzeichnung am Fahrzeug entfällt, ADR 1.1.3.1: Freistellung Privatpersonen)
Frage:
muss der Verein die Flaschen (= Gefahrgutbehälter) mit dem grünen Gefahrgutaufkleber "2.2 non-flammable-gas" Kennzeichen ?
Ich kann in der aktuellen ADR nix finden. Punkt 6.2.2.7 beschreibt ledeglich die Stempelung der Flasche (Tüv, SerNr usw), auch beschreibt die Verpackungsverordnung "P200" (=Sondervorschrift für Gefahrklasse 2) nichts von den Klebern oder möglichen Ausnahmen.
Kennt sich wer aus ?
Danke,
H2Co3