Österreich: Gerichtsurteil zu TT-Equipment

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03.10.2001
Kategorie: News
Quelle:
http://www2.kurier.at

Meist ist der Unterzieher schuld, steht in einer Fachzeitschrift.

Ist er etwas zu groß oder fasert er, wird das Auslassventil des Tauchanzuges von innen verstopft. Der Taucher kann plötzlich keine Luft mehr ablassen, steigt – in Panik – unkontrolliert auf („blow up“), ohne Dekompressionspausen einlegen zu können, es kommt zu einem Überdruck in der Lunge und womöglich zu einer Embolie.

Gerold R. ist das im Attersee, in 36 m Tiefe, passiert.

Was hatte er dort „ohne Notwendigkeit“ zu suchen, wurde der Hobbytaucher später vom Gericht gefragt. Und man erteilte ihm nachträglich gute Ratschläge, was man gegen einen „blow up“ tun könnte: Sich quer legen, um dem Aufstieg möglichst viel Widerstand entgegenzusetzen. Steht auch in der Fachzeitschrift.

Gerold R. hatte den „A“-Unterzieher erst am Attersee gekauft. Darüber zog er den mitgebrachten „V“-Trockentauchanzug. Dieser hätte besser mit einem „V“-Unterzieher zusammengepasst. Auch hätte es zum „A“-Unterzieher einen „A“-Tauchanzug gegeben.

Der Unterzieher ist dazu da, den Taucher zu wärmen. Deshalb ist der von der Firma „A“ wasserabweisend und beinahe luftdicht. Legt sich nun diese „thermische Isolierung“ (Produktbeschreibung) innen an das Auslassventil des Trockentauchanzuges, wird das Entweichen der Luft und damit der Druckausgleich blockiert.

Davor hätte der Erzeuger warnen müssen, meint Gerold R., und klagte nach dem Produkthaftungsgesetz 640.000 S Schadenersatz. Das Erstgericht wies die Klage ab, sinngemäß mit der Begründung: Tauchen ist gefährlich.

Das Obergericht hielte es jedoch für sinnvoll, beim Kauf eines Unterziehers einen Hinweis vorzufinden, der sinngemäß lauten könnte: „Vorsicht! Dieser von Ihnen gekaufte Unterzieher kann, besonders wenn er Ihnen etwas zu groß sein sollte, manche Bauformen von Auslassventilen verlegen . . .“

Der Oberste Gerichtshof geht einen Schritt weiter.

Zunächst klärt uns das Urteil 7Ob49/01h darüber auf, dass es zwei Arten von Produkt-Pannen gibt: Konstruktions- bzw. Produktions- und Instruktionsfehler.

Ersterer liegt bei dem Unterzieher nicht vor, weil der Verbraucher (Taucher) ja gerade erwartet, dass er unter Wasser trocken und warm gehalten wird.

Zweiterer liegt dann vor, wenn das Produkt nicht entsprechend „dargeboten“, wenn der Käufer also nicht auf drohende Gefahren hingewiesen wird.

In Verbindung

Und zwar auch auf solche, die der Verwendung des an sich fehlerfreien Produkts (Unterzieher) in Verbindung mit einem anderen Produkt (Tauchanzug) innewohnen.

Merksatz des Höchstgerichts: „Zu den Instruktionspflichten des Herstellers gehört es auch, den Benützer unter Umständen sogar vor widmungswidrigem Gebrauch zu warnen.“

Das geht über den Taucher-Fall hinaus. Auch wenn wir noch nicht so weit wie in den USA sind, wo darauf hingewiesen werden muss, dass die nasse Hauskatze keinesfalls in der Mikrowelle getrocknet werden sollte.

Hobbytaucher Gerold hat noch nicht gewonnen, aber dem Grunde nach hat der OGH die Haftung des Produzenten bereits bestätigt.